Listenhund
Wer in Deutschland einen Listenhund hält oder halten möchte, der muss zahlreiche Regeln beachten. Bei der Einfuhr eines Tieres gilt es zum Beispiel, das im Jahr 2001 eingeführte "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" und darüber hinaus die Kampfhundeverordnung zu berücksichtigen. Welche Bestimmungen im Einzelfall greifen, hängt vom Wohnort des Halters ab.
- Was sind Listenhunde?
- Gesetzliche Grundlage
- Betroffene Rassen
- Vorschriften
- Maulkorb- und Leinenpflicht
- Hundehaftpflicht für Listenhunde
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
- Tierhalterhaftpflicht vergleichen
Das Wichtigste in Kürze
- Stufen die zuständigen Stellen eine Hunderasse als gefährlich ein, gilt ein entsprechendes Tier als Listenhund.
- Welche Hunde auf der sogenannten Rasseliste landen, legt jedes Bundesland in Eigenregie fest.
- Einige Länder teilen Kampfhunde in zwei Klassen ein, wobei Vierbeiner der Kategorie I als gefährlicher gelten.
Was sind Listenhunde?
Als Listenhunde gelten jene Tiere, die der Gesetzgeber allein aufgrund ihrer Rasse als gefährlich einstuft. Ob sich der Hund zu irgendeinem Zeitpunkt auffällig verhielt, spielt dabei keine Rolle. Die Vorverurteilung durch Rassezugehörigkeit ist in der Fachwelt äußerst umstritten.
Der Volksmund bezeichnet Listenhunde häufig auch als "Kampfhunde“" oder "gefährliche Hunde". Aus rechtlicher Sicht besteht hier allerdings ein Unterschied. Ein Kampf- beziehungsweise Listenhund gehört immer einer entsprechenden Rasse an. Für die Bezeichnung "gefährlicher Hund" ist hingegen einzig und allein das Verhalten des Tieres auschlaggebend. Die Bezeichnung trifft beispielsweise auf Tiere zu, die bissig oder übermäßig angriffslustig sind.
Demgegenüber bezieht sich der Begriff "Kampfhund" auf muskulöse und kräftige Hunde, die in der Vergangenheit in Tierkämpfen antreten mussten. In der heutigen Zeit verbinden die meisten Menschen mit dem Begriff jedoch eher gefährliche Hunderassen, bei denen Attacken auf Menschen vorgekommen sind.
Wer legt fest, welcher Vierbeiner ein Listenhund ist?
Mit dem Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (kurz HundVerbrEinfG) verbietet der Staat die Einfuhr bestimmter Hunderassen nach Deutschland. Auf dieser Kampfhundeliste befinden sich folgende Rassen:
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
Die Regelung gilt ebenso für Mischlinge. Enthält die Kreuzung eine verbotene Hunderasse, ist es gesetzlich verboten, den Vierbeiner nach Deutschland einzuführen. Ausnahmen genehmigen die zuständigen Behörden nur bei berechtigtem Interesse. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es sich um einen Blinden- oder Rettungshund handelt.
Welche Tiere zu den Listenhunden gehören, legt jedes Bundesland für sich selbst fest. Die Entscheidungshoheit der Länder hat dazu geführt, dass unterschiedliche Länderregelungen gelten. Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen teilen ihre Rasseliste in zwei Klassen ein. Fällt ein Listenhund in Kategorie I, erlauben die Länder die Haltung nur mit einem berechtigten Interesse. Kampfhunde-Rassen der Kategorie II sind grundsätzlich gestattet. Halter müssen jedoch verschiedene Auflagen erfüllen. In den anderen Bundesländern gibt es eine derartige Unterteilung nicht.
Welche Rassen gelten als Listenhunde?
Die nachfolgende Tabelle zeigt die einzelnen Hunderassen, die in Deutschland in einer Rasseliste auftauchen. Die Bundesländer Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen tauchen in der Tabelle nicht auf, da sie keine Rassenliste führen.
