Baubeschreibung: Verbraucherschützer warnen vor häufigem Fehler
Stand: 07.11.2019
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Oft fehlen in Baubeschreibung und Bauvertrag konkrete Fertigstellungstermine. Das ist ein Fehler, warnt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Ist die Baubeschreibung ungenau, drohen unkalkulierbare Folgekosten.
Bauherren haben gesetzlichen Anspruch auf Leistungsbeschreibung
Bauherren sollten darauf bestehen, dass in der Baubeschreibung sowie im Bauvertrag konkrete Leistungen sowie Fertigstellungstermine festgehalten werden. Darauf haben sie einen gesetzlichen Anspruch, erklärt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Die Baubeschreibung sowie der Bauvertrag müssen transparent, verständlich, konkret und vollständig sein. Dazu gehört auch eine Definition des energetischen Standards sowie bei Eigentumswohnungen, Reihenhäusern und Doppelhaushälften ein erhöhter Schallschutz. Auch Sicherheiten sollte der Vertrag explizit nennen.
Häufig fehlen konkrete Fertigstellungstermine
Doch Untersuchungen der Verbraucherschützer im Rahmen ihrer Bauberatung zeigen: In der Praxis läuft manches schief - sowohl bei Verträgen mit Bauträgern als auch mit Generalunternehmern fehlen oft etwa konkrete Fertigstellungstermine - damit verbundene Vertragsstrafen werden selten vereinbart.
Wenn die Baubeschreibung ungenau ist oder Leistungen im Vertrag fehlen, ist für Bauherren das Risiko unkalkulierbarer Folgekosten hoch, warnen die Verbraucherschützer. Es lohnt sich also, auf sein Recht zu pochen und eine konkrete Baubeschreibung einzufordern.