Verbraucherproteste vor Gerichten erfolgreich
Stand: 21.08.2006
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Strom- und Gaskunden sollen sich gegen hohe Preise wehren Nach der Ankündigung vieler Strom- und Gasversorger, die Preise in den nächsten Monaten zu erhöhen, haben Verbraucherschützer zum Widerstand aufgerufen. "Es ist nicht nachzuvollziehen, warum die vier großen Stromlieferanten Eon, RWE, Vattenfall und EnBW trotz steigender Gewinne die Strompreise immer weiter erhöhen", sagte Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher . Er riet Strom- und Gaskunden, sich zu wehren: "Die Verbraucher sollten die Zahlung überhöhter Strom- und Gasrechnungen verweigern. Dieses Recht wird vom Bundesgerichtshof und zahlreichen Instanzgerichten immer wieder bestätigt." § 315 des BGB besagt, dass unbillige Strom- und Gaspreise unverbindlich und nicht zur Zahlung fällig sind. Dies bestätigen erneut einige aktuelle Urteile.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 28.06.2006 - 7 U 194/04 das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16.08.2004 - 24 O 41/04 bestätigt. Die Zahlungsklage eines Gasversorgers wurde abgewiesen, weil dieser nicht rechtzeitig und nicht umfangreich genug seine Preiskalkulation offen gelegt hatte. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Damit hat sich der Verbraucher gegen seinen Versorger durchgesetzt. Der Abnehmer hatte seine Gasrechnungen unter Berufung auf § 315 BGB (Billigkeitseinrede) anteilig gekürzt. Der Vorlieferant klagte daraufhin den Kürzungsbetrag ein. Mit dieser Klage ist der Vorlieferant nunmehr zweitinstanzlich gescheitert und der Verbraucher muss die Kürzungsbeträge nicht nachzahlen.
Der Gasversorger hatte im Gerichtsverfahren darauf hingewiesen, dass seine Preise unter dem Durchschnitt lägen. Das genügt nach Ansicht der Richter nicht, "da es denkbar ist, dass sämtliche Preise nicht der Billigkeit entsprechen".
Urteil 2: Landgericht Koblenz
Der Frankfurter Stromversorger SÜWAG darf den Strom nicht abschalten, wenn der Kunde einen höheren Preis nicht zahlen will und bislang vergeblich auf eine Erklärung für die Verteuerung wartet. Das entschied das Landgericht Koblenz, indem es eine einstweilige Verfügung erließ und damit dem Antrag eines Stromkunden stattgab. Der Kunde hatte seine Stromrechnung nur auf der Grundlage des alten Preises beglichen, die Erhöhung aber nicht gezahlt. Er forderte den Stromversorger SÜWAG auf, die Kalkulation offen zu legen, um die Billigkeit und Angemessenheit der neu festgesetzten Preise zu beweisen. Der Antragsteller bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und verschiedener anderer Gerichte. Daraufhin drohte das Unternehmen damit, keinen Strom mehr zu liefern. Das Gericht untersagte mit Beschluss vom 14. Juli 2006 (Az: 4 HK O 113/06) dem Unternehmen, den Strom abzuschalten oder damit zu drohen, bis es den Nachweis der Angemessenheit seiner Gebührenerhöhung dem Verbraucher offen gelegt hat.
Urteil 3: Amtsgericht Delmenhorst
Der Klage zweier Verbraucher auf Nichtigkeit der Gaspreiserhöhungen seit 2004 hat jetzt das Amtsgericht Delmenhorst stattgegeben. Die Gaspreiserhöhungen sind nichtig und unwirksam (Urteil Amtsgericht Delmenhorst vom 4. August 2006, Az: 4A C 4063/06 IV).