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Zu versteuerndes Einkommen

Neben dem zu versteuernden Einkommen gibt es noch das Bruttoeinkommen und das sozialversicherungspflichtige Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen legt alleine fest, wie hoch die Steuerschuld eines Steuerpflichtigen ausfällt.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Definition
  3. Brutto oder netto?
  4. Zu versteuerndes Einkommen berechnen
  5. Negatives Einkommen: die Folgen
  6. Freibeträge
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Links
  9. Baufinanzierung

Das Wichtigste in Kürze

  • Das zu versteuernde Einkommen stellt die Differenz zwischen steuerpflichtigen Einnahmen und steuerlich abzugsfähigen Ausgaben sowie Freibeträgen dar.
  • Das zu versteuernde Einkommen ist nicht mit dem Brutto- oder Nettoeinkommen identisch.
  • Sie finden Ihr zu versteuerndes Einkommen im Steuerbescheid.

Zu versteuerndes Einkommen: Definition

Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus den verschiedenen Einkunftsarten, bereinigt um alle steuerlich abzugsfähigen Positionen. Bei Nichtselbstständigen sind dies im Rahmen der Anlage N beispielsweise Kosten für die Fahrt zur Arbeit oder Weiterbildungskosten. Sowohl für Selbstständige als auch für Nichtselbstständige kommen beispielsweise die Vorsorgeaufwendungen dazu, mögliche Unterhaltszahlungen oder Krankheitskosten.

Die unterschiedlichen Einkunftsarten werden im Rahmen der Steuererklärung jeweils mit dem dafür vorgesehenen Formular erfasst. Neben den Einkünften trägt der Steuerpflichtige dort auch die spezifischen Ausgaben ein. Zu den im Steuerrecht verankerten Einkunftsarten zählen

  • Nichtselbstständige Tätigkeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Sonstige Einkünfte

Dazu kommen noch zahlreiche weitere Anlagen, beispielsweise AUS für ausländische Kapitalerträge oder EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung) für Selbstständige und Gewerbetreibende.

Die Summe aller Einkünfte, abzüglich der steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen, ergibt das zu versteuernde Einkommen. Wie hoch Ihr zu versteuerndes Einkommen ist, teilt Ihnen das Finanzamt im Steuerbescheid mit.

Zu versteuerndes Einkommen brutto oder netto?

Das zu versteuernde Einkommen ist weder Ihr Brutto- noch Ihr Nettolohn. Den Nettolohn zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber aus. Verhandelt haben Sie mit ihm Ihren Bruttolohn, von dem aber Steuern und Sozialabgaben abgezogen werden.

Am Ende des Jahres machen Sie Ihre Steuererklärung. Dabei können Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen mindern, zum Beispiel durch:

  • Werbekostenpauschale
  • Beiträge zur Krankenversicherung
  • Beiträge zur Altersvorsorge
  • Sonderausgaben

Diese Ausgaben zieht Ihnen das Finanzamt vom gemeldeten Einkommen ab - übrig bleibt das zu versteuernde Einkommen. Haben Sie im Laufe des Jahres zu viel Steuern bezahlt, erhalten Sie vom Finanzamt eine Steuerrückerstattung.

Zu versteuerndes Einkommen berechnen

Das zu versteuernde Einkommen zu berechnen, ist für viele Steuerpflichtige nur schwer darstellbar. Die meisten Menschen greifen daher auf einen Steuerberater zurück. Es bedarf noch nicht einmal einer fremd vermieteten Immobilie oder eines umfangreichen Wertpapierdepots mit ausländischen Aktien, um an der Steuererklärung zu scheitern. Krankheitskosten, Pflegeaufwendungen, Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehegatten oder Kinder, beruflich bedingte Ausgaben fallen teilweise so detailliert aus, dass ein Laie oft nicht mehr weiß, welche Positionen steuerlich abzugsfähig sind und welche nicht.

Eine Steuersoftware bietet Hilfestellungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Wenn die persönliche Situation allerdings zu komplex ist, hilft der Steuerberater.

Die Anlage SON ist beispielsweise vielen Steuerpflichtigen gar nicht bekannt. Hier werden Veräußerungsgewinne erfasst, die in kein anderes Schema passen. Dazu zählen Erlöse aus Devisenspekulationen oder Immobilienverkäufe, wenn diese bei fremd vermieteten Immobilien innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb anfallen.

Zu versteuerndes Einkommen ist negativ: die Folgen

Gerade bei Selbstständigen kann es vorkommen, dass durch einen Verlust in der Firma am Ende des Jahres ein negatives zu versteuerndes Einkommen in der Steuererklärung steht. Dieser Umstand kann auch eintreten, wenn ein Steuerpflichtiger mit Spekulationsgeschäften welcher Art auch immer massive Verluste erwirtschaftet hat. Was im laufenden Fiskaljahr extrem ärgerlich ist, hat für das Folgejahr durchaus positive Auswirkungen, sofern sich hier wieder Gewinne abzeichnen.

Erwirtschaftet der Unternehmer im Folgejahr wieder einen Gewinn, kann er diesen im Rahmen des Verlustvortrages mit dem Minus aus dem Vorjahr verrechnen. Damit mindert er seine Steuerschuld im kommenden Geschäftsjahr.

Wichtiger Tipp für Studenten!

Dieser Sachverhalt greift aber nicht nur bei Selbstständigen oder Anlegern. Auch Studenten profitieren von diesem Sachverhalt. Ein Student hat zwar Ausgaben, Werbungskosten, für sein Studium, aber keine steuerpflichtigen Einnahmen. Er kann dennoch für jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben. Der faktische Verlust wird dokumentiert. Für das erste Berufsjahr, in dem er ein steuerpflichtiges Einkommen erzielt, kann er nun die aufgelaufenen Verluste aus der Studienzeit auf das Einkommen anrechnen und mindert damit im ersten Berufsjahr sein zu versteuerndes Einkommen und die fällige Einkommenssteuer.

Zu versteuerndes Einkommen: Freibetrag berücksichtigen

Neben den zahlreichen Besteuerungen kennt das deutsche Steuerrecht auch einige Freibeträge. Der wichtigste ist der sogenannte Grundfreibetrag. Dieser Freibetrag entspricht dem Existenzminimum und bleibt bei der Berechnung der Einkommenssteuer unberücksichtigt. Der Grundfreibetrag entspricht der Grundsicherung und wird jedes Jahr neu festgelegt. Neben dem Grundfreibetrag profitieren Steuerzahler noch von weiteren Freibeträgen:

  • Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • Ausbildungsfreibetrag
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Versorgungs- und Rentenfreibetrag
  • Altersentlastungsfreibetrag
  • Übungsleiterfreibetrag
  • Rabattfreibetrag
  • Freibetrag für Einkünfte aus Forst- und Landwirtschaft

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