Nebenkosten einer Wohnung
Die Nebenkosten fallen zusätzlich zur Kaltmiete einer Wohnung an. Darin inbegriffen sind unter anderem Kosten für die Wasser-, Strom- und Heizversorgung sowie Kosten für Reinigung, Wartung, diverse Versicherungen und Personal (z.B. Hausmeister, Putzdienst). Eine Übersicht der Nebenzusammensetzung finden Sie hier.
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- Nebenkosten einer Wohnung: Die zweite Miete
- Was zählt zu den Nebenkosten einer Wohnung?
- Welche Nebenkosten einer Wohnung kann ein Mieter von der Steuer absetzen?
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- Neben der Kaltmiete fallen für den Mieter monatlich verschiedene Nebenkosten an. Die wichtigsten und zumeist auch höchsten sind die Gebühren für Wasser und Heizung.
- Die gesetzliche Betriebskostenverordnung bestimmt, welche Ausgaben zu den Nebenkosten zählen.
- Der Mietvertrag beinhaltet eine monatliche Betriebskosten-Pauschale. Nach jeder Abrechnungsperiode ergeben sich entweder Nachzahlungen oder Rückerstattungen.
- Mieter können Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen.
Nebenkosten einer Wohnung: Die zweite Miete
Mieter einer Immobilie müssen zusätzlich zur Kaltmiete monatlich diverse Nebenkosten ihrer Wohnung an den Vermieter zahlen. Dazu gehören unter anderem Wasser- und Heizkosten. Alle Gebühren zusammengerechnet ergeben dann die sogenannte Warmmiete. Der Mietvertrag legt eine monatliche Betriebskosten-Pauschale fest. Die Mieter erhalten jährlich eine Abrechnung aller Nebenkosten. Sie müssen dann entweder Nachzahlungen tätigen oder bekommen zu viel gezahlte Beträge zurückerstattet. In der jährlichen Einkommensteuererklärung können Mieter bestimmte Nebenkosten von der Steuer absetzen.
Was zählt zu den Nebenkosten einer Wohnung?
Der Mieter ist nur dann zur Zahlung der Nebenkosten verpflichtet, wenn diese wirksam im Mietvertrag vereinbart wurden. Der Vermieter muss allerdings nicht alle Kosten einzeln aufschlüsseln, es reicht die Nennung des Begriffes „Betriebskosten“. Die gesetzliche Betriebskostenverordnung (BetrKV) legt fest, welche Nebenkosten der Vermieter abrechnen darf.
Grundsteuer
Die jeweilige Kommune, in der der Mieter wohnt, erhebt eine Grundsteuer. Im Mietvertrag zählt diese häufig zu den „öffentlichen Lasten des Grundstücks“.
Wasserkosten
Darunter fallen die Kosten für das Wasser, das der Mieter tagtäglich verbraucht, sowie für die Wasseruhr und die Wasseraufbereitungsanlage.
Abwasser
Der Mieter zahlt Gebühren für die Entsorgung der Abwässer aus dem Gebäude. Viele Kommunen erheben eine gesplittete Abwassergebühr, jeweils für Schmutz- und Niederschlagswasser. Während der Vermieter die Abwasserkosten in der Regel entsprechend des Frischwasserverbrauchs berechnet, orientiert sich die Niederschlagswassergebühr an der bebauten Fläche, auf der das Regenwasser nicht normal in die Erde einsickern kann.
Heiz- und Warmwasserkosten
Heizkosten rechnet der Vermieter bei zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen gemäß der Heizkostenverordnung ab. Das bedeutet, dass der Vermieter mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heizungs- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig auf die Mieter umlegt. Der restliche Anteil berechnet sich nach der Wohnfläche. Wenn Mieter den Wärmeverbrauch in ihrer Wohnung nicht beeinflussen können, weil es technisch nicht möglich ist, den Verbrauch zu erfassen, oder das Haus beispielsweise eine Solaranlage verwendet, kann der Mieter die Heizkosten je nach Wohnfläche auf die Mieter verteilen.
Fahrstuhl
Auch ein Fahrstuhl im Haus bedeutet Kosten. Mieter müssen für Betriebsstrom, Wartung, Beaufsichtigung, Bedienung, Pflege und Reinigung des Aufzugs aufkommen. Das gilt im Übrigen auch für Mieter, die im Erdgeschoss wohnen.
Straßenreinigung und Müllabfuhr
Die Stadt stellt dem Vermieter die Kosten für die Straßenreinigung und Müllabfuhr in Rechnung, die dieser wiederum auf die Mieter umlegt. Davon ausgeschlossen sind die Anschaffungskosten für Mülltonnen.
Hausreinigung und Ungezieferbeseitigung
Ein Teil der Betriebskostenabrechnung entfällt auf die Reinigungskosten für Treppenhaus, Aufzug oder Waschküche. Auch die Beseitigung von Ratten, Schaben oder anderem Ungeziefer gehört zu den umlagefähigen Nebenkosten.
Gartenpflege
Auch die Pflege der Grünflächen verursacht Kosten, die ebenfalls in die Betriebskostenabrechnung einfließen. Dies ist aber nur bei laufenden Kosten der Fall. Für eine komplette Erneuerung oder Umgestaltung des Gartens sowie den Kauf von neuen Gartengeräten kommt der Vermieter auf.
Beleuchtung
Die Stromkosten für die Außenbeleuchtung, das Treppenhaus und andere von den Mietern gemeinsam genutzte Gebäudeteile zählen ebenfalls zu den Nebenkosten. Ein Austausch einer Glühbirne ist allerdings nicht umlegbar, da es sich hierbei um eine notwendige Reparatur handelt, die zur Pflicht des Vermieters gehört.
Versicherungen
Dazu gehören verschiedene Wohngebäudeversicherungen (Feuer, Wasser, Sturm), die Glasversicherung und bestimmte Haftpflichtversicherungen für Gebäude, Öltank und Aufzug.
Antenne und Kabelanschluss
Bei einer Gemeinschaftsantenne fallen Betriebs-, Strom- und Wartungskosten an. Wenn das Haus über einen gemeinsamen Kabelanschluss verfügt, müssen die Mieter außerdem noch die Grundgebühr zahlen, sofern sie nicht einen privaten Vertrag mit einem Kabelanbieter abgeschlossen haben.
Sonstige Betriebskosten
Unter diesem Punkt führt der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung weitere Kostenpunkte auf. Diese müssen aber ebenfalls im Mietvertrag stehen. Beispiele für sonstige Kosten sind ein Schwimmbad, eine Sauna oder die Wartung der Rauchmelder.
Welche Nebenkosten einer Wohnung kann ein Mieter von der Steuer absetzen?
Mieter können Lohnkosten für Handwerker sowie haushaltsnahe Dienstleistungen mit der Einkommensteuererklärung von der Steuer absetzen. Zu haushaltsnahen Dienstleistungen zählen beispielsweise Ausgaben für die Gartenpflege, den Hauswart, den Schornsteinfeger, die Hausreinigung und den Winterdienst. Dem Finanzamt genügt in den meisten Fällen die Nebenkostenabrechnung, um die Kosten anzuerkennen.
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