Riehl fordert Nachbesserungen beim neuen EnWG
Stand: 27.04.2005
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Berlin (dpa/Verivox) - Die unionsgeführten Bundesländer wollen Änderungen am Energiewirtschaftsgesetz durchsetzen, das am Freitag im Bundesrat behandelt wird. Wie der hessische Wirtschaftsminister Dr. Alois Rhiel, der die Unions-Länder bei diesem Thema koordiniert, am Mittwoch mitteilte, genüge es nicht, dass das Gesetz nur die Erhöhungen der Netzentgelte genehmigungspflichtig mache. Vielmehr müssten angesichts der Monopolstrukturen alle bestehenden Tarife überprüft werden. "Wenn es nicht gelingt, zügig eine massvolle Reduzierung der Netzentgelte zu erreichen, werden in weiten Teilen Deutschlands die Stromtarife für Endverbraucher steigen", warnte Rhiel.
Im Folgenden das Schreiben von Dr. Alois Rhiel an 16 Wirtschaftsminister von Bund und Ländern mit den aktuellen hessischen Positionen zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes:
Novellierung des Energiewirtschaftsrechts Grundsätze der Preisfindung für Netznutzungsentgelte
Sehr geehrte Herren Kollegen, die jetzt zur Beschlussfassung des Deutschen Bundestages von der Koalition vorgelegten Entwürfe für ein neues Energiewirtschaftsgesetz und die Netzzugangs- und -entgeltverordnungen zeigen ein vorsichtiges Eingehen auf Forderungen des Bundesrates. Sie bleiben aber leider noch weit hinter diesen zurück. Der Bund tut sich erkennbar schwer, einen entschiedenen Schritt zu einer wirkungsvollen und gleichzeitig einfach handhabbaren, Rechtssicherheit gewährleistenden Regulierung der Strom- und Gasnetze zu tun. Soll der Wettbewerb in der leitungsgebundenen Energieversorgung ein Erfolg werden, benötigen wir eine durchgängige Ex-ante-Regulierung, Preisfindungsprinzipien für Netzentgelte, die überhöhte Erträge der Netzbetreiber zuverlässig ausschliessen und eine Anreizregulierung, die Kosteneinsparung honoriert. Keines dieser Elemente ersetzt das andere, auch wenn das jetzt gelegentlich suggeriert wird. 1. Genehmigungsverfahren für Netzentgelte ist unabdingbar Es verwundert bereits, dass der Gesetzentwurf einen Prüfvorbehalt nur für die Anhebung der Stromnetzentgelte vorsieht. Es wird ohnehin erheblicher Anstrengungen bedürfen, neue Wettbewerber zum Auftritt im Gasmarkt zu bewegen, eine laxe Kontrolle der Gasnetzentgelte würde diesen wohl jeden Mut nehmen. Aber bereits das vorgesehene Verfahren der Anzeige und Prüfung von Erhöhungen der Stromnetzentgelte bleibt unbefriedigend. Nicht allein Erhöhungen der Entgelte müssen geprüft werden, sondern auch das gegenwärtige Niveau muss auf den Prüfstand. Wenn es nicht gelingt, zügig eine massvolle Reduzierung der Netzentgelte zu erreichen, werden in weiten Teilen Deutschlands die Stromtarife für Endverbraucher steigen, weil das aktuelle Netzentgeltniveau bisher nicht in vollem Umfang in die Kalkulation der Endverbrauchertarife eingestellt wurde. Eine durchgän-gige behördliche Prüfung der Netzentgelte vor ihrem Inkrafttreten ist ein wichtiger Beitrag zur Entlastung der Netzentgelte – und damit der Energiepreise, weil im behördlichen Prüfverfahren Kostenbewertungs- und -zuordnungsspielräume ausgeschlossen werden können. Der geordnete Weg der Ex-ante-Regulierung ist ein Genehmigungsvorbehalt und nicht – wie vom Gesetzentwurf vorgesehen – ein Anzeigeverfahren mit Untersagungsvorbehalt. Das An-trags- und Genehmigungsverfahren ist auch das richtige Instrument zur Umsetzung der Anreiz-regulierung, nicht die jetzt vorgesehene "Festlegung“ nach § 32 des Gesetzentwurfs. Damit würde auch das Verhältnis der Bedeutung von unternehmensindividueller Kostensituation, un-ternehmensübergreifendem Vergleich der Kosten und Preise ("Benchmarking") und Anreizregu-lierung klar: Im Genehmigungsverfahren ist in einem ersten Schritt die aktuelle Kostensituation zu prüfen. Der Abgleich der Kostensituation und der Entgeltforderung mit der vergleichbarer Netzbetreiber ist der zweite Schritt, der eine Korrektur der unternehmensindividuel |