Austauschpflicht für Heizungen: 2020 sind zwei Millionen Anlagen betroffen
Stand: 27.01.2020
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Nach 30 Jahren Betrieb ist für Öl- und Gasheizungen oft Schluss. In der Energieeinsparverordnung EnEV ist diese Regelung festgelegt. Viele der bundesweit rund 21 Millionen Heizkessel überschreiten 2020 das maximal zugelassene Alter, informiert Zukunft Altbau, ein vom Umweltministerium Baden-Württemberg gefördertes Informationsprogramm.
Welche Heizungen sind von der Austauschpflicht betroffen?
Demnach ist jeder zweite Heizkessel in Deutschland älter als 20 Jahre. Der Anteil der über 30 Jahre alten Heizkessel stehe nicht exakt fest, Experten gingen jedoch von rund zwei bis drei Millionen aus. Unter die Austauschpflicht fielen alle Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung zwischen vier und 400 Kilowatt.
Ausnahmen von der Pflicht zur Modernisierung
Brennwert- und Niedertemperaturanlagen entsprächen den rechtlichen Vorgaben – sie dürften vorläufig trotz drei Jahrzehnten Lebensdauer weiterlaufen. Auch die Eigentumsverhältnisse in Wohngebäuden sind den Beratern zufolge von Bedeutung: Haben Eigentümer eine Wohnung in einem Gebäude mit weniger als drei Wohneinheiten zum 1. Februar 2002 selbst bewohnt, dürfen sie ihre Heizung unabhängig von der Technik weiter betreiben. Kam es nach diesem Stichtag zu einem Eigentümerwechsel, gelte die Austauschpflicht. Die neuen Eigentümer hätten dann zwei Jahre Zeit, um die Heizung zu tauschen.
Wo kann man das Alter der Heizung in Erfahrung bringen?
Ob ihre Heizung unter die Austauschpflicht fällt, könnten Hauseigentümer in einigen Fällen selbst herausfinden. Auf dem Typenschild, das sich direkt auf dem Heizkessel befindet, sei neben Hersteller und Leistung auch das Baujahr angegeben. Alternativ fände sich das Betriebsalter der Heizung auch auf der Rechnung des Heizungskaufs, auf den Protokollen des Schornsteinfegers oder Datenblättern zur Heizung. Bei einer Kontrolle könne der Schornsteinfeger das Alter auch feststellen.