Deckt der Privatrechtsschutz Kitaplatz- und Studienplatzklagen ab?
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Das deutsche Recht sieht sowohl den Anspruch auf einen Kita-Platz für den Nachwuchs als auch das Recht auf die freie Berufswahl vor. Während der eine Rechtsanspruch Eltern kleiner Kinder betrifft, geht es bei dem Zweiten darum, das Recht auf einen Studienplatz einzufordern. Leider ist in beiden Fällen der Klageweg ab und an die einzige Lösung.
Das Wichtigste in Kürze
- Sofern die Rechtsschutzversicherung auch Verwaltungsrecht einschließt, können die Kosten für eine Kitaplatz- oder Studienplatzklage übernommen werden.
- Eine Klage ermöglicht jedoch nicht zwangsläufig, dass man einen Kita- oder Studienplatz erhält.
- Viele Rechtsschutzversicherer übernehmen bei entsprechender Erweiterung die Kosten für eine Studienplatzklage.
Das Recht auf einen Kita-Platz
Seit dem Jahr 2013 haben Eltern in Deutschland einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für ihre Kinder. Dem Rechtsanspruch auf dem Papier stehen allerdings in der Praxis rund 300.000 fehlende Kita-Plätze gegenüber. Es hilft Eltern in Berlin-Mitte auch nicht weiter, wenn in einem Ort in Mecklenburg-Vorpommern noch Kita-Plätze frei sind. „Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege“ bedeutet, dass der Träger dieser Einrichtung am Wohnort der Eltern einen solchen Platz zur Verfügung stellen muss.
Allerdings bleibt die Frage, in welcher Entfernung die Kita zum Wohnort oder zum Arbeitsplatz der Eltern sein darf. Während die Stadt München eine halbe Stunde Anfahrtsweg durch das Verwaltungsgericht München als akzeptabel bestätigt bekam (M 18 K 13.2256), gilt in Köln ein Anfahrtsweg von fünf Kilometern als legitim (Az. 19 L 877/13). Unstrittig ist allerdings, dass Eltern keinen Anspruch auf bestimmte Öffnungszeiten einer Kita haben. Auf sogenannte Randöffnungszeiten besteht kein Rechtsanspruch.
Rechtsschutz für Verwaltungsrecht wichtig
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, die auch Verwaltungsrecht einschließt, kann diese die Kosten für eine Klage übernehmen. Welche Bedingungen dafür gelten, lesen Versicherte am besten im Kleingedruckten nach.
Die Tatsache, dass die private Rechtsschutzversicherung eine Klage auf einen Kita-Platz übernimmt, bedeutet aber leider nicht, dass es deswegen auch einen freien Platz gibt. Wer gegen die Kommune klagt, hat in der Regel den Ablehnungsbescheid mangels Kapazitäten bereits vor sich liegen. Die Klage auf einen Kita-Platz hat in diesem Fall meist andere Inhalte, beispielsweise Kostenübernahme für eine private Tagesmutter oder Kompensation für Verdienstausfall bei eigener Aufsicht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen bestätigt.
Die Tatsache, dass sich der BGH mit der Kita-Problematik beschäftigen musste, zeigt, dass die Kommunen es durchaus darauf anlegen, Eltern durch den Weg durch die juristischen Instanzen den Mut auf Klagen zu nehmen. Mit einer privaten Rechtsschutzversicherung müssen Betroffene keine Angst mehr vor der öffentlichen Hand haben, sie bewegen sich damit auf gleicher Augenhöhe wie die Kommune. Um die möglichen Wartezeiten zu erfüllen, ist es allerdings wichtig, die Police mindestens drei Monate vor dem ersten Antrag auf einen Kita-Platz abzuschließen.
Gibt es das Recht auf einen Studienplatz?
Grundsätzlich besteht in Deutschland das Recht der freien Berufswahl. Dazu zählt auch das Recht auf eine akademische Ausbildung, sofern der Aspirant Bewerber die dafür notwendige Qualifikation aufweist. Mit der Einführung des Numerus Clausus in den sechziger Jahren wurde das Recht auf einen Studienplatz allerdings eingeschränkt. Bestand an einer Universität eine größere Nachfrage, als Studienplätze vorhanden waren, wurden die Studienplätze nach Notendurchschnitt vergeben. Gegen den Numerus Clausus zu klagen, ist jedoch wenig Erfolg versprechend. Es gibt allerdings einen Passus in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVG), der manchem Studenten bereits verschlossene Türen geöffnet hat.
„Erschöpfende Ausnutzung der Ausbildungskapazitäten“
Das BVG hat entschieden, dass für Studienplatzbewerber ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf die erschöpfende Ausnutzung der Ausbildungskapazitäten einer Hochschule besteht. Das bedeutet nichts anderes, als dass eine Uni so viele Studenten aufnehmen muss, wie sie freie Plätze hat. Die Anzahl der freien Plätze ermittelt sich aber nicht aus der Summe der Stühle in den Hörsälen, sondern muss jedes Jahr nach einem komplizierten Schlüssel errechnet werden. Das Problem an der Berechnung des Verteilungsschlüssels ist die Fehlerquote. Bewusst oder unbewusst geben die Hochschulen häufig geringere Kapazitäten an, als tatsächlich vorhanden sind.
Jedes Jahr werden durch Verwaltungsgerichte zusätzliche Studienplätze an sogenannte „Studienplatzkläger“ vergeben, die ohne Klage zwar auch vorhanden waren, aber unbesetzt geblieben wären.
Eine Universität zu verklagen, bedeutet für eine Privatperson, gegen eine Institution anzutreten, die in der Regel die umfassenderen finanziellen Mittel einschließlich eigener Rechtsabteilung aufweist. Eine Entscheidung des BVG zeigt, dass diese Klagen alle Instanzen durchlaufen haben, ein finanzieller Kraftakt. Erfreulicherweise übernehmen zahlreiche Rechtsschutzversicherer die Kosten für eine Studienplatzklage. Allerdings sollten sich potenzielle Kläger im Vorfeld das Bedingungswerk durchlesen. Wichtig ist auch, dass die Police mindestens drei Monate vor der ersten Einschreibung an einer Uni bestand.