Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Lärmbelästigung und Ruhestörung

Ruhestörung ist ein häufiger Grund für nachbarschaftliche Differenzen. Während der eine die Mittagsruhe mit einem Schläfchen verbringen möchte, nutzt der andere die Zeit, um vor dem nächsten Regen noch mit dem Benzinmäher das Gras zu kürzen. Die Grenzen des Zumutbaren sind nicht immer klar gesetzt, teilweise unterscheiden sie sich sogar von Gemeinde zu Gemeinde.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist Lärmbelästigung und Ruhestörung?
  3. Wann muss man Lärmbelästigung akzeptieren?
  4. Lärmbelästigung durch Bauarbeiten
  5. Wann kann ich die Polizei oder das Ordnungsamt rufen?
  6. Die Unterlassungsklage gegen den Nachbarn
  7. Rechtsschutz im Ernstfall
  8. Verwandte Themen
  9. Weiterführende Links
  10. Rechtsschutzversicherung - Jetzt Tarife vergleichen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Begriff der Lärmbelästigung ist im Paragraf 117, Ordnungswidrigkeitengesetz, geregelt.
  • Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen zumutbarem und unzumutbarem Lärm.
  • Fühlen sich Bewohner eines Mehrfamilienhauses durch Nachbarschaftslärm belästigt, ist zunächst der Vermieter oder der Verwalter in der Pflicht, dem nachzugehen.
  • Private Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten bei juristischen Auseinandersetzungen wegen Ruhestörung.

Was ist Lärmbelästigung und Ruhestörung?

Fast jeder Mensch interpretiert Lärm anders. Der Gesetzgeber hat jedoch gewisse Grenzen gesetzt, ab wann eine Geräuschentwicklung als Ruhestörung gilt. Paragraf 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes definiert Lärmbelästigung wie folgt:

„Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“

Nun lässt sich aber nicht jeder Lärm vermeiden. Spielende Kinder, bellende Hunde oder Kirchenglocken mögen als Ruhestörungen wahrgenommen werden, sind es aber nicht. Benzinrasenmäher zur falschen Uhrzeit oder die Nutzung eines Bohrhammers während der Ruhezeiten gelten allerdings als Lärmbelästigung. Es gilt aber auch, dass ein einmaliges Bohren während der gesetzlichen Ruhezeiten nicht als Ruhestörung eingestuft wird, das stundenlange lautstarke Abspielen von Heavy Metall Musik außerhalb der Ruhezeiten allerdings schon.

Gäbe es eine einheitliche Definition und Wahrnehmung, müssten sich die Gerichte nicht immer wieder mit der Thematik beschäftigen. Es handelt sich bei vielen Urteilen um Enzelfallentscheidungen.

Licht – der stille Störenfried

Es gibt jedoch auch eine völlig lautlose Belästigung – Lichtimmission. In den Innenstädten der Großstädte sind große Leuchtreklamen nicht wegzudenken und werden gemeinhin akzeptiert. Anders verhält es sich jedoch mit Lichtimmissionen in Wohngegenden. Mancher Hausbesitzer möchte sein Grundstück durch Bewegungsmelder schützen. Diese müssen jedoch so angebracht sein, dass sie die Nachbarschaft nicht stören und die Beleuchtungsdauer muss zeitlich begrenzt sein. Umweltstörungen müssen durch den aktuellen Stand der Technik vermieden werden.

Wann muss man Lärmbelästigung akzeptieren?

Laute Geräusche lassen sich nicht vermeiden. Der Gesetzgeber hat jedoch geregelt, wann diese absolut zulässig sind und in Kauf genommen werden müssen. Die Nutzung geräuschintensiver Maschinen ist von Montag bis Samstag in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr erlaubt. Besonders laute Geräte wie Freischneider oder Laubbläser müssen allerdings auch während der gesetzlich nicht geregelten Mittagsruhe zwischen 13:00 Uhr und 15:00 ausgeschaltet bleiben. Die Rechtsgrundlage dafür bietet die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Die gesetzliche Nachtruhe, die beispielsweise das Unterlassen von Hauslärm regelt, greift zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr.

Ruhestörung durch Nachbarn

Kommen wir wieder zu unserem Eingangsthema, Ruhestörung durch Nachbarn. Das Bundesimmissionsschutzgesetz macht die bereits erwähnten Auflagen, ab wann welche Gerätschaften ausgeschaltet werden müssen. Als Maßstab gilt dabei eine Geräuschentwicklung von mehr als 82 Dezibel. Klavierspiel mag störend sein, muss aber außerhalb der Ruhezeiten hingenommen werden. In Mietshäusern regelt die Hausordnung gebäudespezifisch, wann welche Art von Lärm zu unterbleiben hat. Liegt keine Hausordnung vor, greift das Bundesimmissionsschutzgesetz.

Was tun, wenn der Nachbar sich nicht daranhält?

