Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogenen Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Darüber hinaus nutzen wir mit Ihrer Einwilligung Technologien zur Datenübermittlung für die Zielgruppenauswahl und die Ausspielung von Werbung bei Partnern. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 12 unserer Datenschutzerklärung, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogenen Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Darüber hinaus nutzen wir mit Ihrer Einwilligung Technologien zur Datenübermittlung für die Zielgruppenauswahl und die Ausspielung von Werbung bei Partnern. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 12 unserer Datenschutzerklärung, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Wenn Sie uns Ihre E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen (z.B. in einem Formular), geben wir diese mit Ihrer Einwilligung zur Auswahl von Zielgruppen (Custom Audiences) in pseudonymisierter Form an unsere Partner weiter. Diese ermitteln, ob Sie dort über ein Nutzerkonto verfügen. Wenn dem so ist, wird ihre pseudonymisierte E-Mail-Adresse von unseren Partnern in eine sog. Custom Audience aufgenommen und für die zielgruppenbasierte Ausspielung von Werbung genutzt. Die E-Mail-Adresse wird von unseren Partnern unmittelbar im Anschluss an den Abgleich gelöscht; E-Mails werden nicht verschickt. Weitere Informationen finden Sie unter Zwecke der Datenverarbeitung. Die relevanten Partner finden Sie anhand der ergänzenden Bezeichnung "Custom Audience".

BGH lehnt richterliche Kontrolle von Strompreisen vorerst ab

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Karlsruhe (dpa) - Die Chancen der Verbraucher, die Höhe von Strompreisen gerichtlich überprüfen zu lassen, sind gesunken. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch scheidet eine richterliche Kontrolle der Angemessenheit von Tarifen in der Regel aus, weil die Energiekonzerne im liberalisierten Strommarkt keine Monopolstellung mehr haben und der Kunde deshalb auf andere Anbieter zurückgreifen kann. Offen ist aber nach wie vor die Frage, ob einseitige Tarifanhebungen innerhalb eines laufenden Vertrags gerichtlich nachprüfbar sind. Darüber hatte der BGH im konkreten Fall nicht zu entscheiden.

Geklagt hatte das in Fürstenwalde/Spree (Brandenburg) ansässige Unternehmen E.ON edis, das auch zwei Drittel der Fläche Mecklenburg- Vorpommerns versorgt. Ein Kunde hatte sich gegen einen geplanten Tarifwechsel im Jahr 2002 gewandt und von seinen Stromrechnungen rund 1500 Euro nicht bezahlt. Weil der Fall noch nicht abschließend aufgeklärt ist, verwies der BGH das Verfahren an das Landgericht Potsdam zurück. (Az: VIII ZR 144/06 vom 28. März 2007)

Kern des Streits ist die Frage, ob Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Stromtarife anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift, die der BGH etwa auf Wasserversorgung, Fernwärme und Stromnetzentgelte angewandt hat, ist die einseitige Festsetzung von Preisen und Tarifen "nach billigem Ermessen" zu treffen und gerichtlich überprüfbar. In einem anderen Verfahren prüft der BGH derzeit, ob dies auch für Gaspreise gilt. Dort ist die Liberalisierung sehr viel weniger weit fortgeschritten als beim Strom, so dass dort die Frage einer richterlichen Nachprüfbarkeit dringlicher ist.

Ein Sprecher von E.ON edis und der Verband der Elektrizitätswirtschaft (VdEW) begrüßten das Urteil. Es unterstreiche, dass der Wettbewerb funktioniere, sagte VdEW- Hauptgeschäftsführer Eberhard Meller: "In keinem anderen europäischen Land ist die Vielfalt mit insgesamt 1000 Stromunternehmen so groß wie in Deutschland. Es ist inzwischen leichter, seinen Stromanbieter als seine Bank zu wechseln."