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Das Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die Müttern kurz vor und nach der Entbindung zusteht und dient zum Schutz der Mütter. Denn damit wird sichergestellt, dass die Mutter keinen finanziellen Schaden durch das in Deutschland geltende Beschäftigungsverbot von Müttern kurz vor und nach der Geburt, also in der sogenannten Mutterschutzfrist, entsteht. Die genauen Regelungen finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Das Wichtigste in Kürze

  • Um Mutterschaftsgeld zu beziehen, muss die Mutter in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder bei Selbstständigkeit durch die Versicherung ein Anrecht auf Krankengeld besitzen und sie muss selbst bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein.
  • Je nach Beschäftigung und Art der Krankenversicherung kann es beim Erhalt von Mutterschaftgeld zu Besonderheiten kommen.
  • Grundsätzlich wird das Mutterschaftsgeld während der gesamten Dauer der Schutzfrist ausgezahlt.
  • Um das Mutterschutzgeld zu beantragen, muss die Schwangere ein Attest von ihrem Arzt oder ihrer Hebamme bei der Krankenkasse und ihrem Arbeitgeber einreichen.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Es bestehen zwei Grundvoraussetzungen, um Mutterschaftsgeld zu beziehen:

  • Da das Mutterschaftsgeld eine Lohnersatzleistung ist, muss die Mutter für dessen Bezug in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder bei Selbstständigkeit durch die Versicherung ein Anrecht auf Krankengeld besitzen
  • Außerdem muss sie selbst bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein (§13 MuSchG).

Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, bekommt die Mutter während der Mutterschutzfrist einen Tagessatz von 13 Euro von ihrer gesetzlichen Krankenkasse gezahlt. Mutterschaftsgeld erhalten demnach auch Angestellte in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, dem sogenannten Minijob. Der Arbeitgeber leistet auf den Tagessatz von 13 Euro noch einen Zuschuss, dass die Arbeitnehmerinnen ihr normales monatliches Arbeitsentgelt während sie sich im Mutterschutz befinden erhalten.

Sonderfälle bei der Zahlung des Mutterschaftsgeldes

Je nach Beschäftigung und Art der Krankenversicherung kann es beim Erhalt von Mutterschaftgeld zu Besonderheiten kommen.

Wenn die Frau bereits mit einem Kind in Elternzeit ist

Eine Mutter, die sich in Elternzeit befindet, hat ebenfalls Anspruch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld. Bezieht sie auch Elterngeld, werden die beiden Leistungen miteinander verrechnet. Wer möchte, kann seine Elternzeit auch kündigen und erwirbt damit ein Anrecht auf die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses für die volle Zeit des Mutterschutzes.

Frauen, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, können ihre Elternzeit kündigen und erhalten so den Arbeitgeberzuschuss für ihr volles Gehalt. Alternativ können sie die laufende Elternzeit unterbrechen, den Arbeitgeberzuschuss für ihr Teilzeitgehalt erhalten und die verbleibende Elternzeit an die Elternzeit für das neue Kind hinten anhängen.

Was passiert, wenn eine Frau familienversichert ist und einem Minijob nachgeht?

Eine Frau, die über die Familienversicherung bei ihrem Partner gesetzlich krankenversichert ist, hat keinen Anspruch auf die Zahlung des Tagessatzes. Stattdessen kann sie beim Bundesverssicherungsamt einen Antrag auf Erwerb von Mutterschaftsgeld stellen. Zuständig ist die Mutterschaftsgeldstelle. Der Antrag kann direkt beim Bundesversicherungsamt online gestellt werden. Die maximale Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt hier jedoch 210 Euro. Dieser Mutterschutzlohn kann auch parallel zum Elterngeld bezogen werden und wird nicht mit diesem verrechnet.

Wann erhalten freiwillig gesetzlich Krankenversicherte Mutterschaftsgeld?

Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, bekommt unter Umständen ebenfalls Mutterschaftsgeld von seiner Krankenkasse bezahlt. Voraussetzung dafür ist ein Tarif mit Krankengeldanspruch. Dieser kann in der Regel durch Wahltarife erworben werden. Besteht dieser Anspruch, steht der Mutter der reguläre Tagessatz von 13 Euro während des Mutterschutzes zu. Der Arbeitgeber muss ebenfalls bis zum Erreichen des vollen monatlichen Gehaltsbetrages aufzahlen.

Auch Selbstständige haben dieses Anrecht, wenn sie einen Tarif mit Krankengeld gewählt haben. Dann zahlt die Krankenkasse in der Regel nicht die 13 Euro Tagessatz, sondern ein Krankengeld, das 70 Prozent des vorherigen Einkommens beträgt. Damit wird der Wegfall des Arbeitgeberzuschusses ausgeglichen.

Erhalten privat Versicherte ebenfalls Mutterschaftsgeld?

Wer kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, aber in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, kann beim Bundesversicherungsamt einen Antrag auf die Auszahlung von maximal 210 Euro Mutterschaftsgeld stellen. Selbstständige, die privat krankenversichert sind, erfüllen nicht die Grundvoraussetzung des Beschäftigungsverhältnisses und gehen daher leer aus. Sie können aber ab dem ersten Tag der Geburt Elterngeld beantragen und so eine finanzielle Lücke schließen.

Wie gestaltet sich der Anspruch für Arbeitslose?

Arbeitslose, die Arbeitslogengeld beziehen, haben ebenfalls einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Sie erhalten ein Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes von ihrer Krankenkasse. Wer Bürgergeld bezieht, hat keinen Anspruch.

Wie lange erhält eine Mutter Mutterschaftsgeld?

Grundsätzlich wird das Mutterschaftsgeld während der gesamten Dauer der Schutzfrist ausgezahlt. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. Bei Mehrlingsgeburten, bei der Geburt eines behinderten Kindes oder bei Frühgeburten verlängert sich der Zeitraum auf zwölf Wochen.

Um das Mutterschutzgeld zu beantragen, muss die Schwangere ein Attest von ihrem Arzt oder ihrer Hebamme bei der Krankenkasse und ihrem Arbeitgeber einreichen, auf dem der errechnete Entbindungstag festgehalten ist. Kommt ein Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt, wird die Zeit, die zur Erreichung der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung fehlt, an die achtwöchige Schutzfrist nach der Geburt angehängt. Diese Unterlagen sollten rechtzeitig eingereicht werden, um einen reibungslosen Übergang zwischen Arbeitsentgelt und Mutterschaftsgeld zu garantieren. Nach der Geburt muss die Geburtsurkunden ebenfalls bei der Krankenkasse eingereicht werden.