Beitragsbemessungsgrenze 2025/2026
Im deutschen Sozialversicherungssystem dient die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze als Rechengröße. Nur bis zu dieser Grenze wird das Arbeitsentgelt eines Mitglieds der gesetzlichen Sozialversicherung zur Beitragsberechnung zugrunde gelegt.
- Aktuelle Beitragsbemessungsgrenze
- Gesetzliche Krankenversicherung
- Renten- und Arbeitslosenversicherung
- Knappschaftliche Rentenversicherung
- Anteilige Beitragsbemessungsgrenze
- Unterschied zur Versicherungspflichtgrenze
- Bedeutung für privat Versicherte
Das Wichtigste in Kürze
- Ab 2026 steigt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung auf 69.750 Euro.
- Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr neu festgelegt, um die allgemeine Lohnentwicklung zu berücksichtigen.
- Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze unterscheidet sich je nach Art der Versicherung.
- Dieses Verfahren wird für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung und die Pflegepflichtversicherung genutzt.
- Die Bruttogehälter der Arbeitnehmer aus dem vergangenen Jahr werden ins Verhältnis zu den Werten aus dem vorvergangenen Jahr gesetzt.
Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze gilt für folgende Sozialversicherungen:
- gesetzliche Arbeitslosenversicherung,
- gesetzliche Krankenversicherung,
- Rentenversicherung sowie
- Pflegepflichtversicherung.
Übersteigt das Arbeitsentgelt die gültige Beitragsbemessungsgrenze, bleibt der restliche Teil bei der Berechnung der Beiträge unberücksichtigt.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wird für ganz Deutschland festgesetzt. Ab diesem Wert können die Beiträge für die GKV auch bei höherem Gehalt nicht steigen.
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV in Euro
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Jahr
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pro Jahr
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pro Monat
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|---|---|---|
| 2026 | 69.750,00 | 5.812,50 |
| 2025 | 66.150,00 | 5.512,50 |
| 2024 | 62.100,00 | 5.175,00 |
| 2023 | 59.850,00 | 4.987,50 |
| 2022 | 58.050,00 | 4.837,50 |
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Bis zum Jahr 2024 war die Beitragsbemessungsgrenze in den Bundesländern im Osten und im Westen unterschiedlich.
Beitragsbemessungsgrenze in Euro
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Jahr
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Wert
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|---|---|
| 2026 | 101.400 |
| 2025 | 96.600 |
Beitragsbemessungsgrenze vor 2025 in Euro
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Jahr
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West
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Ost
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|---|---|---|
| 2024 | 90.600 | 89.400 |
| 2023 | 87.600 | 85.200 |
| 2022 | 84.600 | 81.000 |
Knappschaftliche Rentenversicherung
Auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird der Beitrag regelmäßig angepasst.
Beitragsbemessungsgrenze in Euro
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West
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Ost
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|---|---|---|
| 2026 | 124.800 € | 124.800 € |
| 2025 | 118.800 € | 118.800 € |
| 2024 | 111.600 € | 110.400 € |
| 2023 | 107.400 € | 104.400 € |
| 2022 | 103.800 € | 100.200 € |
Anteilige Beitragsbemessungsgrenze
Erhalten Arbeitnehmer eine einmalige Sonderzahlung, müssen für diese ebenfalls Sozialabgaben bezahlt werden. Fällig werden die Sozialabgaben aber nur bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze. Diese errechnet die Lohnabteilung unter Berücksichtigung des bis zum Auszahlungsmonat des Bonus bezahlten Gehalts.
Warum wird die Beitragsbemessungsgrenze jedes Jahr angepasst?
Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen jedes Jahr an, um zu berücksichtigen, dass die Löhne von Spitzenverdienern kontinuierlich steigen. Würde die Beitragsbemessungsgrenze nicht angehoben, würde sich der Anteil an der Finanzierung der Sozialversicherung verringen, den Besserverdiener leisten. Sie würden ansonsten zwar mehr verdienen, prozentual aber weniger zu Renten- und Krankenversicherung beitragen.
Außerdem würden sich die Rentenansprüche von Besserverdienern verringern, da auch die Berechnung der gesetzlichen Rente steigende Gehälter voraussetzt.
Unterschied zur Versicherungspflicht- bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze ist von der Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden, die auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet wird. Bereits seit 2003 weichen diese Rechengrößen voneinander ab. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet das Arbeitsentgelt, das erreicht werden muss, damit der Versicherte die gesetzliche Krankenversicherung verlassen und sich für die private Krankenversicherung (PKV) entscheiden kann.
Beitragsbemessungsgrenze und Beitragsberechnung
Für die jährliche Festlegung der Beitragsbemessungsgrenze ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verantwortlich. Die neuen Werte gelten jeweils ab dem 1. Januar. Um die Steigerung zu berechnen, werden die Bruttogehälter der Arbeitnehmer aus dem vorherigen Jahr ins Verhältnis zu den Werten aus dem vorvergangenen Jahr gesetzt. Dieser Faktor wird dann auf die Beitragsbemessungsgrenze angewandt.
Per Rechtsverordnung gibt die Bundesregierung die neuen Rechengrößen bekannt. Da die Beiträge zu den gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen grundsätzlich mit einem Beitragssatz in Prozent vom Bruttoeinkommen erhoben werden, markiert die jährlich neu festgelegte Beitragsbemessungsgrenze auch den Höchstbeitrag für den jeweiligen Sozialversicherungszweig. Das darüber hinausgehende Einkommen wird nicht berücksichtigt, sodass der Beitrag ab dieser Einkommensgrenze konstant bleibt.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer verdient 100.000 Euro pro Jahr. Er ist gesetzlich krankenversichert. Im Jahr 2025 blieben damit 33.850 Euro beitragsfrei.
Bedeutung der Beitragsbemessungsgrenze für privat Versicherte
Auch für Mitglieder der privaten Krankenversicherung hat die Beitragsbemessungsgrenze Auswirkungen, sofern sie angestellt sind. Denn der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Er muss privat Versicherten aber nur so viel bezahlen, wie dies auch bei gesetzlich Versicherten höchstens der Fall wäre. Deren Beiträge sind durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Steigt diese an, erhalten auch privat Krankenversicherte potenziell einen höheren Zuschuss. Liegt der PKV-Beitrag jedoch darunter, übernimmt der Arbeitgeber höchstens die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags.