Insolvenz und Verbraucherinsolvenzverfahren
Die Insolvenz ist für Unternehmen und Privatpersonen der letzte Ausweg, wenn keine Möglichkeit mehr besteht, offene Forderungen Dritter zu begleichen. Ein Insolvenzverfahren kann eingeleitet werden, wenn Forderungen nicht mehr erfüllt werden können, bereits die Gefahr droht, dass Forderungen nicht beglichen werden können, oder Überschuldung eingetreten ist. Seit der Novellierung im Jahr 1999 unterscheidet das deutsche Insolvenzrecht zwischen der Regelinsolvenz und der Privatinsolvenz. Die Regelinsolvenz greift bei juristischen Personen und Selbstständigen, die Privatinsolvenz bei nicht Selbstständigen.
- Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag
- Das Verbraucherinsolvenzverfahren
- Die Geschichte des Verbraucherinsolvenzverfahrens
- Das Insolvenzverfahren für juristische Personen
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Wenn Verbrauchern Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht, sollten sie zuerst eine außergerichtliche Einigung mit ihren Gläubigern versuchen: Die Gläubiger verzichten auf einen Teil ihrer Forderungen, so dass die Rückzahlungsraten für Verbraucher tragbar werden. Beide Seiten vermeiden damit teure Gerichtskosten.
- Juristische Personen müssen dagegen sofort Insolvenz beantragen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Insolvenzverschleppung – verspätetes Melden einer Insolvenz – ist in Deutschland eine Straftat.
- Während der Verbraucherinsolvenz setzt der Schuldner sein pfändbares Vermögen und Einkommen dafür ein, um seine Schulden zu tilgen. Ihm bleibt der pfändungsfreie Teil zum Leben.
- Je nach dem, wie viel der Schuldner tilgen kann, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren entweder nach 3, 5 oder 6 Jahren beendet. Die noch offenen Schulden werden erlassen.
Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag
Bei juristischen Personen und Selbstständigen müssen mehr als 19 Gläubiger aufgeführt sein. Dazu kommen offene Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, das heißt, Löhne wurden nicht mehr gezahlt, Sozialabgaben und Steuern zurückbehalten.
Natürliche Personen, auf die das nicht zutrifft, müssen erst versuchen, sich mit ihren Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Wenn es ihnen nicht gelingt, innerhalb von sechs Monaten eine Einigung zu erzielen, können sie einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen und das Verbraucherinsolvenzverfahren wird eingeleitet.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Mit der Einführung des vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens können auch Privatpersonen ihre Zahlungsunfähigkeit erklären. Sinn dieses Verfahrens ist es, Gläubiger, soweit es geht, zu befriedigen, aber auf der anderen Seite den Schuldner von den noch offenen Forderungen zu entbinden (Zahlungsentpflichtung bzw. Restschuldbefreiung). Das Verbraucherinsolvenzverfahren besteht aus fünf Schritten:
- Der außergerichtliche Einigungsversuch
- Das gerichtliche Eröffnungsverfahren.
- Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
- Das eigentliche Insolvenzverfahren und damit verbunden das Restschuldbefreiungsverfahren
- Die Zahlungsentpflichtung durch einen Gerichtsbeschluss.
Wenn jedoch auch nur ein Gläubiger beantragt, dass die Restschuldbefreiung verweigert wird, kann das Gericht diese durch Gerichtsbeschluss verweigern (Versagung der Zahlungsentpflichtung).
Vor dem Verfahren: Außergerichtliche Einigung
Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird nur geöffnet, falls der außergerichtliche Einigungsversuch zwischen Schuldner und Gläubiger scheitert. Dabei versuchen die Verbraucher mithilfe einer Insolvenzberatungsstelle oder eines Anwalts, sich mit den Gläubigern zu einigen: Die Gläubiger können auf einen Teil des Geldes verzichten und der Verbraucher verpflichtet sich, diese reduzierte Summe vollständig zu bezahlen. Damit gewinnen beide Seiten, weil teure Gerichtskosten entfallen.
