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Gemeinschaftsdepot

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Wenn Paare verheiratet sind, verwalten sie oft auch ihre Finanzen gemeinsam. Für die Wertpapieranlage empfiehlt sich in solchen Fällen ein Gemeinschaftsdepot.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die meisten Gemeinschaftsdepots werden als Oder-Depots geführt. Hierbei kann jeder Mitinhaber nach Belieben Transaktionen ausführen.
  • Bei Verheirateten greift für das Gemeinschaftsdepot der Freistellungsauftrag. Für Gemeinschaftsdepots von nicht Verheirateten lässt sich hingegen kein Freistellungsauftrag einrichten.
  • Bei Erbfall oder Trennung wird im Regelfall davon ausgegangen, dass das Guthaben auf einem Gemeinschaftsdepot beiden Mitinhabern jeweils zur Hälfte gehört.

Was ist ein Gemeinschaftsdepot?

Bei einem Gemeinschaftsdepot handelt es sich um ein Wertpapierdepot, das zwei Personen gemeinsam gehört. Häufig sind Gemeinschaftsdepots im Besitz von Ehepaaren, die sich für die Zusammenlegung ihrer Besitztümer entschieden haben. Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist jedoch keine Voraussetzung für die Einrichtung eines Gemeinschaftsdepots – auch zwei nicht miteinander verheiratete Menschen können zusammen ein Wertpapierdepot führen.

Und-Depot und Oder-Depot

Grundsätzlich lassen sich Gemeinschaftsdepots als Und-Depot oder als Oder-Depot führen. Der Unterschied: Beim Und-Depot ist für die Ausführung von Aufträgen die Willenserklärung beider Inhaber erforderlich, während beim Oder-Depot jeder einzelne Mitinhaber die volle Verfügungskompetenz hat. Diese bezieht sich beim Wertpapierdepot insbesondere auf folgende Geschäftsfälle:

  • den Kauf von Wertpapieren und Fondsanteilen,
  • den Verkauf von Wertpapieren und Fondsanteilen sowie
  • die Einrichtung, Änderung und Auflösung von Sparplänen.

In der Praxis sind Und-Depots schwierig zu verwalten. Daher ist das Oder-Depot bei der Einrichtung eines Gemeinschaftsdepots der Regelfall.

Einzeldepot mit Vollmacht als Alternative

Die Alternative zum Gemeinschaftsdepot besteht darin, dass einer der Partner ein Einzeldepot eröffnet und dem anderen eine Vollmacht erteilt. Dann kann die bevollmächtigte Person ebenfalls Orders ausführen, auch wenn sie nicht Miteigentümer der Wertpapiere ist. Allerdings entsteht aus der Vollmacht kein Anspruch am Miteigentum des Depotvermögens.

Einzel- und Gemeinschaftsdepot: Steuern auf Erträge

Bei Kapitalerträgen gilt ein jährlicher Pauschbetrag von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete. Wer höhere Einkünfte aus Zinsen, Dividenden und weiteren Kapitalerträgen hat, muss dafür Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer entrichten.

Depots von Ehepartnern

Wenn beide Depotinhaber miteinander verheiratet und in der Einkommensteuer zusammen veranlagt sind, weist das Gemeinschaftsdepot im Vergleich zur steuerlichen Behandlung eines Einzeldepots keine Unterschiede auf. In beiden Fällen mindern die erzielten Erträge den gemeinsamen Sparerpauschbetrag, und bei einer Überschreitung sind die zusammen veranlagten Steuerpflichtigen gemeinsam für die Entrichtung der Abgeltungsteuer zuständig.

Nicht verheiratete Paare

Sind die Depotinhaber nicht verheiratet, dann können sie für ein gemeinschaftlich geführtes Depot keinen Freistellungsauftrag erteilen. Die abgezogene Abgeltungsteuer müssen die Depotinhaber dann nachträglich über die Einkommensteuererklärung anteilig zurückholen.

Bei einem Einzeldepot mit Bevollmächtigung einer zweiten Person lässt sich hingegen ein Freistellungsauftrag einrichten. Steuerpflichtig ist bei dessen Überschreitung der Inhaber des Depots.

Gemeinschaftsdepot oder Einzeldepot: Was passiert bei Trennung und im Erbfall?

Sowohl gemeinschaftlich geführte Depots als auch Einzeldepots haben ihre Besonderheiten, wenn es um bestimmte familiäre Ereignisse wie Trennung, Schenkung oder Erbfall geht.

Trennung und Scheidung

Wenn sich Paare trennen, muss das einstmals gemeinschaftlich verwaltete Vermögen aufgeteilt werden. Dazu zählen auch die Wertpapiere im Einzel- oder Gemeinschaftsdepot. Vergleichsweise klar ist die Aufteilung, wenn es sich um ein gemeinschaftliches Depot handelt – hierbei ist davon auszugehen, dass der Depotwert beiden Partnern jeweils zur Hälfte gehört. Das Einzeldepot gehört hingegen dem Inhaber alleine, wobei im Scheidungsfall unter Umständen Ansprüche im Rahmen des Zugewinnausgleichs entstehen können.

Erbfall

Tritt der Erbfall ein, so besteht beim Gemeinschaftsdepot die Erbmasse aus der Hälfte des Depotwertes, die dem verstorbenen Mitinhaber zuzurechnen ist. Beim Einzeldepot gilt hingegen: Befindet sich das Depot im Besitz der verstorbenen Person, wird geht das komplette darin befindliche Vermögen gemäß Testament oder gesetzlicher Erbfolge an die Erben über.

Welche Variante passt für mich am besten?

Die Frage, ob eher ein Einzel- oder Gemeinschaftsdepot geeignet ist, sollten Anleger unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation klären. Ein wichtiger Faktor bei der Entscheidungsfindung ist der Beziehungsstatus:

  • Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Paare haben oft keine getrennten Kassen, sondern verwalten ihr Vermögen gemeinsam. Dann bietet es sich an, für die Wertpapieranlage ein Gemeinschaftsdepot einzurichten.
  • Nicht verheiratete Paare behalten häufig ihre eigenen Konten und führen jeweils ihre eigenen Sparpläne. Bei dieser Konstellation ist das Einzeldepot häufig die sinnvollste Alternative. Erfolgt die Depotführung kostenlos, führen zwei getrennte Einzeldepots nicht zu einer zusätzlichen Gebührenbelastung.

Tipp: Wenn Sie sich für ein Gemeinschaftsdepot entschieden haben, sollten Sie beim Vergleich darauf achten, dass der Anbieter diese Depotvariante ermöglicht. Bei manchen Banken und Brokern lassen sich nur Einzeldepots eröffnen – diese sollten Anleger dann bei der Suche nach einem Gemeinschaftsdepot von vornherein aussortieren.