Gemeinschaftskonto für Lebens- und Geschäftspartner
- Kostenlose Kontoführung
- Niedrige Dispozinsen
- Kostenlose EC- und Kreditkarten


- Das passende Gemeinschaftskonto finden
- Die Gemeinsamkeiten aller Gemeinschaftskonten
- Das Oder-Konto
- Das Und-Konto
- Festgeld- oder Tagesgeldkonto als Partnerkonto eröffnen
- Das Depot als Gemeinschaftskonto
Das passende Gemeinschaftskonto finden
Wenn Paare, Geschäftspartner oder auch Erbengemeinschaften ein Konto eröffnen, müssen sie sich zwischen Einzelkonto und Gemeinschaftskonto (Partnerkonto) entscheiden. Ein Einzelkonto lautet nur auf einen Kontoinhaber, der Dritten nur per Vollmacht Verfügungsmöglichkeiten einräumen kann. Bei einem Gemeinschaftskonto sind von Beginn an zwei oder mehr Personen verfügungsberechtigt. Bei der Verfügungsberechtigung bestehen allerdings Unterschiede.
Die Gemeinsamkeiten aller Gemeinschaftskonten
Für alle Arten von Gemeinschaftskonten gilt:
- Jede Art Gemeinschaftskonto muss von allen Kontoinhabern gemeinsam eröffnet werden.
- Hinsichtlich des schuldrechtlichen Verhältnisses gilt für alle Gemeinschaftskonten, dass die Kontoinhaber bei einem Guthaben gemeinsam Gläubiger des Kreditinstitutes sind.
- Weist das Konto einen Minussaldo auf, haften sie für den Kredit gemeinschaftlich als Schuldner.
- Ein Gemeinschaftskonto kann auch drei oder mehr Kontoinhaber haben. Nicht jede Bank lässt dies jedoch zu – manche erlauben maximal zwei Kontoinhaber.
Bei den Verfügungsmöglichkeiten und der Beauftragung zur Geschäftstätigkeit der Bank muss jedoch zwischen zwei Formen differenziert werden: dem Oder- und dem Und-Konto.
Das Oder-Konto
Bei einem Oder-Konto können nach der gemeinsamen Kontoeröffnung alle verfügungsberechtigten Kontoinhaber separate Verfügungen vornehmen. Das Oder-Konto setzt keine gemeinsame Aktivität für die Nutzung des Kontos voraus. Gerade Ehepartner wählen bei einem Gemeinschaftskonto oft die Oder-Variante. Die Nutzung des Kontos kann entweder durch einen Kontoinhaber oder durch einen anderen erfolgen.
Auch bei einem Oder-Konto kann ein Kontoinhaber keinen Kredit alleine aufnehmen. Eine Kontoüberziehung ist allerdings auch durch einen Beteiligten möglich.
Das Und-Konto
Das Und-Konto setzt voraus, dass mindestens zwei der Kontoinhaber Aufträge an die Bank gegenzeichnen müssen. Es müssen also immer ein Inhaber und ein anderer aktiv werden. Diese Form von Partnerkonto wird häufig als Firmenkonto geführt, um Missbrauch zu vermeiden. Erbengemeinschaften greifen ebenfalls auf Und-Konten zurück, um sicherzustellen, dass keiner der Beteiligten alleine eine Verfügung vornimmt.
Festgeld- oder Tagesgeldkonto als Partnerkonto eröffnen
Als Gemeinschaftskonto kann etwa ein Girokonto, ein Tagesgeldkonto oder ein Depot eröffnet werden. Doch bei Tages- und Festgeld lassen Banken die Kontoeröffnung als Gemeinschaftskonto nicht immer zu. Für welche Konten dies möglich ist, zeigt der Tages- und Festgeld-Vergleich.
Das Depot als Gemeinschaftskonto
Das Depotkonto als Gemeinschaftskonto nimmt gerade als Oder-Konto eine Sonderstellung ein. Grund sind die Besitzverhältnisse an den durch die Bank verwahrten Wertpapieren. Dabei muss zwischen den Rechten aus dem Depotvertrag und dem Eigentumsverhältnis an den Papieren unterschieden werden (Paragraf 430 BGB). Gegenüber der Bank besteht nur eine Gesamtgläubigerschaft aus dem Depotvertrag, die Besitzverhältnisse an den Wertpapieren werden intern geregelt. Gerade bei Aktien, die als Inhaberpapiere gelten, existiert keine Gesamtgläubigerschaft.