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Die häufigsten Fehler bei Heizkostenabrechnungen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Viele Heizkostenabrechnungen für Mietwohnungen sind fehlerhaft. Wenn Unstimmigkeiten auftreten, sollten Mieter Einspruch gegen die Abrechnung einlegen und sich gegebenenfalls an die örtlichen Mieterschutzvereine oder Verbraucherschützer wenden. Zunächst können Mieter ihre Abrechnung auch selbst überprüfen. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat fünf Fehler zusammengestellt, die am häufigsten in der Heizkostenabrechnung auftreten:

Erfassung Brennstoffverbrauch

Die falsche Bewertung des Brennstoffverbrauchs tritt vor allem bei Öl-Zentralheizungen auf. Bei der Berechnung des Heizölverbrauchs und der Kosten müssen Anfangs- und Endbestand sowie die Heizöllieferungen berücksichtigt werden.

Folgende Fehler werden hier oft gemacht: Es wird kein Anfangs- oder Restbestand angegeben. Anfangs- und Restbestand werden je mit null Litern angegeben. Anfangs- und Restbestand werden über mehrere Zeiträume immer mit den gleichen Werten angegeben. Oder es werden Fehler bei der Berechnung der Kosten der verbrauchten Menge gemacht.

Verbrauchsabhängige Abrechnung

Die Kosten werden zu mehr als 70 Prozent nach Verbrauch abgerechnet. Die Heizkostenverordnung schreibt aber vor, dass maximal 70 Prozent der Kosten nach Verbrauch und mindestens 30 Prozent nach der Fläche abzurechnen sind.

Pauschale Abrechnung

Die Gesamtkosten für die Warmwasserbereitung werden manchmal pauschal mit 18 Prozent angesetzt. Dies ist jedoch nur im Ausnahmefall zulässig, wenn es aus technischen Gründen nicht möglich ist, einen zentralen Warmwasserzähler einzubauen. Dieser Fall tritt laut Verbraucherschützern jedoch praktisch fast nie auf.

Nutzergruppentrennung

Wenn unterschiedliche Systeme zur Verbrauchserfassung (Wärmezähler, Heizkostenverteiler) vorhanden sind oder wenn es unterschiedliche Nutzungsarten im Gebäude gibt (Büros und Wohnungen), findet in der Regel zunächst eine Aufteilung der Gesamtkosten auf die verschiedenen Gruppen mit Hilfe von Wärmemengenzählern statt. Diese Aufteilung ist häufig nicht nachvollziehbar oder fehlerhaft.

Erfassungsgeräte

Die Heizkostenverordnung verlangt grundsätzlich eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Dies setzt die Ausstattung mit Erfassungsgeräten voraus. Eine Aufteilung der Kosten zu 100 Prozent anhand der Flächenanteile der Wohnungen ist nur im Ausnahmefall zulässig, wenn im Gebäude zwei Wohneinheiten vorhanden sind, von denen eine vom Hauseigentümer bewohnt wird - etwa ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung.