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bne: Ausführliche Stellungnahme zum neuen EnWG-Entwurf

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Der vorgelegte Referentenentwurf ist die Grundlage für einen Paradigmenwechsel für die leitungsgebundene Energiewirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland. Die vorgeschlagenen Regelungen stellen ein vollständig neues Energiewirtschaftsrecht dar. Der bne hat eine Stellungnahme vorgelegt, die den Originaltext, die Änderungs- und Ergänzungsvorschläge sowie die zugehörigen Begründungen gegenüberstellt.

"Vor dem Hintergrund, dass ein solcher Paradigmenwechsel einen erheblichen Novellierungsbedarf darstellt, können wir anerkennend feststellen, dass der vorgelegte Referentenentwurf eine gute Diskussionsgrundlage darstellt.

Um die Regelungen wirklich beurteilen zu können, wäre es wünschenswert, zumindest die zentralen Verordnungs-entwürfe für Netzzugang- und Netzentgeltregulierung für Strom und Gas sowie den Verordnungsentwurf zur Regelung der Ausgleichsenergie zu kennen. Diese Entwürfe liegen leider nicht vor. Deshalb befassen sich unsere Anmerkungen zum vorgelegten Referentenentwurf nur mit dem vorliegenden Text. Insofern ist es möglich, dass einzelne Anmerkungen unsererseits bereits in geplanten Verordnungen berücksichtigt sind und unsere Vorschläge damit obsolet werden.

Folgende Punkte aus der Vielzahl der Anmerkungen möchten wir herausheben:

  • Der Gesetzesentwurf sagt nichts über die konkreten Netzzugangsmodelle für Strom und Gas. Die Ausgestaltung des Netzzugangs sollte nach unserer Auffassung zumindest in ihren Grundzügen im Gesetz geregelt sein. Deshalb schlagen wir vor, zumindest die Ziele (Massenmarktfähigkeit, Börsentauglichkeit etc.) der Netzzugangsmodelle in Anlehnung an die Ausführungen im Monitoringbericht sowie die Kooperationspflichten der Netzbetreiber im Gesetz zu verankern.

  • Einer der zentralen Paragraphen des Referentenentwurfs ist § 20, in dem der Netzzugang geregelt wird. Hier wird auf der einen Seite das Prinzip der Kostenorientierung festgeschrieben, zum anderen wird aber auch auf ein System verwiesen, das den Netzbetreibern Anreize für Effizienzsteigerungen bieten soll. Diese Prinzipien sollten explizit als gleichrangige Regulierungskonzepte nebeneinander stehen und um den Regulierungsansatz des Vergleichsmarktkonzeptes (Benchmarking) erweitert werden. Darüber hinaus erscheint uns das einzelwirtschaftliche Kostenkonzept einer "energiewirtschaftlich rationellen Betriebsführung" als unbrauchbar, ist es doch aus der Zeit der Tarifpreisgenehmigung negativ belastet und setzt keine eindeutigen Effizienzmaßstäbe. Wir schlagen daher vor, den bereits in der Telekommunikationsbranche angewandten ge-samtwirtschaftlichen Kostenbegriff einer "rationellen Leistungserstellung" zu verwenden.

  • Der Gesetzesentwurf orientiert sich am Konzept der "normierenden Regulierung", das der Regulierungsbehörde faktisch keine ex-ante-Kompetenzen zubilligt. Die ex-ante-Regulierung soll überwiegend auf dem Verordnungswege abgearbeitet werden. Diesen Ansatz halten wir aufgrund der Komplexität vieler Details bei Streitigkeiten nur für bedingt geeignet. Unsere Hauptkritik an diesem Ansatz besteht aber darin, dass bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnungen Regelungslücken auftreten, die zu Diskriminierungen am Markt genutzt werden können. Deshalb schlagen wir vor, dass zumindest bis zum Inkrafttreten der Verordnungen die Regulierungsbehörde als Schiedsrichter adressiert wird.

  • Die Regelungen zum Gasmarkt erscheinen uns insgesamt als viel zu dürftig. Sie fallen z.T. sogar hinter die Regeln der viel kritisierten VVII Gas zurück. Das Prinzip der Kostenorientierung muss durchgängig auch für die Ferngasstufe gelten. Es kann nicht sein, dass die Ferngaswirtschaft sich mit dem Verweis auf einen (nicht existierenden) Leitungswettbewerb der Kostenkontrolle entziehen kann. Die Verankerung des verhandelten Netzzugangs nicht nur für Erdgasspeicher, sondern auch für Netzpufferung und andere Hilfsdienste bedeutet de facto, dass für netzunabhängige Händler keine Vollversorgung von Kunden möglich ist. Sie können lediglich Bandlieferungen vornehmen. Grundsätzlich ist gegen das Prinzip des verhandelten Netzzugangs bei Erdgasspeichern nichts einzuwenden. Voraussetzung wär