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Verbraucherzentrale: E.ON Hanse setzt Kunden unter Druck

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein liegt ein Schreiben des Gasversorgers E.ON Hanse AG vor, in dem einem Kunden aus Schleswig-Holstein gedroht wird, die Gasversorgung einzustellen. Nach Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale handelt es sich beim Vorgehen von E.ON-Hanse um den Straftatbestand der versuchten Nötigung.

Mit einem an E.ON übersandten Musterschreiben der Verbraucherzentrale (abrufbar unter http://www.verbraucherzentrale-sh.de) hatte der Verbraucher seinen Gasversorger aufgefordert detailliert nachzuweisen, dass die einseitige Preiserhöhung tatsächlich nach "billigen Ermessen" erfolgt ist. Preiserhöhungen sind dann nach "billigen Ermessen“ erfolgt, wenn beispielsweise nachgewiesen wurde, dass die Gasversorger erhöhte Einkaufspreise zahlen müssen und nur Preissteigerungen in dieser Höhe an die Kunden weitergeben. Nur dann und auch nur innerhalb eines nachprüfbaren Ermessensspielraumes ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale eine Gaspreiserhöhung zulässig.

Der betroffene Verbraucher war zudem bereit einer 2%-igen Erhöhung zuzustimmen und hat jahrelang monatlich eine Vorauszahlung von 200 Euro an E.ON-Hanse gezahlt. Im vorliegenden Fall geht es um einen monatlichen Erhöhungsbetrag von 23 Euro.

"Nach meiner Beobachtung testen die Gasversorger bei ihren Kunden, wie weit sich diese einschüchtern lassen. Wenn in diesem Zusammenhang angedroht wird, die Gasversorgung einzustellen, liegt nach meiner Auffassung eine versuchte Nötigung vor, die angezeigt werden sollte “, so Thorsten Meinicke, Rechtsreferent der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.

Der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein liegen ausserdem mehrere Antwortschreiben verschiedener Gasversorger auf die o. g. Musterbriefe vor, in denen nur ganz allgemeine Ausführungen zu angeblich gestiegenen Gas-Weltmarktpreisen und zur vorgeblichen Bindung des Gaspreises an die gestiegenen Ölpreise stehen.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale dürfen Gasversorger die Versorgung mit Gas weder einstellen noch damit drohen, bis der geforderte Nachweis der Rechtmässigkeit der Preiserhöhung - unter Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen - erbracht ist. Grundlage dafür sind Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 30.04.2003, Az. VIII ZR 278/02 und Az. VIII ZR 279/02).

Verbraucher, die auf die angekündigte Preiserhöhung mit einem Protestschreiben reagiert haben und daraufhin nur mit pauschalen Antwortschreiben abgespeist werden, brauchen nach Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale die Preissteigerung nicht oder jedenfalls nur in dem zugestimmten Umfang (z. B. 2%) zu bezahlen.

Verlangt der Gasversorger - ohne diesen Nachweis erbracht zu haben - erhöhte monatliche Abschlagszahlungen und wird dieser Erhöhungsbetrag vom Kunden nicht gezahlt, droht laut dem der Verbraucherzentrale vorliegendem Schreiben von E.ON-Hanse die Gassperrung. Kunden, die aufgrund einer bestehenden Rechtsschutzversicherung kein Kostenrisiko eingehen, sollten jetzt einen Rechtsanwalt einschalten. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann dann kurzfristig versucht werden die Versorgungssperre gerichtlich aufheben zu lassen. In einem wahrscheinlichen späteren Gerichtsverfahren wäre der Gasversorgen dann beweispflichtig für die "Billigkeit" der verlangten Preiserhöhung.

Verbraucher, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, können bei einem Rechtsanwalt die Kostenrisiken des Verfügungsverfahrens und eines sich anschliessenden streitigen Verfahrens prüfen lassen und ggf. durch eine Honorarvereinbarung mit dem Anwalt zumindest dessen Kosten festlegen.