Die Verfahrenseröffnung
Wenn der außergerichtliche Einigungsversuch scheitert, muss der Schuldner selbst das Verbraucherinsolvenzverfahren beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Das Insolvenzverfahren sollte nicht erst beantragt werden, wenn die vollständige Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist, sondern im Vorfeld – denn Überschuldung kommt meist nicht über Nacht und ihr Eintreten ist normalerweise abzusehen. Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner auch den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Dazu muss ein detailliertes Verzeichnis seiner Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und der Gläubiger vorgelegt werden. Letzter Bestandteil ist der Schuldentilgungsplan, welcher ebenfalls vorgelegt werden muss.
Die Wohlverhaltensphase
Der nächste Schritt des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Wohlverhaltensphase. Der Schuldner tritt sein gesamtes pfändbares Vermögen an einen Treuhänder ab und es wird veräußert, um die Schulden zu tilgen. Wenn er aber zum Beispiel für die Arbeit ein Auto braucht, darf er das Auto behalten. Von dem Einkommen, welches er während der Wohlverhaltensphase bekommt, wird der pfändbare Teil ebenfalls zur Tilgung der Schulden eingesetzt. Er behält den pfändungsfreien Teil entsprechend der Pfändungstabelle.
Dieser Zeitraum betrug in der Vergangenheit sechs Jahre. Ab dem 1.10.2020 trat jedoch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in Kraft. Alle Verbraucherinsolvenzverfahren, die ab diesem Zeitpunkt beantragt wurden, dauern nur noch drei Jahre.
Die Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung sieht vor, dass dem Schuldner am Ende des Verbraucherinsolvenzverfahrens die noch offenen Schulden erlassen werden. Für diesen Erlass sind allerdings einige Kriterien zu erfüllen. Befindet sich der Schuldner in Arbeitslosigkeit, muss er nachweisen, dass er sich während der Wohlverhaltensphase kontinuierlich auf Arbeitssuche befindet. Im Falle einer Selbstständigkeit muss die Tätigkeit ein Einkommen erwirtschaften. Während der Wohlverhaltensphase erhaltene Erbschaften muss der Schuldner zur Hälfte an den Treuhänder abtreten.
Die Geschichte des Verbraucherinsolvenzverfahrens
Ein Verbraucher, der zahlungsunfähig wurde, war früher für 30 Jahre verpflichtet, das gesamte Einkommen oberhalb des Pfändungsfreibetrages an seine Gläubiger bis zur Tilgung der Verbindlichkeiten abzuführen. In der Mehrzahl bedeutete dies, dass die Schuldner keine Motivation sahen, eine berufliche Entwicklung zu suchen, die ein Einkommen oberhalb dieser Freigrenze sicherstellte. Dieser Zustand war für beide Parteien, Gläubiger und Schuldner gleichermaßen, unbefriedigend. Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, die es für den Schuldner attraktiv macht, ein Einkommen oberhalb des Pfändungsfreibetrages zu suchen und für den Gläubiger die Chance auf teilweise Rückführung der Schulden verbessert.
2014 wurde die Option eingeführt, die Dauer der Wohlverhaltensphase von sechs auf drei Jahre uz verkürzen, wenn ein ausreichender Teil der Schulden in dieser Zeit getilgt wurde. 2020 wurde diese Forderung gestrichen, so dass nun die Wohlverhaltensphase für alle Verbraucher nur noch drei Jahre lang dauert.
Das Insolvenzverfahren für juristische Personen
Ein Insolvenzverfahren über eine juristische Person kann nur mittels Antrag beim zuständigen Amtsgericht erfolgen. Der Antrag kann sowohl von den Gläubigern als auch vom Schuldner gestellt werden. Der Antrag muss innerhalb von drei Wochen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gestellt werden, im Amtsdeutsch „unverzüglich“. Andernfalls greift der Tatbestand der Insolvenzverschleppung.
Der Insolvenzverwalter
Während des Insolvenzverfahrens wird das Unternehmen von einem unabhängigen Dritten, der weder in Verbindung mit dem Schuldner noch mit den Gläubigern steht, weitergeführt. In der Regel handelt es sich dabei um Rechtsanwälte, die sich auf Insolvenzrecht spezialisiert haben. Der Insolvenzverwalter wird vom zuständigen Amtsgericht bestellt.
Insolvenzgeld für Arbeitnehmer
Sowohl wenn über ein Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird als auch wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird, genießen die Arbeitnehmer einen besonderen Schutz: Sie haben Anspruch darauf, von der örtlichen Agentur für Arbeit Insolvenzgeld zu erhalten. Die Zahlungsdauer beträgt maximal drei Monate.
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