Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogenen Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Darüber hinaus nutzen wir mit Ihrer Einwilligung Technologien zur Datenübermittlung für die Zielgruppenauswahl und die Ausspielung von Werbung bei Partnern. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 12 unserer Datenschutzerklärung, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogenen Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Darüber hinaus nutzen wir mit Ihrer Einwilligung Technologien zur Datenübermittlung für die Zielgruppenauswahl und die Ausspielung von Werbung bei Partnern. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 12 unserer Datenschutzerklärung, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Wenn Sie uns Ihre E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen (z.B. in einem Formular), geben wir diese mit Ihrer Einwilligung zur Auswahl von Zielgruppen (Custom Audiences) in pseudonymisierter Form an unsere Partner weiter. Diese ermitteln, ob Sie dort über ein Nutzerkonto verfügen. Wenn dem so ist, wird ihre pseudonymisierte E-Mail-Adresse von unseren Partnern in eine sog. Custom Audience aufgenommen und für die zielgruppenbasierte Ausspielung von Werbung genutzt. Die E-Mail-Adresse wird von unseren Partnern unmittelbar im Anschluss an den Abgleich gelöscht; E-Mails werden nicht verschickt. Weitere Informationen finden Sie unter Zwecke der Datenverarbeitung. Die relevanten Partner finden Sie anhand der ergänzenden Bezeichnung "Custom Audience".

Das Hausrecht regelt, wer eine Wohnung, ein Grundstück oder eine gewerblich genutzte Immobilie betreten darf und wer nicht. Es steht in erster Linie dem Mieter oder Eigentümer zu und stärkt damit besonders die Rechte der Bewohner gegenüber dem Vermieter. Wer das Hausrecht innehat, entscheidet auch, ob Besucher für den Aufenthalt ein Entgelt zahlen müssen.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Historische Merkmale des Hausrechts
  3. Hausrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch
  4. Das Hausrecht bei der Mietwohnung
  5. Schutz der Wohnung im Grundgesetz
  6. Durchsetzung des Hausrechts
  7. Rechtsschutzversicherung - Jetzt Tarife vergleichen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Hausrecht liegt beim rechtmäßigen Nutzer einer Wohnung oder Immobilie, meist beim Mieter.
  • Es regelt, wer Zutritt erhält und wer nicht.
  • Verstöße gegen das Hausrecht gelten als Hausfriedensbruch und sind strafbar.
  • Das Grundgesetz garantiert zusätzlich die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Historische Merkmale des Hausrechts

Im Mittelalter waren die Optionen, die sich aus dem Hausrecht ergaben, noch sehr viel umfassender als heute. So hatte der Hausherr die absolute Schirmgewalt über das Haus, Grundstück und sonstige Gebäude. Schirmgewalt bedeutete, dass er seine Töchter verheiraten durfte, leibeigene Mitbewohner verkaufen und die beim Ehebruch ertappte Ehefrau töten durfte.

Die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Rahmenbedingungen für das Hausrecht gehen nicht ganz so weit.

Das Hausrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Das Hausrecht ist insbesondere bei gemieteten Immobilien in den Paragrafen 858 ff., 903 und 1004 BGB geregelt. Es bezieht sich nicht nur auf Immobilien selbst, sondern auf die Nutzung von Eigentum insgesamt – auch wenn dieses Dritten zeitweise zur Nutzung überlassen wurde.

Das Hausrecht bei der Mietwohnung

Das Hausrecht ist besonders relevant bei Mietwohnungen, da hier oft Unklarheiten darüber bestehen, welche Rechte der Mieter gegenüber dem Vermieter hat. Grundsätzlich gilt: Innerhalb der angemieteten Wohnung entscheidet der Mieter allein, wer Zutritt erhält. Ein Vermieter darf die Wohnung nur betreten, wenn der Mieter dies ausdrücklich erlaubt. Das gilt auch für Hausmeister oder Verwalter. Unbefugtes Betreten, etwa durch Nutzung eines Zweitschlüssels während der Abwesenheit des Mieters, stellt Hausfriedensbruch nach Paragraf 123 StGB dar. Der Mieter kann in einem solchen Fall die Schlösser austauschen oder sogar das Mietverhältnis kündigen.

Rechte des Mieters bei Wohnungsbegehung

Der Vermieter darf die Wohnung nur betreten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, zum Beispiel für eine Neuvermietung oder notwendige Instandhaltungsmaßnahmen. In jedem Fall muss er den Termin mit angemessener Frist im Voraus ankündigen. Das Hausrecht erlaubt dem Mieter, selbst zu entscheiden, ob und wann ein Vermieter oder Dritter die Wohnung betreten darf.

