Zahlt die Wohngebäudeversicherung bei undichtem Dach?
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox
Zwei Fragen sind in diesem Zusammenhang im Vorfeld zu klären. Die erste Frage lautet, ob das Dach bereits vor Schadenseintritt undicht war und der Hausbesitzer dies wusste. Die nächste Frage ist, ob es sich um einen klassischen Schaden aus der Wohngebäudeversicherung handelt oder um einen Elementarschaden. War das Dach schon über einen längeren Zeitpunkt kaputt, hätte der Eigentümer im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht dafür Sorge tragen müsse, dass das Dach repariert wird. Wurde der Schaden beispielsweise durch eine zu hohe Schneelast hervorgerufen, wäre der Schaden nur versichert, wenn eine Elementarschadenversicherung besteht.
Das Wichtigste in Kürze
- Schäden bei einem undichten Dach beziehen sich auf Schäden durch Regenwasser oder Schnee. In beiden Fällen ist der Einschluss einer Elementarschadenversicherung Voraussetzung für die Regulierung.
- Wichtig ist, dass die Police auch die Regulierung von Allmählichkeitsschäden vorsieht.
- Auch bei Einfamilienhäusern greift die Wohngebäudeversicherung nur für Schäden am Gebäude, der Hausrat ist grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
- Wurde das Dach durch einen Sturm undicht, in dessen Folge Hagel in das Haus eintrat und einen Schaden verursachte, besteht auch ohne Elementarschadenversicherung Versicherungsschutz.
Was die Wohngebäudeversicherung zahlt
Die Krux mit einem undichten Dach ist, dass die Undichtigkeit nicht zwingend sichtbar ist. Ein verschobener Ziegel oder ein Riss im Schornstein können zu sogenannten Allmählichkeitsschäden führen. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass es in der Vergangenheit zu Starkregen kam und er über eine Elementarschadenversicherung verfügt, kann er eine Leistung geltend machen. Gleiches gilt, wenn Schnee auf dem Dach lag und das Tauwasser in das Gebäude eingetreten ist.
Eine Leistung erfolgt auch, wenn ein Sturm, mindestens Stärke acht, Ziegel herausreißt und Regenwasser durch das Loch ein das Gebäude eindringt. Die Leistung der Versicherung erstreckt sich bei gerechtfertigten Ansprüchen auf alle durch das Regenwasser oder den Schnee hervorgerufenen Schäden am Haus.
Wohngebäudeversicherung kommt nur für Schäden am Gebäude auf
Mieter einer Wohnung oder eines Hauses müssen bei einem Wasserschaden unverzüglich ihren Vermieter informieren. Allerdings kommt die Wohngebäudeversicherung nicht dafür auf. Die Verbundene Wohngebäudeversicherung (VGV) leistet nur für Schäden am Haus oder damit fest verbundenen Gegenständen. Mieter müssen in diesem Fall ausschließlich auf ihre Hausratversicherung zurückgreifen.
Einfamilienhausbesitzer machen häufig den Fehler zu glauben, die Wohngebäudeversicherung würde in ihrem Fall auch für den Hausrat aufkommen. Das ist falsch. Beim selbst genutzten Einfamilienhaus oder einer selbst genutzten Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus ist für den Eigentümer sowohl die Wohngebäude- als auch die Hausratversicherung notwendig, beide mit Einschluss von Elementarschäden. Bezüglich des Hausrates sind Eigentümer so gestellt wie Mieter.