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Pfändbares Einkommen

Das pfändbare Einkommen ist von Belang, wenn jemand im Rahmen eines Ratenkredites eine Gehaltsabtretung unterschreibt. Die Gehaltsabtretung ist ein standardisierter Prozess im Rahmen der modernen Kreditvergabe. Sie benötigt keine gesonderte Prüfung von Sicherheiten und lässt sich im Zweifelsfall schnell umsetzen. Sie setzt allerdings voraus, dass das Nettohaushaltseinkommen des Kreditnehmers über der Pfändungsfreigrenze liegt. Was gilt es bei der Betrachtung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen?

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was zählt zum pfändbaren Einkommen?
  3. Unpfändbares Einkommen
  4. Übersicht der pfändbaren und nicht pfändbaren Einkommensanteile
  5. Bedingt pfändbares Einkommen
  6. Verwandte Themen
  7. Hilfe für Verbraucher mit schlechter Bonität
  8. Jetzt Kreditvergleich starten

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsätzlich können Einkommen und Lohnersatzleistungen oberhalb der Pfändungsfreigrenze gepfändet werden.
  • Liegt die Altersrente unter der Freigrenze, entfällt die Pfändung.
  • Die Pfändungsmöglichkeiten für Überstunden und Weihnachtsgeld sind gedeckelt.
  • Kindergeld ist nicht pfändbar.

Was zählt zum pfändbaren Einkommen?

Das pfändbare Einkommen ist in den Paragrafen 850 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzlich geregelt.

Wann kommt das pfändbare Einkommen zum Tragen?

Bei einer Gehaltsabtretung im Zuge einer Kreditaufnahme greift die Bank auf das pfändbare Einkommen zurück, falls der Kredit nicht ordentlich bezahlt wird. Der Kreditnehmer muss pfändbares Einkommen vorweisen können, um einen Kredit aufnehmen zu können – wenn die gesamten Einkünfte unpfändbar sind, hat die Gehaltsabtretung keinen Wert als Sicherheit.

In Zusammenhang mit einer anstehenden oder laufenden Privatinsolvenz kommt dem pfändbaren Einkommen deutlich mehr Gewicht zu. Es beeinflusst beispielsweise, ob die Gläubiger mit einer Wohlverhaltensphase einverstanden sind. Die Höhe des pfändbaren Einkommens hat direkten Einfluss darauf, in welcher Höhe der Schuldner seine offenen Forderungen im Rahmen der Privatinsolvenz begleichen kann.

Die Quellen für pfändbares Einkommen

  • Arbeitseinkommen (Lohn bzw. Gehalt)
  • Altersrente
  • Arbeitslosengeld I
  • Bürgergeld

Abfindungen und Lohnersatzleistungen fallen ebenso unter diese Einkommensarten. Daher ist auch Krankengeld pfändbar. Wer vermeiden möchte, dass Pflegegeld pfändbar wird, sollte es auf ein Pfändungsschutzkonto überweisen lassen: Es ist zwar unpfändbar, hat aber keinen automatischen Pfändungsschutz.

Die Tatsache, dass Bürgergeld-Leistungen zum pfändbaren Einkommen zählen, dürfte den einen oder anderen überraschen. Vor dem Hintergrund, dass diese Leistungen eher knapp bemessen sind, greift allerdings in der Regel die Pfändungsfreigrenzen.

Unpfändbares Einkommen

Schuldner verfügen auch über unpfändbares Einkommen. Zunächst einmal stellt es den Teil der Einkünfte dar, den eine Person zum Leben braucht. Dafür gibt es die sogenannte Pfändungsfreigrenze, die immer wieder neu angepasst wird.

Neben der Pfändungsfreigrenze sieht der Gesetzgeber aber auch noch andere Gehaltsbestandteile vor, die von einer Pfändung, zumindest teilweise, ausgeschlossen sind.

Nicht pfändbare Einkommensanteile

Paragraf 850a ZPO bestimmt, welche Gehaltsanteile nicht gepfändet werden dürfen. Eine Übersicht der pfändbaren und nicht pfändbaren Einkommensanteile:

Übersicht der pfändbaren und nicht pfändbaren Einkommensanteile

Einkommensanteile
Kann gepfändet werden (Ja/Nein)
Mehrarbeitsstunden Ja, zählen aber nur hälftig zum pfändbaren Einkommen
Nachtzuschlag Ja, zählen aber nur hälftig zum pfändbaren Einkommen
Weihnachtsgeld zählt zur Hälfte als pfändungsfreies Einkommen, jedoch nur bis maximal 500 Euro
Elterngeld Nur bis zur Mindestgrenze (300 Euro)
Kindergeld Nein
Urlaubsgeld (in üblicher Höhe) Nein
Treuegelder Nein
Heirats- und Geburtsbeihilfen Nein
Vermögenswirksame Leistungen Nein
Aufwandsentschädigungen Nein
Blindenzulagen Nein

Bedingt pfändbares Einkommen

Neben den pfändbaren und nicht pfändbaren Einkommen sieht der Gesetzgeber auch noch bedingt pfändbare Einkommensanteile vor. Die Regelung dafür ist in Paragraf 850b ZPO festgelegt.

Zu den bedingt pfändbaren Einkommensteilen zählen beispielsweise Renten, die aufgrund Verletzung oder Erkrankung gezahlt werden. Weiterhin sind Unterhaltsrenten auf der Basis gesetzlicher Vorgaben bedingt pfändbar.

Die Bedingtheit einer möglichen Pfändung liest sich im schönsten Juristendeutsch in Paragraf 850b, Abs. 2 ZPO wie folgt:

„ …wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht“.

Mit anderen Worten, eine Pfändung dieser Einkommensanteile ist zulässig, wenn für den Gläubiger offen bleibt, ob seine Forderungen gedeckt werden und der Schuldner dadurch nicht in existenzielle Notlage gerät.

Sonderfall Rente

Theoretisch zählt die Rentenzahlung auch zum pfändbaren Einkommen. Die Rentendiskussion in Bezug auf Altersarmut ist hierzulande hinlänglich bekannt. Tatsache ist, dass viele Renten unterhalb der Pfändungsfreigrenze auslaufen. In diesem Fall gilt für die Pfändung der Rente der Freibetrag.

Anders verhält es sich jedoch, wenn zur gesetzlichen Rente noch eine betriebliche Altersversorgung gezahlt wird. In diesem Fall werden alle Renten zusammenaddiert. Der die Pfändungsfreigrenze überschreitende Anteil kann gepfändet werden.

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