Freispruch
„Der Angeklagte wird freigesprochen“: Unter dieser Verkündung versteht das Strafrecht den Freispruch, juristisch formuliert lautet er ein gerichtliches Urteil der Unschuldsvermutung gem. § 267 (5) StPO. Bei einem Freispruch wird der Angeklagte nicht verurteilt – somit ist der Freispruch das Gegenteil einer Verurteilung.
- Definition: Was ist ein Freispruch?
- Was passiert nach einem Freispruch?
- Freispruch und Einstellung des Verfahrens
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Der Freispruch wird aus rechtlichen Gründen oder aus tatsächlichen Gründen erteilt. Ersteres gilt, wenn der Angeklagte keiner strafrechtlichen Anklage schuldig ist. Letzteres erfolgt, wenn eine Straftat erwiesenermaßen nicht vom Angeklagten begangen wurde oder nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
- Die im Strafprozess entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten fallen nach einem Freispruch der Staatskasse zur Last.
- Der Unterschied zwischen Freispruch und Einstellung des Verfahrens liegt im Strafklageverbrauch: Theoretisch kann ein Verfahren nach einer Verfahrenseinstellung erneut aufgenommen werden – bei einem Freispruch hingegen nicht.
Definition: Was ist ein Freispruch?
Der Freispruch ist ein Urteil über die Unschuld eines Angeklagten in einem Strafprozess. Stellt der Richter fest, dass der Angeklagte keiner strafrechtlichen Anklage schuldig ist, wird dieser gemäß § 267 (5) StPO freigesprochen. Das Strafrecht spricht dann von einem Freispruch aus rechtlichen Gründen.
Der Freispruch erfolgt auch dann, wenn eine Straftat erwiesenermaßen nicht vom Angeklagten begangen wurde oder nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. In diesem Fall spricht das Strafrecht von einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen.
Der Freispruch ist das Gegenteil einer Verurteilung: Wird der Angeklagte für schuldig befunden, gilt dieser als verurteilt und muss mit einer Strafe rechnen. Im Anschluss an eine Verurteilung hat der Angeklagte das Recht, in Berufung zu gehen.
Was passiert nach einem Freispruch?
Nach einem Freispruch gilt der Fall als abgeschlossen. Der Freigesprochene hat dann das Recht, vom Strafrechtsentschädigungsgesetz Gebrauch zu machen. Dieses gilt für materielle und immaterielle Schäden, die während des Verfahrens entstanden sind – zum Beispiel für die Zeit, die der Freigesprochene zu Unrecht in Untersuchungshaft verbringen musste und für den daraus resultierenden Verdienstausfall für den Freigesprochenen. Die Beträge werden im Einzelfall festgelegt, fallen daher unterschiedlich hoch aus und werden am besten durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht.
Freispruch – und dann? Wer zahlt den Anwalt oder die Gerichtskosten?
Nach einem Freispruch fallen gemäß § 467 Abs. 1 die entstandenen notwendigen Anwalts- und Gerichtskosten der Staatskasse zur Last. Der Staat übernimmt jedoch nur alle notwendigen Kosten. Ungerechtfertigte Kosten, die zum Beispiel durch einen teuren Anwalt entstehen, erstattet der Staat in der Regel nicht.
Kann ein Freispruch wieder aufgehoben werden?
In Deutschland bewirkt der Freispruch einen sogenannten Strafklageverbrauch. Das heißt: Niemand darf wegen derselben Tat erneut angeklagt werden. Ein Freispruch kann also nicht wieder aufgehoben werden.
Was ist der Unterschied zwischen Freispruch und Einstellung des Verfahrens?
Gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung werden Verfahren eingestellt, wenn sich der hinreichende Tatverdacht im Ermittlungsverfahren nicht erhärtet. Der Prozessrichter oder das Berufungsgericht stellt dann fest, dass die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Schuldbeweise nicht ausreichen, um eine Straftat nachzuweisen.
Ein Verfahren kann auch eingestellt werden, wenn die Ermittlungen ergeben, dass keine Straftat begangen wurde – der Angeklagte wird freigestellt und das Ermittlungsverfahren eingestellt.
Warum werden Verfahren noch eingestellt?
In der Regel werden Verfahren noch aus den folgenden Gründen eingestellt:
- Die Beweise sind unzulässig oder verletzten die verfassungsmäßigen Rechte des Angeklagten.
- Prozessuale Gründe sorgen für die Einstellung des Verfahrens, zum Beispiel Verjährung, ein mangelnder Strafantrag, das Fehlen eines Strafantrages oder Prozessunfähigkeit.
- Die Schuld des Angeklagten ist gering und es besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat (gemäß § 153 StPO).
Die Gemeinsamkeit von Freispruch und Einstellung des Verfahrens: Sowohl ein Freispruch als auch die Verfahrenseinstellung bewirken, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Doch worin liegt der signifikante Unterschied?
Der signifikante Unterschied zwischen Einstellung des Verfahrens und Freispruch
Die Einstellung eines Verfahrens ist nur dann möglich, wenn sich das Verfahren noch nicht im Hauptverfahren befindet, die Klage also noch nicht erhoben wurde und somit keine Anklageschrift oder ein Eröffnungsbeschluss vorliegt. Im Hauptverfahren ist die Einstellung eines Verfahrens nicht mehr möglich, sondern kann ausschließlich durch einen Beschluss oder durch ein Urteil des Gerichts (positiv) enden.
Die Einstellung des Verfahrens bewirkt, im Gegensatz zum Freispruch, keinen Strafklageverbrauch. Das Verfahren kann also nach einer Verfahrenseinstellung erneut aufgenommen werden – bei einem Freispruch hingegen nicht.
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