Hüterbiss
Der Begriff Hüterbiss fasst Schäden zusammen, die der Hund der Person zufügt, die ihn in Obhut hat, aber nicht der Eigentümer ist. Versicherte sollten bei der Hundehaftpflicht darauf achten, dass diese Leistung eingeschlossen ist.
- Hüterbiss bei Aufsicht durch Dritte
- Auf Versicherungsklausel achten
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- Weiterführende Links
- Tierhalterhaftpflicht vergleichen
Das Wichtigste in Kürze
- Einige Versicherer rechnen bei Hüterbissschäden ein mögliches Selbstverschulden auf die Versicherungsleistung an.
- Schäden gegenüber Dritten sind generell versichert.
- Wichtig ist, dass auch Versicherungsschutz besteht, wenn das Tier zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht angeleint war.
Hüterbiss bei Aufsicht durch Dritte
Es ist nicht immer möglich, den Vierbeiner überall mit hin zunehmen. Für einen kurzen Zeitraum kann er durchaus zu Hause bleiben, bei mehreren Stunden benötigt der eine oder andere Hund allerdings eine Betreuung durch einen Dritten. Dies ist erst recht der Fall, wenn es sich um einige Tage handelt. Viele Hundehaftpflichtversicherungen schließen das Hüten eines Hundes durch Dritte mit ein, sofern diese nicht gewerbsmäßig fremde Hunde hüten.
Übersetzt heißt das, dass Schäden durch den Hund auch dann versichert sind, wenn sich das Tier in der Obhut Dritter befindet. Soweit ist dieser Einschluss im Versicherungsschutz klar. Beispiel: Der Nachbar passt auf den Hund auf, der Hund springt einen Passanten an und reißt ein Loch in dessen Jacke: Dieser Schaden ist versichert.
Was passiert aber, wenn der Hund den Nachbarn selbst beißt, während dieser ihn in seiner Obhut hat? In diesem Fall kommt es darauf an, was im Versicherungsschein steht. Sind solche Schäden, der Hüterbiss, auch versichert, muss dies explizit in der Police erwähnt sein. Der Hüterbiss ist ein Oberbegriff und schließt auch ein, wenn der Hund die Wohnzimmertür des Nachbarn ankaut oder sein Blumenbeet umpflügt.
Für wen die Klausel Hüterbiss wichtig ist
Wer seinen Hund öfter in die Betreuung durch Dritte gibt, sollte auf jeden Fall darauf achten, dass der "Hüterbiss" ein mitversicherter Vertragsbestandteil ist. Entfällt dieser Passus, ist der Hundehalter im Zweifelsfall selbst im Regress und muss den Schaden ersetzen. Bei der Leistungsfrage ist auch entscheidend, ob der Hüter im gemeinsamen Haushalt mit dem Hundehalter lebt. Ist dies der Fall, übernehmen nicht alle Versicherer die Leistung. Haftpflichtschäden unter Familienmitgliedern in einem Haushalt werden generell nicht erstattet, da diese in der Regel in einem Versicherungsvertrag versichert sind. Hat ein erwachsenes Kind eine eigene Wohnung, unterhält aber noch ein Zimmer im elterlichen Haus, gilt dies übrigens nicht als häusliche Gemeinschaft.
Im Zusammenhang mit der Klausel zum Hüterbiss gibt es bei einigen Versicherern noch eine weitere Einschränkung. Ein schuldhaftes Mitwirken an der Schädigung des Hüters wird auf die Versicherungsleistung angerechnet. Es empfiehlt sich, im Rahmen des Versicherungsvergleichs für eine Hundehaftpflichtversicherung auf jeden Fall einen Blick in die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen des Versicherers zu werfen.
Hüterbiss nicht alleine ein wichtiger Einschluss
Die Hundehalterhaftpflicht sieht je nach Tarif noch weitere Einschlüsse vor, die nicht immer automatisch mitversichert sind.
Schäden an gemieteten Sachen
Es gibt Tarife, die den Versicherungsschutz an gemieteten oder gemieteten beweglichen Sachen ausschließen. Hier geht es jetzt nicht mehr ausschließlich um einen Hund in Obhut Dritter, sondern unter Umständen um die eigene Wohnung. Der Hund zerkaut die Teppichleisten, die Bestandteil der gemieteten Wohnung sind. Versicherungsschutz besteht nur, wenn Schäden an gemieteten Sachen mitversichert sind.
Der Hundehalter mietet ein Auto, der Hund beißt in die Kopfstütze. Voraussetzung dafür, dass der Versicherer den Schaden reguliert, ist der Einschluss "Schäden an gemieteten beweglichen Sachen".
Schäden durch nicht angeleinte Hunde
Einige Tarife sehen einen Leistungsausschluss vor, wenn der Hund frei läuft und einen anderen oder dessen Eigentum schädigt. Kaum ein Vierbeiner wird jedoch nie frei laufen und immer nur an der Leine sein. Vor diesem Hintergrund sollten Hundehalter darauf achten, dass die Leinenpflicht keine Vorgabe für einen Leistungsanspruch darstellt.
Ungewollter Deckakt
Das Thema Leinenzwang bekommt im Zusammenhang mit einem ungewollten Deckakt besondere Bedeutung. Der Halter einer Pudeldame mit mehreren Auszeichnungen möchte sein Tier von einem Pudelchampion decken lassen. Bevor es jedoch dazu kommt, wird der Pudel von einem nicht angeleinten Mischling gedeckt. Für den Halter des Pudels bedeutet dies einen massiven finanziellen Verlust, da er die Welpen nicht zu dem Preis verkaufen kann, den er für die Welpen zweier Champions erhält. Wichtig ist folglich für die Halter von nicht kastrierten Rüden, dass der ungewollte Deckakt auf jeden Fall Bestandteil des Vertrages ist.
Versicherungsschutz im Ausland
Wer oft und viel mit seinem Hund verreist, sollte auf jeden Fall darauf achten, dass auch entsprechender Versicherungsschutz im Ausland besteht. Dies ist gerade für Wohnmobilbesitzer, die mit ihrem Hund für mehrere Monate unterwegs sind, wichtig.
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