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Raub gilt als eine erweiterte Form des Diebstahls, die mit zahlreichen strafverschärfenden Umständen einhergeht. Diese wiederum führen zu höheren Strafmaßen als einfacher oder schwerer Diebstahl. Der folgende Beitrag zeigt auf, welche Kriterien für den Straftatbestand bei Raub erfüllt sein müssen und wie sich dies im Strafmaß niederschlägt.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Welche Delikte fallen unter Raub?
  3. Der Tatbestand des Raubes
  4. Das Strafmaß bei Raub
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Rechtsschutzversicherung - Jetzt Tarife vergleichen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Raub setzt Gewaltanwendung oder deren Androhung im mittelbaren und unmittelbaren Zusammenhang mit der Tat voraus.
  • Raub wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft und gilt damit als Verbrechen.
  • Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Raub (Wegnahme) und räuberischer Erpressung (Herausgabe) einer Sache.
  • Raub mit Todesfolge setzt keinen Vorsatz zur Tötung des Opfers voraus.

Welche Delikte fallen unter Raub?

Paragraf 249, Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert Raub wie folgt:

„(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“

Dieser Passus macht die Abgrenzung gegenüber dem Diebstahl bereits deutlich. Die Rede ist von Gewaltandrohung und der Gefahr für Leib und Leben des Opfers. Diebstahl kann dagegen in Abwesenheit des Tatopfers stattfinden, beispielsweise bei Einbruch-Diebstahl, während das Opfer in Urlaub ist.

Der Gesetzgeber differenziert bei der Definition von Raub allerdings noch weiter. Er unterscheidet:

  • räuberischer Diebstahl
  • räuberische Erpressung
  • schwerer Raub
  • Raub mit Todesfolge

Auch die ersten drei Punkte gehen immer mit der Androhung von Gewalt oder tatsächlicher Gewaltanwendung einher. Gewaltanwendung ist auch gegeben, wenn das Opfer nach einem einfachen Diebstahl versucht, die Sache wieder in den eigenen Besitz zu bringen, sich der Täter aber körperlich dagegen wehrt. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass Raub immer mit körperlicher Gewalt oder deren Androhung vor, während oder nach der Tat einhergeht.

Die Androhung der Gewalt für die Wegnahme der Sache (Nötigung) muss sich nicht zwangsläufig gegen den Eigentümer oder Besitzer der Sache richten. Der Gesetzgeber unterscheidet bei räuberischem Diebstahl und räuberischer Erpressung einen sehr feinen Sachverhalt. Beim räuberischen Diebstahl nimmt der Täter die Sache von sich aus an sich. Im Fall der räuberischen Erpressung lässt er sich die Sache vom Opfer aushändigen.

Der Tatbestand des Raubes

Damit der Tatbestand des Raubes erfüllt ist, müssen drei Faktoren gegeben sein:

  • Der Täter handelt mit Vorsatz, ist sich seines Vorgehens bewusst und nimmt die Folgen billigend in Kauf.
  • Der Täter handelt mit einer Zueignungsabsicht. Sein Ziel ist es, die Sache in seinen Besitz zu bringen. Die Zueignungsabsicht kann, muss aber nicht, mit einer Enteignungsabsicht einhergehen. Die Enteignungsabsicht entfällt, wenn der Täter plant, die Sache später wieder zurückzugeben.
  • Die Nötigung des Opfers wird mit dem Ziel eingesetzt, den tatsächlichen oder möglichen Widerstand des Opfers zu verhindern.

Schwerer Raub

Schwerer Raub liegt vor, wenn der Täter zur Absicht der Durchführung eine Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand mit sich führt und den Einsatz plant. Schwerer Raub liegt auch vor, wenn es sich um eine bandenmäßige Tätigkeit mit Wiederholungsfall handelt. Unter bandenmäßigem Raub versteht man, wenn sich mindestens drei Personen zur Durchführung des Verbrechens zusammenschließen.

Raub mit Todesfolge

Raub mit Todesfolge liegt vor, wenn der Täter leichtfertig den Tod des Opfers herbeiführt. Raub mit Todesfolge ist allerdings nicht gegeben, wenn das Opfer an Herzschwäche leidet und durch den Schock der Androhung des Raubes verstirbt.

Das Strafmaß bei Raub

Das Mindeststrafmaß bei Raub ist höher angesetzt als bei einfachem Diebstahl. Hintergrund ist die Gewaltandrohung gegenüber dem Opfer.

Während Diebstahl im einfachen Fall mit einer Geldbuße geahndet werden kann und damit als Vergehen zählt, gilt bei Raub eine Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis. Mit diesem Mindeststrafmaß fällt Raub in die Kategorie „Verbrechen“.

Für einfachen Raub sieht der Gesetzgeber die Mindeststrafe von einem Jahr vor. Erfolgt der Raub oder Raubversuch jedoch unter Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstandes, greift der Tatbestand des schweren Raubes. Das Mindeststrafmaß dafür beläuft sich auf drei beziehungswiese fünf Jahre (hier kommt es auf die besonderen Umstände an). Damit ist eine Strafe auf Bewährung nicht mehr möglich, da diese maximal für zwei Jahre Gefängnis möglich ist.

Das Höchststrafmaß für Raub liegt bei 15 Jahren Gefängnis. Im Falle des Raubes mit Todesfolge muss der Täter mit mindestens zehn Jahren Haft rechnen. Eine lebenslange Freiheitsstrafe ist ebenfalls möglich.

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