EnWG: Neuer Entwurf liegt vor
Stand: 24.02.2004
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Das Bundesministerium für Wirtschaft hat den ersten Entwurf des neuen, hundertfünf Paragraphen umfassenden Energiewirtschaftsgesetzes fertiggestellt. Nun erfolgt die Abstimmung mit den Bundesländern und mit den übrigen beteiligten Bundesressorts, bevor das Gesetz dem Bundestag vorgelegt wird.
Das Gesetz setzt die Regelungen der EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Es schreibt einen diskriminierungsfreien Zugang zu Strom- und Gasnetzen vor.
Der vorgelegte Entwurf sieht für Haushaltskunden auch künftig eine allgemeine Versorgungspflicht, "Grundversorgung" genannt, des Netzbetreibers vor und will auch die Tarifaufsicht der Bundesländer beibehalten. Neu eingeführt werden soll eine "Ersatzversorgung" des Netzbetreibers für Kunden, die normalerweise nicht von ihm beliefert werden.
Die neue Regulierungsbehörde kann nur Methoden zu Bestimmung der Netztarife beschliessen. Die Netztarife legen nach wie vor die Netzbetreiber selbst fest.
Neu im Gesetzentwurf ist ein Unterlassungsanspruch gegen Verstösse gegen das Gesetz, der von Wirtschafts- und auch Verbraucherverbänden geltend gemacht werden kann (§28). Gewinne durch Verstöße gegen das Gesetz kann die Bundesregulierungsbehörde abschöpfen (§29). Unterdessen stellt die Regulierungsbehörde für Post und Telekom bereits die Mitarbeiter für die zum 1. Juli vorgeschriebene Bundsregulierungsbehörde ein.
Hier die acht Paragraphen, die die Versorgung von Haushaltskunden betreffen
Energielieferung an Letztverbraucher
§ 31 Grundversorgungspflicht
- Energieversorgungsunternehmen haben für Gebiete, in denen sie die Grundversorgung
von Haushaltskunden durchführen, allgemeine Bedingungen und allgemeine Preise
für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck zu veröffentlichen und
zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Diese
Pflicht besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen
aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
- Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen,
das die meisten Haushaltskunden im Sinne des. Absatzes 1 Satz 1 in einem Netzgebiet
der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen
der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre
mit Stichtag zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes
1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen, sowie
dies bis zum 30. September jedes Jahres zu veröffentlichen .und. der zuständigen
Landesbe hörde schriftlich mitzuteilen. Über Einwände gegen das Ergebnis der
Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres
bei der zuständigen Landesbehörde einzulegen sind, entscheidet diese nach
Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit
ein. so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
- Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers nach Absatz 2 gelten die von
Haushaltskunden mit dem. bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes
1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels der
Grandversorgung geltenden Bedingungen und Preisen fort.
- Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie bet