Hunderasse
|
Keine Abstufung vorhanden
|
Kategorie I
|
Kategorie II
|
|
---|---|---|---|---|
Alano | Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen | |||
American Bulldog | Hessen | Bayern, Nordrhein-Westfalen | ||
American Pitbull Terrier | Berlin, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt | Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen | Baden-Württemberg | |
American Staffordshire Terrier | Berlin, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt | Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen | Baden-Württemberg | |
Bandog | Bayern | |||
Bullmastiff | Berlin | Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen | ||
Bullterrier | Berlin, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt | Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen | Baden-Württemberg, Bayern | |
Cane Corso Italiano | Bayern, Brandenburg | |||
Doberman | Brandenburg | |||
Dogo Argentino | Berlin, Hessen | Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen | ||
Dogo Canario | Bayern, Brandenburg | |||
Dogue de Bordeaux | Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg | |||
Fila Brasileiro | Berlin, Hessen | Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen | ||
Kangal | Hessen | Hamburg | ||
Kaukasischer Owtscharka | Hessen | Hamburg | ||
Mastiff | Berlin | Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen | ||
Mastín Español | Berlin | Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen | ||
Mastino Napoletano | Berlin | Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen | ||
Perro de Presa Mallorquin | Bayern, Brandenburg | |||
Rottweiler | Hessen | Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen | ||
Staffordshire Bullterrier | Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt | Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen | Baden-Württemberg | |
Tosa Inu | Berlin | Bayern, Brandenburg | Baden-Württemberg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen |
Vorschriften für Listenhunde
Die Auflagen für Listenhunde hängen ebenfalls vom Wohnort ab. Ein deutschlandweites Gesetz gibt es nämlich nicht. Wer sich einen Vierbeiner der aufgeführten Rassen anschaffen möchte, der sollte sich daher im Vorhinein gut informieren. Denn nicht nur der Hund muss Nachweise wie einen Wesenstest erbringen, sondern mitunter muss auch der Halter belegen, dass er für die Haltung dieser Rassen geeignet ist.
Sämtliche Informationen finden Interessierte am einfachsten über die Website des jeweiligen Bundeslandes. Je nach Region können unter anderem folgende Vorschriften beziehungsweise Auflagen gelten, um einen Listenhund halten zu dürfen:
- Volljährigkeit
- Sachkundenachweis (Hundeführerschein)
- Maulkorbpflicht sowie Leinenzwang im öffentlichen Raum
- Wesenstest
- Kastrations- und Sterilisationspflicht
- Hundhaftpflicht und Melden der Chipnummer
- Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses
- Höhere Hundesteuer
- Eingezäuntes Grundstück
Darf ein Listenhund ohne Maulkorb und Leine laufen?
Ob Halter eines Listenhundes ihren Vierbeiner überhaupt ohne Leine führen dürfen oder ob der Hund sogar grundsätzlich einen Maulkorb tragen muss, ist ebenfalls vom Wohnort abhängig. In vielen Bundesländern besteht die Möglichkeit, den Hund mit einem bestandenen Wesenstest und/oder Hundeführerschein von der Maulkorbpflicht oder auch Leinenpflicht zu befreien. In anderen Regionen ist das Anleinen eines Listenhundes unumgänglich, ganz gleich, wie freundlich und ausgeglichen der Hund ist.
Hundehaftpflicht für Listenhunde
Mit Ausnahme von Bayern und Mecklenburg-Vorpommern ist entweder eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde oder eine Hundehaftpflicht für Kampfhunde vorgeschrieben. Vergleichen Sie im VERIVOX Rechner kostenlos aktuelle Angebote zur Tierhalterhaftpflicht und sichern Sie sich so zum kleinen Preis ab. Eine Hundehaftpflicht für Listenhunde ist bereits ab 4,96€ / Monat erhältlich.
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