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Der Begriff „Diebstahl“ drückt umgangssprachlich aus, dass eine Person einer anderen ohne dessen Zustimmung und gegen seinen Willen etwas wegnimmt. Der Gesetzgeber nimmt hier aber noch Differenzierungen vor. Welche Arten von Diebstahl es gibt und wie die versicherungsrechtliche Seite aussieht, lesen Sie in diesem Beitrag.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Welche Arten von Diebstahl gibt es?
  3. Ist Diebstahl ein Verbrechen oder ein Vergehen?
  4. Welche Strafe droht?
  5. Zahlt die Rechtsschutzversicherung?
  6. Was übernimmt die Hausratversicherung
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Links
  9. Rechtsschutzversicherung - Jetzt Tarife vergleichen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einfachem und schwerem Diebstahl.
  • Diebstahl gilt als Vergehen, da die Mindeststrafe unter einem Jahr liegen kann.
  • Bei einer Anklage wegen Diebstahls besteht kein Schutz durch die Rechtschutzversicherung.
  • Diebstahl ist in der Hausratversicherung nur gedeckt, wenn sich der Täter gewaltsam Zutritt zu Haus oder Wohnung verschafft hat.

Welche Arten von Diebstahl gibt es?

Paragraf 242 Strafgesetzbuch (StGB) definiert Diebstahl wie folgt: „(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Der in § 242 StGB benannte Sachverhalt gilt als sogenannter einfacher Diebstahl. Der Gesetzgeber sieht dafür Haftstrafen von bis zu fünf Jahren vor. Handelt es sich um schweren Diebstahl (Paragrafen 243 und 244 StGB), sind Haftstrafen bis zu zehn Jahren möglich. Schwerer Diebstahl ist durch verschiedene Faktoren definiert:

  • Widerrechtliches Eindringen in ein Gebäude oder eine Wohnung, auch mit gestohlenen Schlüsseln
  • Gewerbsmäßiger Diebstahl
  • Diebstahl aus Behältnissen, die eine Entwendung verhindern sollen
  • Diebstahl aus Kirchen
  • Diebstahl wissenschaftlicher oder kultureller Werte
  • Diebstahl unter Ausnutzung der Hilflosigkeit der bestohlenen Person
  • Diebstahl unter Verwendung einer Waffe

Der letzte Punkt bezieht sich allerdings auch auf den Begriff Raub, da Raub Gewaltanwendung voraussetzt. Diebstahl im ursprünglichen Sinn zielt auf das Entwenden ab.

Die Rechtsprechung setzt allerdings nicht alle Güter gleich. Paragraf 248a StGB zielt auf den Diebstahl geringwertiger Güter ab. Grundsätzlich muss ein Strafantrag vorliegen, um eine Strafverfolgung einzuleiten. Bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen ist das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung nicht zwingend gegeben. Die Staatsanwaltschaft wird in diesem Fall nicht von sich aus tätig, sondern nur auf der Grundlage einer Anzeige des Geschädigten.

Ist Diebstahl ein Verbrechen oder ein Vergehen?

Auch wenn der Gesetzgeber zwischen verschiedenen Schweregraden eines Diebstahls unterscheidet, bleibt am Ende, dass die Strafverfolgung gemäß Strafgesetzbuch erfolgt.

Das Strafgesetzbuch wiederum unterscheidet bei Verbrechen oder Vergehen dahin, dass das Strafmaß eine Rolle spielt. Diebstahl kann mit einer Geldbuße oder einer Haftstrafe von unter einem Jahr geahndet werden. Damit gilt er gemäß Paragraf zwölf StGB als Vergehen. Das endgültige Strafmaß im Einzelfall spielt dabei keine Rolle.

Der Begriff „Verbrechen“ greift erst für Straftaten, die mit mindestens einem Jahr Gefängnis einhergehen.

Welche Strafe droht bei Diebstahl?

Abhängig von der Schwere des Falls kann das Gericht einen minderschweren Diebstahl mit einer Geldbuße oder einer Gefängnisstrafe ab drei Monaten aufwärts ahnden. Für die in Paragraf 243 StGB benannten Delikte sind allerdings Strafen von bis zu zehn Jahren möglich.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung den Anwalt für einen des Diebstahls Angeklagten?

Rechtsschutzversicherungen und Privathaftpflichtversicherungen haben ihren Deckungsumfang in den letzten Jahren auch auf die Haftungsübernahme bei grober Fahrlässigkeit ausgedehnt. Ein Diebstahl geschieht allerdings nicht grob oder leicht fahrlässig, sondern setzt Vorsatz voraus. Dies gilt für fast alle im StGB geregelten Sachverhalte, wie auch Unterschlagung oder Betrug. Im Fall des Diebstahls übernimmt kein Rechtsschutzversicherer in Deutschland die Kosten für den Rechtsbeistand oder das Gericht.

Diebstahl und Hausrat – was ist versichert?

Die Diebstahlversicherung in der Hausratversicherung ist zwar weit gefasst, setzt aber immer Gewaltanwendung des Täters voraus. Die Bezeichnung des versicherten Risikos lautet nicht umsonst „Einbruch-Diebstahl“. Auf die Wohnung bezogen heißt das, der Täter

  • hat eine Tür oder ein Fenster gewaltsam geöffnet.
  • hat einen Schlüssel benutzt, den er gewaltsam an sich gebracht hat. Gewaltsam heißt in diesem Fall, durch Gewaltandrohung gegenüber dem Opfer oder durch gewaltsames Öffnen eines Autos.

Öffnet ein Dieb ein gekipptes Fenster, handelt es sich um Einschleichen. Einschleichen wiederum ist durch die Hausratversicherung nicht versichert. Nicht umsonst warnen Versicherer und Polizei immer wieder davor, alle Fenster und Türen zu verriegeln, wenn man das Haus oder die Wohnung verlässt.

Ein Schaden durch einen Taschendiebstahl ist ebenfalls nicht versichert. Eine Ausnahme gilt, wenn das Opfer eine Handtasche eng am Körper trug, als diese entwendet wurde. Wurde das Opfer bei einem Raub bedroht, ist es ebenfalls aus dem daraus resultierenden Schaden versichert.

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