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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Privat versichern können sich alle Personen, die nach SGB 5 §6 freiwillig versichert sind. Das sind u.a. Angestellte über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, beihilfeberechtige Personen (Beamte), Freiberufler und selbständige Personen. Zusätzlich gibt noch Empfänger von freier Heilfürsorge (z.B. Soldaten), die sich nur pflegeversichern müssen und denen das Wahlrecht offen steht, sich in der privaten Pflegepflichtversicherung zu versichern.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Für die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs benötigt die Zulassungsbehörde folgende Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (vormals Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief)
- Kennzeichenschilder
- ggf. Verbleib- bzw. Verwertungsnachweis
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