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Unfallflucht: Wann die Verkehrsopferhilfe einspringt

Bildquelle: ©Externer Fotograf / Text: dapd

Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt. Dennoch notierte das Statistische Bundesamt für das Jahr 2009 42.156 Fälle von "unerlaubtem Entfernen vom Unfallort", wie es in der juristischen Definition heißt.  Aber wer kommt für den Schaden auf, wenn der Unfallverursacher Fersengeld gegeben hat?

"Im Idealfall nimmt die Polizei den Unfall vor Ort auf; es besteht für die beteiligten Kraftfahrzeuge eine Kfz-Haftpflichtversicherung, und für eine anschließende Regulierung mit der Haftpflichtversicherung werden erforderliche Daten zwischen den Beteiligten ausgetauscht", skizziert Brigitta Mehring von der Arag den Ablauf. Die zivilrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalls - Schadensersatz- und eventuell Schmerzensgeldansprüche - werden anschließend durch die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert. Anders sieht es aus, wenn sich der Unfallverursacher unerkannt aus dem Staub gemacht hat. Dann sieht es mit einer Schadensregulierung äußerst schlecht aus und womöglich bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen.

Verkehrsopferhilfe der Kfz-Haftpflichtversicherer

In solchen Fällen kommt die Verkehrsopferhilfe (VOH) ins Spiel. "Sie ist ein eingetragener Verein der deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer und hilft Verkehrsopfern bei Unfällen in Deutschland, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Kraftfahrzeuge verursacht worden sind", erläutert Christian Lübke vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft: "So kann, wer einen Personen- oder Sachschaden erleidet und dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche zustehen, diese Ersatzansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Entschädigungsfonds geltend machen." Ein entsprechender Antragsbogen findet sich auf der Webseite des VOH. Dabei muss der Geschädigte die Beteiligung eines anderen Fahrzeugs und den Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden beweisen. Erforderlich sind zudem eine kurze Sachverhaltsschilderung und die Angabe, welche Schäden geltend gemacht werden. Der Anspruch des Geschädigten gegen den Entschädigungsfonds verjährt in drei Jahren.

"Sachschaden muss mindestens 500 Euro betragen"

"Grundsätzlich springt die VOH bei Sachschäden nur ein, wenn bei dem Unfall auch Menschen zu Schaden gekommen sind", weiß Paul Kuhn vom ADAC. So soll eine übermäßige oder gar missbräuchliche Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds vermieden werden. Wichtig dabei: "Der Sachschaden muss mindestens 500 Euro betragen", zeigt der ADAC-Fachmann eine weitere Grenze der Entschädigungsverpflichtung. Dies sei dann gegeben, wenn der Entschädigungsfonds gleichzeitig zur Leistung einer Entschädigung wegen der Tötung einer Person oder der erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Geschädigten selbst oder eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs verpflichtet sei.

Schmerzensgeld

Ansprüche auf Schmerzensgeld können bei Fahrerflucht gegen den Entschädigungsfonds nur geltend gemacht werden, wenn es wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Laut Arag-Experten ist das der Fall, wenn die Verletzungen des Geschädigten deutlich und drastisch über das hinausgehen, was bei üblichen Unfällen im Straßenverkehr auftritt. Der eingetretene Schaden müsse dadurch aus der Masse der Personenschäden herausragen, dass er für den Betroffenen eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Funktionen darstelle. Gemeint sind zum Beispiel Fälle von Querschnittslähmungen, Amputationen und Verletzungen mit Dauerfolgen, die zu einer erheblichen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit führen.