Arbeitgeberanteil in der privaten Krankenversicherung
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Beitragszahlung gesetzlicher und privater Krankenversicherungen
Wer als Arbeitnehmer ein entsprechend hohes Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, hat die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln. Neben den deutlich besseren Leistungen gibt es aber noch einen wesentlichen Unterschied zur gesetzlichen Versicherung. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern zieht der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosen- und Rentenversicherung vom Gehalt ab und führt diese an die Sozialversicherungsträger ab.
Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer privaten Krankenversicherung, fällt das Vorgehen anders aus. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt den Arbeitgeberanteil zur privaten Krankenversicherung. Die PKV wiederum zieht den monatlichen Beitrag vom Konto des Arbeitnehmers ein.
- Aufteilung der Beitragszahlung
- Gibt es einen Familienzuschuss?
- Zuschuss zur Pflegeversicherung
- Wissenswerte Fakten
Das Wichtigste in Kürze
- Der Arbeitgeberanteil macht 50 Prozent des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags aus.
- Die gleiche Berechnung greift für die gesetzliche Pflegeversicherung.
- Der Arbeitgeberanteil zur privaten Krankenversicherung wird steuerfrei ausgezahlt.
Aufteilung des Beitrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Bei Mitgliedern einer Krankenkasse teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag je zur Hälfte. Im Fall der privaten Krankenversicherung sieht es in der Regel jedoch etwas anders aus.
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung?
Bis zur Einführung des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung teilten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag ebenfalls je zur Hälfte. Allerdings war der Arbeitgeberanteil auf die Hälfte des ortsüblichen AOK-Höchstbeitrages maximiert.
Die Berechnungsmethode wurde jedoch modifiziert. Der Arbeitgeber übernimmt nun die Hälfte des Beitrags der auf das Einkommen anfällt, welches der Beitragsbemessungsgrenze entspricht. Dazu kommt der Anteil von 50 Prozent des durchschnittlichen Zusatzbeitrags.
Wichtig: Für die Steuererklärung kann der Versicherungsnehmer nur den Beitragsanteil geltend machen, der auf die Leistungen des Basistarifs anfällt, unabhängig von der Ausgestaltung seines Versicherungsschutzes und den Beitragsleistungen des Arbeitgebers.
Ist der Arbeitgeberanteil zur PKV steuerpflichtig?
Die Zahlung des Arbeitgeberanteils zur privaten Krankenversicherung ist, wie die übrigen Arbeitgeberleistungen zur Sozialversicherung, steuerfrei. Ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer zahlt ebenfalls keine Steuer auf den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.
Gibt es einen Familienzuschuss?
Zunächst einmal gilt es, die Voraussetzungen für einen „Familienzuschuss“ zu definieren. Dieser käme natürlich nur zum Tragen, wenn Familienmitglieder des Versicherungsnehmers ebenfalls privat krankenversichert sind. Dies kann bei Ehepartnern der Fall sein, wenn diese nicht berufstätig sind. Kinder sind in der Regel bei dem Elternteil mitversichert, der das höhere Einkommen bezieht. Ist die Mutter privat krankenversichert, der Vater mit höherem Einkommen freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse, wäre das Kind kostenfrei in der Familienversicherung über den Vater abgesichert. Bezieht der Vater das geringere Einkommen, wäre das Kind mit der Mutter privat versichert.
Vorweg, ein Pendant wie die Familienversicherung in der GKV gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Das versicherte Mitglied weist seinem Arbeitgeber den monatlichen Beitrag nach. Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte des Beitrages, wie oben beschrieben, unabhängig davon, wie viele Personen versichert sind. Übersteigt der monatliche Beitrag den vom Arbeitgeber mit zu finanzierenden Höchstbeitrag, muss der Arbeitnehmer alle darüber hinausgehenden Beitragsanteile aus eigener Tasche bezahlen.
Lesen Sie hier mehr zum Thema: Familientarife in der privaten Krankenversicherung.
Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur gesetzlichen Pflegeversicherung?
Auch privat versicherte Arbeitnehmer müssen eine Pflegeversicherung nachweisen. Der Arbeitgeber muss sich auch an den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung im Rahmen der Höchstgrenzen beteiligen. Die Berechnung des Arbeitgeberanteils erfolgt wie die Berechnung für den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.
Weitere wissenswerte Fakten zum Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung
Neben der Berechnung zum Arbeitgeberanteil in der PKV gibt es noch zwei weitere Punkte, die erwähnenswert sind.
Steuerfreier Zuschuss zur Selbstbeteiligung
Viele privat krankenversicherte Arbeitnehmer wählen eine Selbstbeteiligung, um den Beitrag zu reduzieren. Während der Arbeitnehmer im Krankheitsfall die Selbstbeteiligung zunächst selbst tragen muss, profitiert der Arbeitgeber durchgängig von den möglicherweise niedrigeren Arbeitgeberanteilen.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, den Arbeitgeber steuerfrei in die eigene Selbstbeteiligung einzubinden. Die Lohnsteuerrichtlinie besagt, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer in einer Notlage, dazu zählt auch eine Erkrankung, finanziell ohne Steuerbelastung für den Arbeitnehmer unterstützen darf. Dieser Fall wäre bei einer Krankheit und der damit verbundenen Selbstbeteiligung gegeben. Allerdings ist die Höhe der Unterstützung auf 600 Euro im Jahr beschränkt. Dennoch bildet dieser Umstand ein hübsches Argument bei kommenden Gehaltsverhandlungen.
Beitragsrückerstattung ohne Einfluss auf Arbeitgeberzuschuss
Nach wie vor zahlen viele Krankenversicherer ihren Mitgliedern eine Beitragsrückerstattung, wenn diese im abgelaufenen Kalenderjahr keine Rechnungen eingereicht haben. Die Beitragsrückerstattung hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Arbeitgeberzuschüsse und müssen dem Chef nicht mitgeteilt werden.
Wann der Arbeitgeber keine Zuschüsse zahlt
Es gibt durchaus Zeiten, in denen der Arbeitgeber keine Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers zahlen muss. Dieser Fall ist gegeben, wenn
- der Arbeitnehmer Krankentagegeld bezieht
- der Arbeitnehmer Mutterschafts- oder Elterngeld bezieht
- sich der Arbeitnehmer in Elternzeit befindet
Im letzten Fall greift allerdings die Ausnahme, dass der Zuschuss für den verheirateten Partner, sofern dieser Anspruch hat, weiter gezahlt wird.