Unfallschaden auszahlen lassen: So gehen Sie vor
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Nach einem Unfall kann es durchaus sinnvoller sein, sich den Unfallschaden auszahlen zu lassen, als das Fahrzeug tatsächlich in die Werkstatt zu bringen. Allerdings gilt es bei diesem Vorgehen, das eine oder andere zu beachten.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundsätzlich ist es möglich, sich einen Unfallschaden auszahlen zu lassen.
- Der Geschädigte muss mit Abzügen rechnen – insbesondere entfällt die Mehrwertsteuer.
- Ab einer Schadenshöhe von ca. 750 Euro empfiehlt sich ein unabhängiger Gutachter, dessen Kosten die gegnerische Versicherung übernimmt.
- Bei Vollkaskoschäden ist eine Barauszahlung oft eingeschränkt oder gar nicht möglich.
- Wer einen Vollkaskoschaden regulieren lässt, riskiert eine Rückstufung der SF-Klasse.
Wann lohnt es sich, den Unfallschaden auszahlen zu lassen?
Die Auszahlung statt Werkstattreparatur kann sich lohnen, wenn der Schaden überschaubar ist und man ihn selbst beheben kann – oder ihn schlicht so stehen lassen möchte. Ein klassisches Beispiel ist ein Kratzer an der Stoßstange: Kaum sichtbar, aber in der Werkstatt schnell vierstellig, weil ab- und angebaut, geschliffen und komplett neu lackiert wird. Wer das Geld lieber selbst in die Hand nimmt, ist rechtlich auf der sicheren Seite.
Je höher der Schaden ausfällt, desto kritischer sollte man die Entscheidung hinterfragen. Ein Gutachter kann ausrechnen, ob sich die Auszahlung finanziell wirklich lohnt.
Voraussetzungen: Was brauchen Sie für die Auszahlung?
Da Versicherungen den Schaden üblicherweise gegen Vorlage einer Rechnung erstatten, benötigen Sie einen "Rechnungsersatz". Das kann sein:
- Ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt – ausreichend bei kleineren Schäden
- Ein Unfallgutachten – empfehlenswert bei neueren oder höherwertigen Fahrzeugen
Gerade bei neueren Autos ist ein Gutachten wichtig, damit neben den Reparaturkosten auch die unfallbedingte Wertminderung berücksichtigt wird.
Tipp: Ab einer Schadenshöhe von ca. 750 Euro übernimmt die gegnerische Versicherung die Kosten für einen unabhängigen Gutachter – auch wenn die genaue Grenze je nach Gericht zwischen 700 und 1.000 Euro liegt.
Wie berechnet sich die Höhe des Unfallschadens?
Der Unfallschaden setzt sich zusammen aus:
- Kosten für Ersatzteile
- Arbeitslohn der Werkstatt
- Transportkosten (z. B. zur Lackiererei)
- Mehrwertsteuer auf alle drei Punkte
- Wertminderung des Fahrzeugs
Versicherungen versuchen vor allem bei der Wertminderung zu kürzen, da der Gesetzgeber keine einheitliche Berechnungsmethode vorschreibt. Hier lohnt es sich, nicht einfach den Vorschlag der Versicherung zu akzeptieren, sondern einen unabhängigen Gutachter hinzuzuziehen.
Welche Abzüge gibt es bei Auszahlung eines Unfallschadens?
Wer sich einen Unfallschaden auszahlen lässt, muss mit Abzügen rechnen. Bei dieser sogenannten fiktiven Abrechnung übernimmt die Kfz-Versicherung keine Mehrwertsteuer, da keine tatsächlichen Kosten für Werkstatt oder Ersatzteile entstehen. Ausgezahlt wird daher nur der Nettobetrag für Reparatur und Material. Grundlage dafür ist Paragraf 249 Abs. 2 BGB: Die Umsatzsteuer wird nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
In einem Punkt sind die Versicherer aber besonders geizig. Wird das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert, muss es unter Umständen in eine Lackiererei gebracht werden. Bei einer Werkstattreparatur würde die Versicherung die Transportkosten zur Lackiererei und zurück übernehmen. Mit dem Argument, dass dieser Aufwand entfällt, kürzen viele Gesellschaften die Auszahlung um die Transportkosten.
Außerdem darf die Versicherung den Betrag kürzen, damit der Geschädigte durch die Auszahlung nicht besser gestellt ist als bei einer tatsächlichen Reparatur. Entscheidend ist dabei der im Gutachten festgelegte, notwendige Reparaturaufwand.
Haftpflicht, Vollkasko oder Teilkasko – was gilt wann?
Nicht jeder Unfallschaden wird gleich behandelt – entscheidend ist, welche Versicherung für den Schaden zuständig ist. Ob Sie die gegnerische Haftpflicht, Ihre eigene Vollkasko oder die Teilkasko in Anspruch nehmen, hat erheblichen Einfluss darauf, ob eine Barauszahlung überhaupt möglich ist und welche finanziellen Folgen das für Sie hat.
Haftpflichtschaden (Unfall mit Fremdverschulden)
Die Auszahlung statt Reparatur ist der Standardfall. Zahlungspflichtig ist die Versicherung der Gegenseite, und das gesamte oben beschriebene Vorgehen gilt für diesen Fall.
Vollkaskoschaden (selbst verursachter Schaden)
Hier gelten deutlich strengere Regeln. Viele Versicherungen haben in ihren Bedingungen festgeschrieben, dass sie Kaskoschäden nur erstatten, wenn die Reparatur tatsächlich in einer Werkstatt durchgeführt wurde. Eine Barauszahlung ist daher in vielen Fällen vertraglich ausgeschlossen.
Hinzu kommt: Wer eine Vollkaskoregulierung beansprucht, riskiert eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) – unabhängig davon, ob das Geld für eine Reparatur verwendet wird oder nicht. Das verteuert die künftigen Beiträge. Wer den Schaden ohnehin selbst reparieren oder belassen möchte, ist deshalb oft besser beraten, die Vollkasko gar nicht einzuschalten.
Teilkaskoschaden
Bei der Teilkasko entfällt die Problematik der SF-Rückstufung – Teilkaskoschäden wirken sich nicht auf die Schadenfreiheitsklasse aus. Ein klassischer Fall wäre etwa ein Glasschaden am Scheinwerfer: Hier kann es sinnvoll sein, sich den Schaden auszahlen zu lassen und die Reparatur selbst vorzunehmen.
Häufig gestellte Fragen
Nein, Sie sind nicht dazu verpflichtet, einen Schaden reparieren zu lassen.
Als Geschädigter haben Sie die Wahl, ob Sie sich nach einem Unfall den Schaden auszahlen lassen oder Sie den Schaden reparieren lassen.
Die Versicherung zahlt Ihnen die Schadenssumme, die für die Reparatur (inkl. Kosten für Ersatzteile und Arbeitslohn), Transportkosten und Mehrwertsteuer anfallen.
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