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Welche Werbungskosten können Rentner absetzen?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Werbungskosten mindern das steuerpflichtige Einkommen und somit die Steuerlast. Das gilt für Arbeitnehmer wie Rentner gleichermaßen. Als Werbungskosten sind die Ausgaben definiert, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen entstehen. Auf den ersten Blick ist der Spielraum bei Werbungskosten für Pensionäre und Rentner stark eingegrenzt. Dennoch haben auch Rentner die Möglichkeit, Werbungskosten abzusetzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Auch wenn Rentner keine weiteren Einkünfte mehr haben, rechnet das Finanzamt mindestens die Werbungskostenpauschale an.
  • Werbungskosten bei Rentnern unterscheiden sich nicht von den Werbungskosten anderer Einkunftsarten.
  • Gehen Rentner einer beruflichen Tätigkeit nach, sind Werbungskosten nach wie vor steuerlich abzugsfähig.

Die Anlage R: Was wird alles erfasst?

Die Anlage R gibt es gleich in dreifacher Ausfertigung, entsprechend für jede Rentenvariante. In der reinen Anlage R werden nachgelagert besteuerte Renten erfasst. Dazu zählen:

  • Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Renten der landwirtschaftlichen Alterskasse
  • Bezüge aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen
  • eigene zertifizierte Basisrentenverträgen, die Rürup-Rente

Die Anlage R-AV oder R-bAV dient der Erfassung von:

  • Leistungen aus Betriebsrenten
  • Zahlungen aus staatlich geförderter Altersvorsorge (Riester-Rente)
  • Leistungen aus der ZVK und VBL (Zusatzrenten im öffentlichen Dienst)

Zu guter Letzt gibt es noch die Anlage R-AUS, in der die Steuerpflichtigen Renten aus dem Ausland aufführen.

Der Werbungskostenpauschbetrag für Rentner

Generell zieht das Finanzamt bei jedem Steuerpflichtigen automatisch die Werbungskostenpauschale (Werbungskostenpauschbetrag) in Höhe von 102 Euro pro Jahr ab. Damit werden ohne Nachweis mögliche Kosten anerkannt, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften entstehen. Für Rentner, die außer der staatlichen Altersvorsorge keine weiteren Einnahmen erzielen, sind mit dieser Pauschale auch schon alle Werbungskosten abgegolten. Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Rentner weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Für Rentner abzugsfähige Werbungskosten: Arbeitszimmer

Angenommen, ein Rentner geht nach Renteneintritt weiterhin einer angestellten Tätigkeit nach und übt diese von zu Hause aus dem Home-Office aus. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer steuerlich als Werbungskosten geltend zu machen.

Neben der anteiligen Miete kann er Strom, Heizung, Reinigung und die Versicherung als Werbungskosten aufführen. Allerdings muss das Arbeitszimmer dafür gewisse Vorgaben erfüllen. Der Raum muss abgeschlossen sein und darf keiner weiteren Nutzung dienen. Eine “Arbeitsecke” wird ebenso wenig steuerlich anerkannt wie ein Durchgangszimmer.

Übt eine Rentnerin oder ein Rentner eine selbstständige Tätigkeit aus, fallen keine gesonderten Werbungskosten an. Alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen aus der Selbstständigkeit resultieren, werden im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfasst und mit den Einnahmen verrechnet.

Kosten durch andere zusätzliche Einkünfte

Rentner, die in Wertpapiere investiert haben, können alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Depot anfallen, steuerlich geltend machen. Neben der Depotführungsgebühr zählen auch Ausgabeaufschläge bei Fonds, Reisekosten zu Hauptversammlungen bei Aktieninhabern, oder Verluste aus Wertpapiergeschäften dazu. Allerdings gilt zu beachten, dass beispielsweise Verluste aus Aktien nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden können, nicht mit den Zinserträgen aus Anleihen oder Tagesgeldern. “Verwahrentgelte”, auf Deutsch negative Zinsen auf Kontoguthaben, können ebenfalls als Werbungskosten angesetzt werden.

Erweiterte Werbungskosten gelten auch für Immobilienbesitzer. Als Werbungskosten zählen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beispielsweise Kosten für die Kontoführung, um die Mieteinnahmen verbuchen zu können. Ebenso sind die nicht-umlagefähigen Nebenkosten, mit Ausnahme der Instandhaltungsrücklage, steuerlich abzugsfähig. Gleiches gilt für Porto, das im Zusammenhang mit wohnungsbedingtem Schriftwechsel anfällt.

Werbungskosten bei Rentnern: wichtig für das Wohngeld

Die Berechtigung, Wohngeld zu erhalten, hängt vom zu versteuernden Einkommen ab. Aus diesem Grund können Rentner bei der Ermittlung des Anspruchs ihr Einkommen um feste Größen mindern. Zum einen ist dies die Werbungskostenpauschale, die mit 8,50 Euro je Monat, also 102 Euro im Jahr, angesetzt wird.

Zum anderen werden jeweils zehn Prozent

  • Rentenbezüge
  • Sozialversicherungsabgaben
  • Einkommensteuer

berücksichtigt. Insgesamt kann das zu versteuernde Einkommen um 30 Prozent gemindert werden.

Rentenanpassungsformel

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