Zunächst einmal sollte der Betroffene über einen gewissen Zeitraum ein Lärmprotokoll führen. Aufzeichnungen per Handy sind durchaus sinnvoll und zulässig, da sie im Gegensatz zu einem schriftlichen Protokoll auch die Lärmquelle aufzeigen.

Was muss der Vermieter bei Ruhestörung tun?

Sind die Vorwürfe berechtigt, können sich Mieter an den Vermieter wenden, damit dieser mit dem Nachbarn Rücksprache hält. Weitere Verstöße können dann mit Abmahnungen geahndet werden, die letztendlich eine Kündigung wegen Störung des Hausfriedens ermöglichen.

Ist eine Mietminderung bei Ruhestörung zulässig?

Zunächst muss der Mieter dem Vermieter den Mangel anzeigen und ihm eine Frist setzen, diesen zu beheben. Die Mängelanzeige muss auch den Hinweis auf die Mietminderung und deren Höhe beinhalten. Die Problematik für den Vermieter liegt darin, dass er zunächst keinen direkten Einfluss auf den „Mangel“ hat. Er kann zunächst nur hoffen, dass sich der Lärmverursacher einsichtig zeigt.

Ist dies nicht der Fall, führt die Lärmbelästigung zu einer Minderung der Wohn- und Lebensqualität der Nachbarn. Diese wiederum erlaubt eine Mietminderung. Bevor der Betroffene jedoch eine Minderung beim Vermieter geltend macht, sollte er mit einem Anwalt klären, welche Höhe angemessen ist.

Wohnungseigentümer müssen sich mit dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat in Verbindung setzen. In Extremfällen kann dem Lärmverursacher gerichtlich die weitere Nutzung seines Wohneigentums untersagt werden.

Eigenheimbesitzer können leider keine zwischengeschaltete Instanz wie Vermieter oder Verwalter um Vermittlung bemühen. Ihnen bleibt nur der Versuch, sich mit dem Nachbarn zu einigen, im Zweifelsfall mit einem Mediator oder vor Gericht zu ziehen.

Lärmbelästigung durch Bauarbeiten

In diesem Fall muss unterschieden werden, ob es sich um eine Baustelle mit gewerblichen Bauarbeitern handelt oder ob der Nachbar in Eigenleistung eine massive Gartenhütte erstellt. Für gewerbliche Baustellen besteht außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten keine Einschränkung. Niemand kann verlangen, dass die Gerätschaften bei Bau eines Mehrfamilienhauses um 14 Uhr ruhen, auch wenn sie lauter als 82 Dezibel sind. Allerdings gilt, dass der Bauherr dafür zu sorgen hat, dass die Lärmbelästigung so gering wie möglich ausfällt. Er muss die Lärmschutzauflagen einhalten, beispielsweise durch die Nutzung geräuscharmer Maschinen.

Der Nachbar mit seiner Gartenhütte muss sich allerdings an die üblichen Gepflogenheiten halten. Beschäftigt er allerdings ein Unternehmen, gelten die gleichen Vorgaben, wie für eine Baustelle.

Wann kann ich die Polizei oder das Ordnungsamt rufen?

Theoretisch steht es jedem frei, beim ersten Hundebellen das Ordnungsamt zu kontaktieren. Allerdings wird die Behörde die Angemessenheit infrage stellen. Ein Anruf bei der Polizei sollte erst erfolgen, wenn Versuche, den Lärm zu unterbinden, erfolglos blieben und es sich um eine kontinuierliche Ruhestörung handelt. Zur erfolgreichen Durchsetzung der Unterlassung macht ein Lärmprotokoll Sinn.

Die Unterlassungsklage gegen den Nachbarn – der letzte Schritt

Wenn kein Gespräch geholfen hat und der Nachbar daran festhält, weiterhin aktiv Ruhestörung zu betreiben, hilft nur der Weg zu einem Anwalt. Dieser wird vermutlich zunächst eine Mediation vorschlagen, anstatt gleich vor Gericht zu ziehen. Bringt auch die Mediation nichts, folgt die Unterlassungsklage. Eine Klage mag zwar am Ende ein rechtsverbindliches Urteil bringen, das nachbarschaftliche Verhältnis dürfte aber auf Dauer gestört sein. Vor diesem Hintergrund ist eine Mediation immer vorzuziehen.

Nutzt mir die Rechtsschutzversicherung?

Üblicherweise greift bereits die klassische private Rechtsschutzversicherung ohne besondere Zusatzbausteine. Allerdings sollte der Versicherungsnehmer im Vorfeld die Erfolgswahrscheinlichkeit seiner Klage prüfen lassen, da einige Versicherer nur bei Erfolg die Anwaltskosten übernehmen.

Rechtsschutzversicherung - Jetzt Tarife vergleichen!

Rechtsschutzversicherung
  • Schutz vor hohen Anwaltskosten
  • Direkt wechseln und bis zu 80% sparen
  • Ihr unabhängiger Versicherungsmakler - Erstinformation