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BGH: Nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle von Gaspreisen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Karlsruhe (dpa) - Verbraucher können Gaspreise nur eingeschränkt gerichtlich überprüfen lassen. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch können die teilweise drastischen Tariferhöhungen der letzten Jahre zwar von der Justiz auf ihre Billigkeit überprüft werden. Unter Billigkeit verstehen Juristen einen angemessenen und gerechten Ausgleich von Interessen.

Weist der Versorger aber nach, dass er damit nur höhere Bezugskosten weitergegeben hat, ist die Anhebung rechtens. Eine gerichtliche Kontrolle des gesamten Gaspreises - über die einzelnen Erhöhungsschritte hinaus - lehnte das Karlsruher Gericht ab: Gasversorger seien keine Monopolisten, weil sie mit anderen Heizenergieträgern wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme im Wettbewerb stünden. (Az: VIII ZR 36/06 vom 13. Juni 2007).

Damit lehnte das Karlsruher Gericht die Klage des pensionierten Heilbronner Richters Klaus von Waldeyer-Hartz ab. Die Heilbronner Versorgungsgesellschaft (HVG) hatte die Tarife zum 1. Oktober 2004 angehoben, so dass der Kläger nach eigenen Angaben Mehrkosten von rund 800 Euro im Jahr hatte. Dem BGH zufolge hat das Landgericht festgestellt, dass damit nur höhere Kosten des Unternehmens weitergegeben wurden. Damit sei die Preiserhöhung rechtens. Bundesweit beziehen rund 17 Millionen Kunden Gas.

"Ich bin nicht zufrieden mit dem Urteil", sagte der Kläger nach der Verkündung. Zwar sei eine richterliche Kontrolle jetzt grundsätzlich möglich. Allerdings sei es für die Unternehmen relativ einfach, die Billigkeit der Erhöhungen durch Rechnungen nachzuweisen. Das Hauptanliegen - die Kontrolle des Gesamtpreises - habe der BGH nicht erfüllt. HVG-Anwalt Bernd Kuhnt dagegen begrüßte das Urteil. Damit stehe fest, dass die Bezugskosten rechtsfehlerfrei an die Kunden weitergegeben worden seien.

Streitpunkt in dem Verfahren, über das der BGH bereits Ende Dezember verhandelt hatte, war die Frage, ob Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Gaspreise anwendbar ist, wie dies der BGH früher beispielsweise bei Fernwärme, Wasserversorgung und Stromnetzentgelten angenommen hatte. Nach dieser Vorschrift können einseitige Preisfestsetzungen von den Gerichten auf ihre Billigkeit kontrolliert werden. Für Gas hat der BGH dies nun teilweise bejaht - allerdings nur für die einzelnen Tarifschritte.

Eine umfassende Preiskontrolle wäre dem Urteil zufolge dann möglich gewesen, wenn die Gasversorger eine Monopolstellung hätten. Dies lehnte das Karlsruher Gericht nun auch für die Fälle ab, in denen - wie bei der HVG - eine Region nur durch einen einzigen Gasanbieter beliefert wird. Weil Gas auf einem "Wärmemarkt" in Konkurrenz zu anderen Energieträgern wie Heizöl, Strom, Kohle bis hin zu Holzpellets stehe, wirke sich der Wettbewerbsdruck zu Gunsten der Verbraucher auf die Preise aus. "Darin sehen wir uns auch durch Äußerungen des Gesetzgebers bestätigt", sagte der Senatsvorsitzende Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung.

Nach Angaben des Verbraucherverbandes Bundeszentrale sind die Gaspreise in den vergangenen Jahren um 20 bis 30 Prozent gestiegen. In Zukunft soll die Wahl zwischen Gasanbietern deutlich erleichtert werden, womit eine richterliche Kontrolle der Preise weitgehend ausscheiden dürfte. Erst vor kurzem hatte der BGH eine richterliche Kontrolle von Stromtarifen für den Regelfall abgelehnt, weil Energiekonzerne im liberalisierten Strommarkt keine Monopolstellung mehr hätten.

Der Bund der Energieverbraucher sieht das Urteil kritisch. "Das ist sicher keine gute Entscheidung für die Verbraucher", sagte ein Sprecher des Verbands. Das eine gerichtliche Kontrolle des gesamten Gaspreises dem Urteil zufolge nicht möglich ist, weil Gasversorger keine Monopolisten sind, sei "nur schwer nachvollziehbar".