Hausrecht in gemeinschaftlichen Bereichen

Das Hausrecht bezieht sich nicht nur auf die Wohnung selbst, sondern auch auf die Zugänge. Das Treppenhaus gehört zwar dem Vermieter, der Mieter muss es jedoch frei nutzen können, um zu seiner Wohnung zu gelangen. Der Vermieter darf nicht bestimmen, wer Besucher empfangen darf, außer bei Personen, die zuvor als Störer bekannt waren.

Gestaltungsfreiheit in der Wohnung

Zum Hausrecht gehört auch die freie Gestaltung der Wohnung. Der Mieter entscheidet eigenständig über Möbel, Tapeten, Teppiche oder Gardinen und kann für seine Wohnung eigene Regeln festlegen, zum Beispiel ob Besucher ihre Schuhe ausziehen sollen. Der Vermieter darf in diese persönliche Gestaltungsfreiheit nicht eingreifen. Vorgaben wie "kein Besuch nach 22 Uhr" sind unzulässig. Gäste dürfen sich im Rahmen üblicher Regeln bis zu mehreren Wochen in der Wohnung aufhalten, ohne dass der Vermieter dies verbieten kann. Einschränkungen durch den Vermieter sind nur zulässig, wenn sie vertraglich eindeutig geregelt oder gesetzlich vorgeschrieben sind.

Hausrecht – Schutz der Wohnung auch durch das Grundgesetz

Die Wohnung steht nicht nur durch das Bürgerliche Gesetzbuch, sondern auch durch das Grundgesetz unter besonderem Schutz. Artikel 13 Absatz 1 GG stellt klar: "Die Wohnung ist unverletzlich." Ein Betreten ohne Zustimmung des Bewohners ist nur mit richterlicher Anordnung oder bei Gefahr im Verzug erlaubt. Diese Regelung schützt die Privatsphäre der Bewohner und sichert ihre räumliche Unabhängigkeit.

Wie lässt sich das Hausrecht durchsetzen?

Wenn jemand das Hausrecht missachtet, gibt es mehrere Stufen, wie Sie aktiv werden können:

  1. Aufforderung zum Verlassen
    Zunächst sollten Sie die betreffende Person freundlich, aber bestimmt darauf hinweisen, dass sie das Grundstück oder die Wohnung verlassen soll. Manchmal reicht das schon aus, damit der Konflikt gelöst wird.
  2. Hausverbot schriftlich und nachweisbar aussprechen
    Wenn das mündliche Verbot nicht wirkt oder häufiger Verstöße vorkommen, ist es sinnvoll, ein Hausverbot schriftlich auszusprechen. Damit haben Sie einen Nachweis – besonders wichtig, wenn später ein Strafverfahren oder eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch relevant wird.
  3. Polizei einschalten / Hausfriedensbruch anzeigen
    Verweigert eine Person trotz Aufforderung den Rückzug, kann Hausfriedensbruch vorliegen: Paragraf 123 StGB besagt, dass das widerrechtliche Eindringen oder Verweilen ohne Befugnis strafbar ist. Sie dürfen dann die Polizei rufen oder Anzeige erstatten, damit das Recht durchgesetzt wird.
  4. Beweissicherung ist wichtig
    Legen Sie fest, wer wann und wie verwarnt wurde. Zeugen, Fotos oder schriftliche Dokumente (z. B. Hausverbotsschreiben) helfen Ihnen, Ihre Position zu stärken.

Rechtsschutzversicherung - Jetzt Tarife vergleichen!

Rechtsschutzversicherung

Aktuelle Tätigkeit wählen
  • Ab 4,33 € pro Monat

    Personenangaben: Single, 01.01.1989, maximale Selbstbeteiligungsstufe, Abdeckung: Verkehrsrechtsschutz, Anzahl versicherter Autos: 1, zusätzlicher Fahrer-Rechtsschutz: nein, berechnet am 02/2025

  • Nirgendwo-Günstiger-Garantie

    Mit der Nirgendwo-Günstiger-Garantie von Verivox sind Sie auf der sicheren Seite. Sollte es denselben Tarif, den Sie über Verivox abgeschlossen haben, doch woanders günstiger geben, bezahlen wir den Preisunterschied. Darauf geben wir Ihnen unser Wort. Mehr erfahren


  • Nr. 1 Vergleich

    Verivox ist Preis-Champion und Branchensieger. Zum siebten Mal in Folge hat die Tageszeitung DIE WELT und die Beratungs- und Analysegesellschaft ServiceValue den Titel Preis-Champion in Gold an Verivox vergeben. Damit ist Verivox auch 2024 die Nr. 1 der Vergleichsportale.