Bundesgerichtshof prüft Gaspreiserhöhungen
Stand: 20.12.2006
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Karlsruhe (dpa) - Eine gewisse Genugtuung war Klaus von Waldeyer- Hartz schon anzusehen, als er sein Anliegen - den Kampf gegen die "Ungerechtigkeit" der Gaspreiserhöhungen - endlich vor dem höchsten deutschen Zivilgericht präsentiert sah. Einen donnernden Auftritt vor den wartenden Fernsehkameras, die auf ein Statement des "Gaspreis- Rebellen" von Heilbronn warteten, verkniff sich der stattliche Richter a.D.; er will erst nach dem Urteil am 14. März Stellung nehmen. Seine berufsbedingte Vorsicht könnte durchaus angebracht sein: Dass er den Bundesgerichtshof (BGH) als Sieger verlässt, ist nach der Verhandlung vom Mittwoch durchaus ungewiss.
Dieser Weg, so deutete der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball an, ist zumindest für Fälle wie diesen vorgezeichnet, in denen das Versorgungsunternehmen gesetzlich zur einseitigen Festsetzung von Tarifen ermächtigt ist. Die Konsequenz: Damit können die Zivilgerichte den Gasversorgern bei Tariferhöhungen auf die Finger schauen. Ist die Anhebung, wie es in der Vorschrift heißt, nicht "nach billigem Ermessen" getroffen worden, können die Juristen korrigierend eingreifen.
Unangenehm für die Energieversorger ist dies vor allem deshalb, weil ihnen damit die Gerichte, aber auch die Kunden in die Karten blicken können. Achim Krämer, Anwalt der Heilbronner Versorgungsgesellschaft (HVG), um deren Tarife es hier ging, pochte denn auch darauf, dass - wenn überhaupt - nur die "Erhöhung" und nicht der Preis insgesamt überprüft werden dürfe. "Den Gerichten ist eine Kontrolle der Gesamtkalkulation verwehrt", argumentierte er.
So dreht sich der Streit im konkreten Fall kaum noch um die Frage, ob die Gerichte überhaupt kontrollieren dürfen, sondern darum, wie detailliert die Prüfung sein darf. Dürfen die Zivilgerichte, die ja nicht über das Instrumentarium einer staatlichen Regulierungsbehörde verfügen, das gesamte Rechenwerk zur Kalkulation der Gaspreise auf den Prüfstand stellen? Können sie einen Tarif als unbillig, also als unangemessen, verwerfen, obwohl zuvor bereits die Kartellbehörde ihr Plazet gegeben hat? Könnten sie die umstrittene Ölpreisbindung der Gastarife in Frage stellen? Würden dann letztlich - wie HVG-Anwalt Bernd Kunth vorhersagte - die gerichtlichen Sachverständigen die Entscheidung treffen, weil die Juristen mit den komplizierten Fragen der Preisermittlung im Substitutionswettbewerb der Gasversorger überfordert sind?
Die Rechtsprechung des BGH zu anderen Verbraucherthemen lässt vermuten, dass er die Gerichte nicht zur obersten "Preisgenehmigungsbehörde" macht, sondern ihre Aufgabe auf die Verhinderung eines Machtmissbrauchs beschränken wird. Die Justiz wäre damit die dritte Institution, die sich um die Gaspreise kümmert: Die Bundesnetzagentur hat zwar mehrfach die Entgelte der Netzbetreiber für die Durchleitung von Gas um bis zu 25 Prozent gesenkt; auf die Preise für die Endkunden hat dies aber bisher wenig Auswirkungen gehabt. Und das Bundeskartellamt bemüht sich um eine Liberalisierung und Öffnung des Marktes, doch an den monopolartigen Strukturen hat das wenig geändert.
Ob die Heilbronner Gaspreiserhöhung um zehn Prozent, gegen die der Kläger sich wehrt, damit haltbar ist, hängt nach den Worten des Richters Ball davon ab, ob der Energieversorger die Anhebung vor Gericht plausibel begründet hat. Das Landgericht Heilbronn hatte die HVG-Unterlagen als ausreichend erachtet, und auch der BGH- Senatsvorsitzende machte dem klagenden Pensionär am Mittwoch wenig Hoffnung. Dass sich der streitbare von Waldeyer-Hartz, der selbst 30 Jahre lang als Zivilrichter Recht gesprochen hat, davon entmutigen lässt, ist nicht unbedingt zu erwarten. Ihm gehe es auch ums Prinzip, hatte er im Vorfeld des Prozesses erläutert: "Ich bin der Meinung, dass man s