Zeugengeld
Wer vor Gericht als Zeuge geladen wird, kann mit verschiedenen Kosten rechnen. Besonders wenn die Verhandlung nicht am eigenen Wohnort stattfindet, entstehen häufig Fahrtkosten sowie gegebenenfalls Aufwendungen für eine oder mehrere Übernachtungen. Außerdem kann es zu Verdienstausfällen kommen, da Zeugen während ihrer Anwesenheit vor Gericht ihrer Arbeit nicht nachgehen können.
- Arten der Zeugenentschädigung
- Erstattung von Fahrtkosten
- Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall
- Entschädigung bei Haushaltsführung
- Weitere Arten von Zeugengeld
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Aufwandsentschädigung wird nur gezahlt, wenn die Verhandlung nicht am Wohnort des Zeugen stattfindet.
- Auch wer keiner Beschäftigung nachgeht oder nur in Teilzeit arbeitet, kann nach Paragraf 21 JVEG eine Entschädigung erhalten.
Die Erstattungen bei Zeugengeld
Um die Kosten zu decken, die entstehen, wenn man als Zeuge einen Gerichtstermin wahrnehmen muss, gibt es in Deutschland das sogenannte Zeugengeld. In bestimmten Fällen kann auch eine Rechtsschutzversicherung für die entstehenden Kosten aufkommen.
Zeugengeld wird sowohl bei Strafprozessen als auch bei Zivilprozessen gezahlt. Nach Paragraf 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) umfasst es verschiedene Erstattungsarten:
- Fahrtkostenerstattung
- Aufwandsentschädigung
- Entschädigung für Verdienstausfall
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
- Entschädigung für Zeitversäumnis
- Ersatz für sonstige Aufwendungen
Erstattung von Fahrtkosten
Zeugen können für die Anreise zum Gericht sowohl öffentliche Verkehrsmittel als auch ein eigenes Fahrzeug nutzen. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die tatsächlich entstandenen Kosten bis zur Höhe des Fahrpreises für die erste Wagenklasse der Deutschen Bahn erstattet. Dies schließt auch Ausgaben für Platzreservierungen und die Beförderung von Gepäck ein.
Wer mit dem eigenen Fahrzeug anreist, erhält eine Kilometerpauschale von 35 Cent pro Kilometer. Zusätzlich werden regelmäßig anfallende Auslagen, wie Parkgebühren, erstattet.
Es ist zu beachten, dass häufige Anfahrten nur dann erstattet werden, wenn sie insgesamt günstiger sind als ein längerer Aufenthalt am Ort der Verhandlung. In solchen Fällen wird keine Notwendigkeit für mehrere Fahrten gesehen. Wer dennoch nach Hause zurückkehrt, kann lediglich die Kosten für eine einmalige An- und Abreise geltend machen. Der Fahrtkostenersatz ist in Paragraf 5 JVEG geregelt.
Aufwandsentschädigung und Entschädigung für Verdienstausfall
Die Aufwandsentschädigung wird nur gezahlt, wenn die Verhandlung nicht am Wohnort des Zeugen stattfindet. Zusätzlich können Zeugen eine Entschädigung für Verdienstausfall beantragen, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge richtet.
Die aktuellen Sätze und Höchstgrenzen sind in der folgenden Übersicht zusammengefasst:
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                                        Art der Entschädigung
                                     | 
                                        Voraussetzung / Dauer
                                     | 
                                        Höhe der Entschädigung
                                     | 
|---|---|---|
| Aufwandsentschädigung | Aufenthalt ab 8 Stunden | 14 Euro | 
| Aufwandsentschädigung | Aufenthalt 24 Stunden | 28 Euro | 
| Übernachtungskosten | Bei notwendiger Übernachtung | Bis 20 Euro | 
| Verdienstaufall | abhängig vom Bruttoverdienst des Zeugen, max. 10 Std./Tag | Bis 25 Euro pro Stunde | 
Höhere Übernachtungskosten werden nur erstattet, soweit sie notwendig sind.
Zeugengeld für Nachteile bei der Haushaltsführung
Auch wer keiner Beschäftigung nachgeht oder nur in Teilzeit arbeitet, kann nach Paragraf 21 JVEG eine Entschädigung erhalten. Ziel ist es, Nachteile bei der Haushaltsführung auszugleichen. Teilzeitbeschäftigte erhalten derzeit 17 Euro pro Stunde, maximal für 10 Stunden pro Tag.
Voraussetzung ist, dass der Zeuge einen Haushalt für mehrere Personen führt. Wer allein lebt, hat keinen Anspruch. Auch wenn eine Vertretung die häuslichen Aufgaben übernimmt, wird keine Entschädigung gezahlt.
Weitere Arten von Zeugengeld
Zu den weiteren Entschädigungen zählen unter anderem Auslagen für Vertretungen oder Begleitpersonen sowie für Kopien, Ausdrucke und elektronische Dateien. Das Gericht bemüht sich, Zeugen nicht durch übermäßige Kosten zu belasten.
Praktisch kann für nahezu alle Angelegenheiten Zeugengeld gezahlt werden. Selbst wenn keine direkten Kosten entstehen, erhalten Zeugen zumindest eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Diese beträgt nach Paragraf 20 JVEG aktuell 4 Euro pro Stunde und wird gewährt, wenn weder Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung zu erwarten sind, die bereits durch Zeugengeld ausgeglichen werden.
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