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Der Versicherung einen Schaden melden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Ob gestohlenes Auto oder vom Sturm beschädigtes Haus: Wer eine Versicherung hat, ist vor den Kosten solcher Schäden geschützt. Doch wie gehen Sie im Ernstfall am besten vor, wenn Sie der Versicherung einen Schaden melden müssen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Schadensmeldung muss innerhalb kürzester Zeit beim Versicherer vorliegen.
  • Bei einem Haftpflichtschaden muss der Geschädigte seine Ansprüche bei der Versicherung des Verursachers geltend machen.
  • Liegt dem Schaden eine Straftat zugrunde, muss der Geschädigte zwingend Anzeige bei der Polizei erstatten.
  • Die Nutzung von Schadensformularen der Versicherer hilft, die Angaben zu vervollständigen und nichts zu übersehen.

Fristen wahren beim Melden eines Schadens an die Versicherung

Wichtig ist, dass der Geschädigte so schnell wie möglich zum Telefonhörer greift und die Versicherung vorab über den Schaden in Kenntnis setzt. Die Details können zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden. Üblicherweise ist vertraglich eine Schadensmeldung innerhalb von drei Tagen vorgesehen. Lautet die Formulierung im Vertrag „unverzüglich“, erwartet der Versicherer die Mitteilung spätestens am nächsten Werktag.

Besonderheiten beim Kfz-Schaden und Haftpflichtschaden

Eine Besonderheit ergibt sich bei der Schadensmeldung zu einem Autounfall oder beim Melden eines Haftpflichtschadens, wenn man selbst der Geschädigte ist. In diesem Fall muss der Geschädigte seine Ansprüche bei der Versicherung des Verursachers geltend machen. Er kann nicht abwarten, ob und wann der Versicherungsnehmer in Aktion tritt.

Ist bei einem Kfz-Schaden die Versicherung des Verursachers nicht bekannt, hilft der Zentralruf der deutschen Autoversicherer unter der Rufnummer 0800 250 260 0 weiter. Anhand des Kennzeichens ermittelt diese Institution die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Der Zentralruf der deutschen Autoversicherer ist 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr kostenfrei erreichbar.

Bei einem Kfz-Schaden ist neben der Schadensmeldung auch noch der Unfallbericht einzureichen. Dieser ist jedoch üblicherweise Bestandteil der Schadensmeldung. Folgende Angaben muss die Schadensmeldung enthalten:

  • Ort des Unfalls
  • Tag und Uhrzeit des Vorfalls
  • Nummernschilder der Unfallwagen
  • Name und Anschrift der Versicherung
  • Namen und Anschriften des Unfallopfers
  • Name und Versicherungsnummer des Unfallgegners
  • Polizeiliches Unfallprotokoll
  • Unfallskizze
  • Fotos von entstandenen Sachschäden
  • Fotos von der Unfallstelle
  • Schadensgutachten mit Rechnung
  • Kostenvoranschlag einer Werkstatt
  • Name und Anschrift von Zeugen (falls vorhanden)
  • Unterschrift des Anspruchsberechtigten

Schäden durch Haustiere – nur Kleintiere über die Privathaftpflicht versichert

Ein Haftpflichtschaden liegt vor, wenn das eigene Haustier Schäden verursacht, beispielsweise in der gemieteten Wohnung eine Zimmertür zerkratzt. War es eine Katze, ein Hase oder ein Meerschwein, fällt dieser Schaden unter die private Haftpflichtversicherung des Mieters. War der Übeltäter ein Hund, greift ausschließlich die Tierhalterhaftpflicht. Dies gilt auch, wenn das eigene Pferd beispielsweise auf dem Parkplatz des Reiterhofes fremde Autos beschädigt. Für Hunde und Pferde ist immer eine eigene Tierhalterhaftpflichtversicherung notwendig.

Schäden richtig melden

Für die Schadensmeldung hält der Versicherer eigene Formulare bereit. Das Schadensformular listet alle Details auf, die der Versicherer wissen muss. Es reicht vom Schadenszeitpunkt bis hin zur Frage nach eventuellen Fotos. Alternativ zum Schadensformular bietet sich auch ein individuelles Schreiben zur Schadensregulierung an.

Angenommen, der Versicherte muss am Wohngebäude einen Sturmschaden melden. Üblicherweise schicken die Versicherer einen Gutachter, der die Schadensmeldung überprüft. Nun hat der Versicherungsnehmer aber auch eine vertragliche Schadensminderungspflicht. Wurde beispielsweise ein Fenster beschädigt und es droht in das Gebäude hineinzuregnen, muss er dies vermeiden. Schließt er das beschädigte Fenster, ist das Schadensausmaß nur noch bedingt in vollem Umfang ersichtlich. In diesem Fall helfen Fotos weiter. Es ist also immer ratsam, sämtliche Schäden fotografisch festzuhalten.

Liegt dem Versicherungsfall eine Straftat zugrunde, beispielsweise ein Einbruchdiebstahl im Rahmen der Hausratversicherung oder ein Vandalismusschaden am Wohngebäude, muss der Geschädigte auf jeden Fall Anzeige bei der Polizei erstatten. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit der Aufklärung eines Vandalismusschadens eher gering ist, die Anzeige ist wesentlicher Bestandteil der Schadensmeldung.