Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogenen Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Darüber hinaus nutzen wir mit Ihrer Einwilligung Technologien zur Datenübermittlung für die Zielgruppenauswahl und die Ausspielung von Werbung bei Partnern. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 12 unserer Datenschutzerklärung, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogenen Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Darüber hinaus nutzen wir mit Ihrer Einwilligung Technologien zur Datenübermittlung für die Zielgruppenauswahl und die Ausspielung von Werbung bei Partnern. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 12 unserer Datenschutzerklärung, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Wenn Sie uns Ihre E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen (z.B. in einem Formular), geben wir diese mit Ihrer Einwilligung zur Auswahl von Zielgruppen (Custom Audiences) in pseudonymisierter Form an unsere Partner weiter. Diese ermitteln, ob Sie dort über ein Nutzerkonto verfügen. Wenn dem so ist, wird ihre pseudonymisierte E-Mail-Adresse von unseren Partnern in eine sog. Custom Audience aufgenommen und für die zielgruppenbasierte Ausspielung von Werbung genutzt. Die E-Mail-Adresse wird von unseren Partnern unmittelbar im Anschluss an den Abgleich gelöscht; E-Mails werden nicht verschickt. Weitere Informationen finden Sie unter Zwecke der Datenverarbeitung. Die relevanten Partner finden Sie anhand der ergänzenden Bezeichnung "Custom Audience".

BGH: Überprüfung von Gaspreiserhöhungen vermutlich unzulässig

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: AFP

Karlsruhe (AFP) - Verbraucher werden die Erhöhung ihres Gaspreises voraussichtlich nicht durch eine Klage vor Gericht überprüfen können. Dies deutete sich am Mittwoch in Karlsruhe bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) an. Dabei geht es konkret um einen Streit zwischen einem Verbraucher und den Stadtwerken Heilbronn. Der BGH scheint demnach zu der Auffassung zu tendieren, dass Gasversorger keine Monopolstellung haben und Kunden deshalb Tariferhöhungen auch nicht überprüfen lassen können.

Dabei geht es darum, ob die Gaspreise auf ihre so genannte Billigkeit überprüft werden können. Nach Paragraph 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geht dies, wenn einseitig vertraglich bestimmte Leistungen nicht angemessen sind, etwa bei der öffentlichen Daseinsvorsorge oder zu Krankenhauspflegesätzen.

Für die Auffassung, Gasversorger seien keine Monopolunternehmen, spricht laut Gericht, dass Neukunden etwa ihre Wärmeversorgung durch konkurrierendes Heizöl, Kohle, oder Fernwärme decken könnten. Der dadurch für Gasversorger entstehende Wettbewerbsdruck könnte auch Altkunden zugute kommen, auch wenn für sie der Wechsel zu einer anderen Energieart wegen der Kosten keine echte Alternative sein dürfte. Das Urteil sollte am Nachmittag verkündet werden.

Im vorliegenden Fall hatte ein ehemaliger Richter geklagt, weil die Stadtwerke Heilbronn im Jahr 2004 den Gaspreis je Kilowattstunde um 0,37 Cent oder rund zehn Prozent erhöht hatten. Der Kläger forderte vom Gericht eine Überprüfung der Preisanhebung mit Verweis auf Paragraph 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Anhand der Vorschrift können Gerichte kontrollieren, ob Preise für Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge wie etwa Fernwärme oder Wasser überhöht sind, oder ob Anhebungen "nach billigem Ermessen" gerechtfertigt sind.

Der Paragraf 315 BGB

In Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches, auf den sich die Kläger gegen die Gaspreiserhöhungen berufen, geht es im juristischen Sinne um Preis und Leistung. Der Fachausdruck, um dem sich dabei alles dreht, ist "Billigkeit". Dabei geht es um einen angemessenen, fairen Preis. Der Versorger darf seine Gewinne nicht willkürlich heraufsetzen, aber Erhöhungen seiner Einkaufspreise an die Kunden weitergeben. Die Kläger wollen nun feststellen lassen, ob die von E.ON-Hanse mit ihrer Monopolstellung im Norden festgesetzten Preise angemessen sind. Der Gesetzestext dazu ist wie folgt formuliert:

§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei:

  1. Soll die Leistung durch einen der Vertragschliessenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

  2. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

  3. Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.