BGH lehnt richterliche Kontrolle von Strompreisen vorerst ab
Stand: 28.03.2007
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Karlsruhe (dpa) - Die Chancen der Verbraucher, die Höhe von Strompreisen gerichtlich überprüfen zu lassen, sind gesunken. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch scheidet eine richterliche Kontrolle der Angemessenheit von Tarifen in der Regel aus, weil die Energiekonzerne im liberalisierten Strommarkt keine Monopolstellung mehr haben und der Kunde deshalb auf andere Anbieter zurückgreifen kann. Offen ist aber nach wie vor die Frage, ob einseitige Tarifanhebungen innerhalb eines laufenden Vertrags gerichtlich nachprüfbar sind. Darüber hatte der BGH im konkreten Fall nicht zu entscheiden.
Kern des Streits ist die Frage, ob Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Stromtarife anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift, die der BGH etwa auf Wasserversorgung, Fernwärme und Stromnetzentgelte angewandt hat, ist die einseitige Festsetzung von Preisen und Tarifen "nach billigem Ermessen" zu treffen und gerichtlich überprüfbar. In einem anderen Verfahren prüft der BGH derzeit, ob dies auch für Gaspreise gilt. Dort ist die Liberalisierung sehr viel weniger weit fortgeschritten als beim Strom, so dass dort die Frage einer richterlichen Nachprüfbarkeit dringlicher ist.
Ein Sprecher von E.ON edis und der Verband der Elektrizitätswirtschaft (VdEW) begrüßten das Urteil. Es unterstreiche, dass der Wettbewerb funktioniere, sagte VdEW- Hauptgeschäftsführer Eberhard Meller: "In keinem anderen europäischen Land ist die Vielfalt mit insgesamt 1000 Stromunternehmen so groß wie in Deutschland. Es ist inzwischen leichter, seinen Stromanbieter als seine Bank zu wechseln."