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EnWG: Neuer Entwurf liegt vor

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Das Bundesministerium für Wirtschaft hat den ersten Entwurf des neuen, hundertfünf Paragraphen umfassenden Energiewirtschaftsgesetzes fertiggestellt. Nun erfolgt die Abstimmung mit den Bundesländern und mit den übrigen beteiligten Bundesressorts, bevor das Gesetz dem Bundestag vorgelegt wird.

Das Energiewirtschaftsrecht für die Versorgung mit Strom und Gas wird nicht novelliert sondern völlig neu beschlossen. Statt bisher 19 soll das neue Energiewirtschaftsgesetz 105 Paragraphen haben und von zehn neuen Verordnungen begleitet werden. Das Bundeswirtschaftsministerium diskutiert derzeit einen ersten Entwurf mit den Bundesländern und beteiligten Bundesministerien. Dann folgt die Abstimmung mit den Verbänden, die Beschlussfassung im Bundeskabinett und die Diskussion und Verabschiedung durch den Bundestag und den Bundesrat.

Das Gesetz setzt die Regelungen der EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Es schreibt einen diskriminierungsfreien Zugang zu Strom- und Gasnetzen vor.

Der vorgelegte Entwurf sieht für Haushaltskunden auch künftig eine allgemeine Versorgungspflicht, "Grundversorgung" genannt, des Netzbetreibers vor und will auch die Tarifaufsicht der Bundesländer beibehalten. Neu eingeführt werden soll eine "Ersatzversorgung" des Netzbetreibers für Kunden, die normalerweise nicht von ihm beliefert werden.

Die neue Regulierungsbehörde kann nur Methoden zu Bestimmung der Netztarife beschliessen. Die Netztarife legen nach wie vor die Netzbetreiber selbst fest.

Neu im Gesetzentwurf ist ein Unterlassungsanspruch gegen Verstösse gegen das Gesetz, der von Wirtschafts- und auch Verbraucherverbänden geltend gemacht werden kann (§28). Gewinne durch Verstöße gegen das Gesetz kann die Bundesregulierungsbehörde abschöpfen (§29). Unterdessen stellt die Regulierungsbehörde für Post und Telekom bereits die Mitarbeiter für die zum 1. Juli vorgeschriebene Bundsregulierungsbehörde ein.

Hier die acht Paragraphen, die die Versorgung von Haushaltskunden betreffen

Energielieferung an Letztverbraucher



§ 31 Grundversorgungspflicht
  1. Energieversorgungsunternehmen haben für Gebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, allgemeine Bedingungen und allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

  2. Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden im Sinne des. Absatzes 1 Satz 1 in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre mit Stichtag zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen, sowie dies bis zum 30. September jedes Jahres zu veröffentlichen .und. der zuständigen Landesbe hörde schriftlich mitzuteilen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der zuständigen Landesbehörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein. so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

  3. Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem. bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielie­ferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels der Grandversorgung geltenden Bedingungen und Preisen fort.

§32 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht
  1. Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie bet