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Bei sinkendem Einkommen können die Kosten für die private Krankenversicherung zu großen finanziellen Belastungen führen. Wer mit der Zahlung der Prämie in Verzug gerät, muss sich bis zum Begleichen der offenen Beitragsforderungen im Notlagentarif versichern.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist der Notlagentarif?
  3. Leistungen
  4. Vertragliche Konsequenzen
  5. So errechnet sich der Beitrag
  6. Unterschied zu Basistarif
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Links
  9. Private Krankenversicherung: Vergleich der Tarife

Das Wichtigste in Kürze

  • Über den Wechsel in den Notlagentarif entscheidet die Versicherung, wenn der Versicherungsnehmer seinen Beitragspflichten nicht mehr nachkommt.
  • Abgesichert sind in diesem Tarif nur die Kosten für die medizinische Akutversorgung.
  • Die Prämien sind im Notlagentarif weitaus niedriger als in den regulären Tarifen. Allerdings werden während dieses Zeitraums keine Altersrückstellungen gebildet.
  • Nicht zu verwechseln ist der Notlagentarif mit dem Basistarif, der allen privat Versicherten offensteht und dasselbe Leistungsniveau bietet wie die gesetzliche Krankenversicherung.

Was ist der Notlagentarif?

Während sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung der vom Versicherten zu zahlende Beitrag nach dem Einkommen bemisst, berechnet die private Krankenversicherung (PKV) ihre Prämien unabhängig vom Einkommen. Dies kann dazu führen, dass der Anteil der Krankenversicherungskosten am Einkommen stark ansteigt, wenn sich die Einkünfte reduzieren.

Beispiel: Ein privat krankenversicherter Selbstständiger zahlt pro Monat 500 Euro für seine Krankenversicherung. Wenn sein monatlicher Gewinn 6.000 Euro beträgt, macht die PKV-Prämie 8,3 Prozent des Einkommen aus. Sinkt der Gewinn auf 1.500 Euro pro Monat, dann steigt der PKV-Kostenanteil auf 33,3 Prozent des Einkommens. Die mögliche Folge ist, dass der Versicherte seine Beiträge nicht mehr bezahlen kann.

Um in solchen Fällen eine Überschuldung von Versicherungsnehmern aufgrund ausstehender Beitragszahlungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber im Jahr 2013 den Notlagentarif eingeführt. Diesen Tarif müssen alle privaten Krankenversicherungen ihren voll versicherten Kunden zur Verfügung stellen, wenn diese ihren Beitrag nicht mehr bezahlen können.

Wie komme ich in den Notlagentarif?

Für den Wechsel in den Notlagentarif gelten klare gesetzliche Regeln: Wer mit der Beitragszahlung in Verzug gerät und die Nachzahlung nach zweimaliger Mahnung durch die Versicherung nicht fristgerecht begleicht, kommt automatisch in den Notlagentarif. Ein freiwilliger Wechsel auf Wunsch des Versicherungsnehmers in diesen Tarif ist hingegen nicht möglich.

Welche Leistungen enthält der Notlagentarif?

Da der Notlagentarif nur als vorübergehende und kostengünstige Lösung für säumige Zahler konzipiert ist, sind die Leistungen stark eingeschränkt. Der Versicherer übernimmt nur die Behandlungskosten bei

  • akuten Erkrankungen,
  • starken Schmerzen sowie
  • Schwangerschaft und Geburt.

Bei Kindern, die im Notlagentarif versichert sind, übernimmt die Versicherung darüber hinaus auch die regelmäßigen Vorsorgeuntersuchen sowie die Kosten für Impfungen, die gemäß der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts empfohlen werden.

Welche Leistungen kann ich nicht in Anspruch nehmen?

Ausgeschlossen sind im Notfalltarif die Zusatzleistungen, die üblicherweise mit einer privaten Krankenversicherung verbunden sind. Auf Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung, Übernahme von Heilpraktikerkosten oder erhöhte Kostenerstattungen bei Zahnersatz muss der Versicherte im Notfalltarif verzichten.

Welche vertraglichen Konsequenzen bringt der Notlagentarif mit sich?

Mit dem Eintritt des Versicherten in den Notlagentarif ruht die ursprünglich abgeschlossene Versicherungspolice. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Versicherung die noch ausstehenden Beiträge erlässt. Sie hat das Recht, das gerichtliche Mahnverfahren und Pfändungen einzuleiten und einen negativen Schufa-Eintrag zu veranlassen.

Wenn der Versicherungsnehmer die ausstehenden Beiträge mitsamt den durch den Verzug verursachten Nebenkosten entrichtet hat, lebt der ursprüngliche Vertrag wieder auf. Ab diesem Zeitpunkt verlangt die Versicherung wieder den regulären Tarifbeitrag, und der Versicherte kann die Zusatzleistungen der PKV wieder in Anspruch nehmen.

Wie errechnet sich der Beitrag im Notlagentarif?

Der Notlagentarif soll für den Versicherungsnehmer eine möglichst geringe Kostenbelastung mit sich bringen. Um auf der anderen Seite das eigene Kostenrisiko zu minimieren, klammern die Versicherer Zusatzleistungen aus und erstatten die Kosten nur für medizinisch notwendige Behandlungen. Darüber hinaus bilden sie während der Laufzeit des Notfalltarifs keine Altersrückstellungen.

Je nach Versicherer liegen die monatlichen Prämien für den Notlagentarif meist bei 100 bis 125 Euro. Unter Umständen kann der Versicherer bereits bestehende Altersrückstellungen entnehmen, um die Prämie weiter zu reduzieren. Allerdings führt dies häufig dazu, dass der Versicherte aufgrund der nachzuholenden Altersrückstellungen später mit einer höheren Kostenbelastung rechnen muss, wenn er nach der Begleichung seines Schulden wieder in den regulären Tarif zurückkehrt.

Notlagentarif und Basistarif – was sind die Unterschiede?

Nicht zu verwechseln ist der Notlagentarif mit dem Basistarif, in den Versicherte auf Antrag wechseln können. Der Basistarif steht allen offen, die nach dem 1. Januar 2009 in die private Krankenversicherung eingetreten sind und sich zu günstigeren Kosten versichern wollen. Wer vor diesem Stichtag schon privat versichert war, muss für den Wechsel in den Basistarif entweder mindestens 55 Jahre alt sein, eine gesetzliche Rente bzw. Beamtenpension beziehen oder nachweislich mit der bisherigen Versicherungsprämie finanziell überlastet sein.

Der Basistarif ist teurer als der Notlagentarif, darf jedoch nicht teurer sein als der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen. Sofern Versicherte nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches hilfsbedürftig sind, reduziert sich der Beitrag auf die Hälfte. Darüber hinaus ist eine staatliche Kostenbeteiligung im Rahmen der Grundsicherung möglich.

Im Basistarif erhalten die Versicherten dieselben Leistungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Altersrückstellungen bleiben erhalten und werden weitergeführt. Über den dauerhaften Verbleib im Basistarif kann der Versicherte selbst entscheiden.

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