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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Ja. Grundsätzlich ist die Übertragung von Schadenfreiheitsklassen auf andere Personen möglich. Sie müssen jedoch einige Aspekte berücksichtigen.
In der Regel muss zwischen Ihnen und der Person, die ihre Schadenfreiheitsklasse auf Sie übertragen möchte, entweder ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades oder eine häusliche Gemeinschaft bestehen. Ausnahme: Fahren Sie regelmäßig einen Firmenwagen, kann Ihr Arbeitgeber die Schadenfreiheitsklasse an Sie abtreten.
Die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse ist möglich zwischen:
- Ehepartnern
- Lebenspartnern in häuslicher Gemeinschaft
- Eltern und Kindern
- Großeltern und Enkeln in häuslicher Gemeinschaft
- Geschwistern in häuslicher Gemeinschaft
- Schwiegereltern und Schwiegerkindern in häuslicher Gemeinschaft
- einer juristischen Person und einer natürlichen Person
Drüber hinaus müssen Sie glaubhaft versichern können, dass Sie das Fahrzeug regelmäßig gefahren haben. Schadenfreie Jahre können nur in der Höhe übertragen werden, die Sie selbst mit der Dauer Ihres Führerscheinbesitzes hätten „erfahren“ können. Besitzen Sie drei Jahre einen Führerschein, können Sie maximal drei schadenfreie Jahre (Schadenfreiheitsklasse 3) geltend machen. Besitzt der bisherige Inhaber jedoch die SF-Klasse 8, verfällt der Anspruch auf die restlichen fünf Jahre und kann auch nicht von weiteren Personen genutzt werden. Ein Splitting der Schadenfreiheitsklasse ist ausgeschlossen, ebenso wie die Rückübertragung. Der ehemalige Inhaber der Schadenfreiheitsklasse tritt alle Ansprüche unwiderruflich zu Ihren Gunsten ab.
Da die Versicherer sehr unterschiedliche Regeln bei der Übertragung von Schadenfreiheitsklassen haben, sollten Sie vorab in die Versicherungsbedingungen schauen.
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Sie haben die Möglichkeit, den Vertragsbeginn in einem gewissen Rahmen selbst zu datieren. Geben Sie dazu den gewünschten Versicherungsbeginn in das entsprechende Eingabefeld des Kfz-Rechners ein. In der Regel erhalten Sie innerhalb von drei bis sieben Tagen den gewünschten Versicherungsschutz.
Ihr Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich erst mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer sowie nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie. Mit der Übersendung einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) gewährt Ihnen die Versicherungsgesellschaft jedoch eine sogenannte vorläufige Deckung. Diese benötigen Sie, um Ihr Fahrzeug bei der Zulassungsstelle anzumelden. Die vorläufige Deckung ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag. Er gilt lediglich für die Kfz-Haftpflichtversicherung und endet mit dem Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlung der ersten Versicherungsprämie automatisch.
Der Kasko-Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Tag der Fahrzeugzulassung, jedoch nicht ehe der Versicherer Ihren Antrag auf Versicherungsschutz angenommen hat und Sie die erste Prämie gezahlt haben. Eine Ausnahme von dieser Regelung muss schriftlich im Versicherungsantrag festgehalten werden. So besteht die Möglichkeit, bereits vor der Zahlung der ersten Prämie Versicherungsschutz zu erhalten.
Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn Autofahrer das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen oder die Erstprämie zu spät zahlen. Die Erstprämie ist für gewöhnlich binnen 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins zu zahlen.
Weitere Informationen zur elektronischen Versicherungsbestätigung finden Sie auf der Seite eVB-Nummer.
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