Gas nicht angemeldet: Was kann ich tun?
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Wenn Verbraucher nach einem Umzug das Gas nicht angemeldet haben und dies irgendwann realisieren, fragen sie sich für gewöhnlich: „Was kann ich jetzt tun?“ Darüber hinaus ist es für sie natürlich wichtig zu wissen, mit welchen Konsequenzen sie rechnen müssen. Im nachfolgenden Ratgeber erhalten Sie die Antworten.
Das Wichtigste in Kürze
- Hat ein Verbraucher das Gas nicht angemeldet, ist im Regelfall der Grundversorger verpflichtet, Gas zu liefern.
- Bis zu sechs Wochen nach der Wohnungsübergabe ist es möglich, eine rückwirkende Anmeldung beim Gasanbieter vorzunehmen.
- Die An- beziehungsweise Ummeldung beim Gasversorger liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Mieters.
- Hat der Vormieter seinen Gasvertrag nicht gekündigt, kann der Neumieter eine Zwangsabmeldung erwirken.
Abschluss eines Abnahmevertrags für Gas nicht immer notwendig
Verbraucher müssen sich nicht in jedem Fall um einen Vertrag mit einem Gaslieferanten kümmern, nachdem sie umgezogen sind. Oftmals erfolgt die Versorgung nämlich über eine zentrale Gasheizung. Ist eine solche vorhanden, zahlen die Mieter für gewöhnlich monatliche Abschläge an den Vermieter, die ihren voraussichtlichen Verbrauch decken. Anders gestaltet sich die Situation, wenn sich in der neuen Wohnung eine Gasetagenheizung befindet. In diesem Fall müssen Sie in Eigenregie einen Vertrag mit einem Gaslieferanten abschließen.
Eine Sondersituation liegt vor, wenn bereits ein Gasvertrag existiert. Kann das Energieunternehmen auch den neuen Wohnort beliefern, ohne dass sich im Zuge dessen der Preis erhöht, muss der Verbraucher die Mindestvertragslaufzeit einhalten, bevor er die Belieferung durch seinen bisherigen Anbieter kündigen kann. In diesem Fall ist es notwendig, dem Versorger die neue Adresse sowie die Zählernummer und den Zählerstand mitzuteilen. Ändert der Gasanbieter allerdings die Konditionen, können Sie problemlos zu einem anderen wechseln.
Gas nicht angemeldet: Was passiert?
Wenn Sie das Gas-Anmelden vergessen haben, besteht normalerweise kein Grund zur Sorge. In diesem Fall übernimmt der Grundversorger die Gaslieferung. Als solcher gilt der Gasanbieter, der im entsprechenden Netzgebiet die meisten Privatverbraucher beliefert. Es besteht nämlich eine Verpflichtung zur Versorgung. Diese ergibt sich aus Paragraf 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der die Grundversorgungspflicht behandelt. Eine Ausnahme liegt vor, wenn „die Versorgung […] aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist“.
Falls ein Verbraucher das Gas nicht angemeldet hat, aber dennoch verbraucht, findet mit dem Grundversorger ein sogenannter konkludenter Vertragsabschluss statt. Dies bedeutet, dass der Verbraucher durch sein Handeln unmissverständlich signalisiert, dass er von dem Angebot des Gaslieferanten Gebrauch machen möchte. Grundversorgungstarife lassen sich prinzipiell mit einer Frist von 14 Tagen kündigen.
Tipp:
Vermeiden Sie es nach Möglichkeit, Gas über den Grundversorger zu beziehen. Für gewöhnlich sind die Kosten dafür wesentlich höher als bei einem Tarif eines anderen Energieunternehmens. Prüfen Sie Ihre Kostenersparnis im Gaspreisvergleich.
Kann ich rückwirkend Gas anmelden?
Ja, diese Möglichkeit besteht. Allerdings gilt eine Zeitspanne von sechs Wochen als Maximum, wobei das Datum der Schlüsselübergabe ausschlaggebend ist. Da die Anmeldung des Lieferanten dem Netzbetreiber nach Ablauf der Frist bereits vorliegen muss, verkürzt sich die Frist je nach Versorger auf vier bis fünf Wochen.
Welche Pflichten hat der Mieter?
Grundsätzlich obliegt es dem Mieter, alle notwendigen Um- beziehungsweise Anmeldungen vorzunehmen. Falls der Verbraucher das Gas nicht anmeldet, kontaktiert der Grundversorger ihn für gewöhnlich spätestens zum Abrechnungszeitpunkt über den Vermieter. Die Rechnung muss der Mieter bezahlen, schließlich hat er das Gas verbraucht. Entstehen dem Energieversorger bei der Adressermittlung Kosten, kann er dem Kunden diese in Rechnung stellen.
Vormieter hat Gas nicht abgemeldet: Was kann ich tun?
Falls der Vormieter das Gas nicht abgemeldet hat, kann der neue Mieter erst einmal keine Anmeldung bei einem Gasversorger vornehmen. Normalerweise reicht es in dieser Situation jedoch aus, wenn der Neumieter beim Gasanbieter einen Nachweis darüber erbringt, dass er das entsprechende Objekt bewohnt – beispielsweise durch den Mietvertrag. In diesem Fall erfolgt eine Zwangsabmeldung des Vormieters. Manchmal kann es dafür auch erforderlich sein, sich an den Netzbetreiber zu wenden.
Es ist übrigens nicht zu empfehlen, in solch einer Situation untätig zu bleiben und darauf zu hoffen, dass der Vormieter die Gasrechnung übernimmt. Letztlich muss der Verbraucher für die Kosten aufkommen. Dies kann entweder durch eine rückwirkende Ummeldung des Gaszählers geschehen oder aufgrund des Erstattungsanspruchs des Vormieters, der die Rechnung – wahrscheinlich unbemerkt – übernommen hat.