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Heizkostenverordnung

Die Heizkostenverordnung bildet die rechtliche Grundlage für die jährliche Heizkostenabrechnung und ist ein Regelwerk für alle Vermieter, Hausverwalter sowie Gebäude- und Wohnungseigentümer. Der Verbraucher hat ein Anrecht auf eine korrekte Heizkostenabrechnung und kann daher letztere gemäß der Heizkostenverordnung auf Wunsch kontrollieren. Doch was regelt eine Heizkostenverordnung eigentlich im Detail?

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was regelt die Heizkostenverordnung?
  3. Verteilschlüssel
  4. Ausnahmen
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Jetzt Gaspreise vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Heizkostenverordnung gilt für alle Gebäude, die mit einer zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage ausgestattet sind, sowie für alle Gebäude, die mit Fernwärme versorgt werden.
  • Sie liefert formelle und inhaltliche Vorgaben für den Vermieter, Hausverwalter sowie Gebäude- und Wohnungseigentümer, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung zu erstellen.
  • Der Anteil von Grund- und Verbrauchskosten – also die Kosten, die die Heizkostenabrechnung auf die Mietpartei umlegt – sind im Verteilerschlüssel vorgegeben.

Was regelt die Heizkostenverordnung?

Die Heizkostenverordnung regelt die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten für die Heizkostenabrechnung. Sie macht formelle und inhaltliche Vorgaben für den Vermieter, Hausverwalter sowie Gebäude- und Wohnungseigentümer, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung zu erstellen. Die Heizkostenverordnung gilt für zwei Arten von Gebäuden:

  • Die Heizkostenverordnung gilt für alle Gebäude, die mit einer zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage ausgestattet sind, deren Betriebskosten unter verschiedenen Eigentümer und/oder Mieter aufgeteilt werden.
  • Die Heizkostenverordnung gilt außerdem auch für alle Gebäude, die mit Fernwärme versorgt werden.

Voraussetzung ist, dass alle Wohneinheiten und deren Heizkörper über ein Erfassungssystem verfügen. Dieses wird in Form eines Heizkostenverteilers angebracht. Bei einer Warmwasserbereitung benötigen die jeweiligen Gebäude einen Warmwasserzähler. Alle Messgeräte werden gemäß der Heizkostenverordnung einmal pro Jahr abgelesen.

§2: Vorrang von geschäftlichen Bestimmungen

„Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.“

Gemäß Paragraf 2 entfällt die Anwendung der Heizkostenverordnung für Zweifamilienhäuser, wenn die Eigentümer im Haus leben und die zweite Wohnung vermieten wird. In diesem Ausnahmefall dürfen die beiden Wohnparteien den Energieverbrauch rechtsgeschäftlich nach einem vereinbarten Umlageschlüssel aus Wohnfläche, Personenanzahl und umbauter Raum abrechnen.

In allen anderen Fällen hat die Heizkostenverordnung Vorrang vor anderen Bestimmungen und Vereinbarungen.

§7: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme

„Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.“

Paragraf 7 der Heizkostenverordnung schreibt die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme vor. Diese Vorgabe ist notwendig, um unterschiedliche Gebäudesubstanzen zu berücksichtigen, denn nicht alle Heizkosten können verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Dieser Teil der Kosten besteht aus Festkosten, die vom Verbrauch unabhängig sind und daher im Verteilschlüssel als Grundkosten verteilt werden. Zu den Festkosten zählen zum Beispiel:

  • Kaminreinigungen
  • Betriebsstrom
  • Wartungskosten

§8: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser

„Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.“

Auch für Verbraucher, die mit einer Warmwasserversorgungsanlage heizen, entstehen Kosten, die von ihrem individuellen Verbrauch unabhängig sind. Sie werden in der Heizkostenabrechnung entsprechend der Wohn- oder Nutzfläche aufgeteilt. Von den verbrauchsabhängigen Kosten sind nach Paragraf 8 der Heizkostenverordnung mindestens 50 Prozent und maximal 70 Prozent nach dem erfassten Warmwasserverbrauch zu verteilen.

§9: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen

„Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen.“

Wird ein Gebäude mit einer verbundenen Anlage aus Heizenergie und Warmwasser versorgt, gibt die Heizkostenverordnung vor, dass beide Abrechnungsbereiche aufgeteilt werden. Der Anteil der Heizkosten ergibt sich in der Regel aus der folgenden Berechnung:

Einheitlich entstandene Betriebskosten - errechnete Warmwasserkosten = Heizkosten

Verteilschlüssel

Unter einem Verteilschlüssel versteht die Heizkostenverordnung den Anteil von Grund- und Verbrauchskosten – also die Kosten, die die Heizkostenabrechnung auf die Mietpartei umlegt. Bei vielen Gebäuden ist ein Verteilschlüssel von 70 Prozent nach Verbrauch und 30 Prozent nach Grundkosten vorgeschrieben. Grundsätzlich besteht jedoch eine freie Wahl des Verteilschlüssels durch den Vermieter, sofern der Verbrauchsanteil zwischen 50 Prozent und 70 Prozent liegt. Die Heizkostenabrechnung muss den Verteilschlüssel für den Verbraucher erläutern.

Ausnahmen

Bei der Heizkostenverordnung gibt es auch Ausnahmen. In manchen Gebäuden werden die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig abgerechnet – dementsprechend gilt hier die Heizkostenverordnung nur in eingeschränktem Maß. Das ist in diesen Gebäuden der Fall:

  • In Studentenwohnheimen oder Lehrlingswohnheimen.
  • In Passivhäusern, die einen geringen Energiebedarf haben (weniger als 15 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr).
  • In Gebäuden, bei denen die Installationen der für die Heizkostenabrechnung erforderlichen Verbrauchsmessgeräte zu teuer wäre.
  • In Gebäuden, die hauptsächlich beheizt werden durch eine Anlage zur Abwärmenutzung, eine Photovoltaikanlage, eine Wärmepumpe oder eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage.

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