Bei defektem Zähler kein kostenloser Strom – Schätzung erforderlich
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Ein defekter Stromzähler berechtigt nicht zum kostenlosen Strombezug. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saabrücken hervor. [27.05.2004]
Vielmehr dürfe in diesen Fällen der wahrscheinliche Verbrauch vom Stromversorger wirklichkeitsnah geschätzt werden (Az.: 4 U 686/02- 91).
Das Gericht gab mit seinem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil der Zahlungsklage eines Energieunternehmens allerdings nur zu einem geringen Teil statt. Das Unternehmen hatte einem Architekten knapp 32 000 Euro an Stromkosten in Rechnung gestellt. Die Berechnung beruhte auf einer Schätzung, weil der Zähler defekt war. Außerdem fehlte es an Vergleichszahlen aus dem Vorjahr, weil der Architekt die Räume erst im Laufe des Jahres bezogen hatte.
Vor diesem Hintergrund schloss sich das OLG der Auffassung an, dass der Stromlieferant keine schlüssige Berechnungsgrundlage vorgelegt habe. Insbesondere müsse bei fehlenden Vergleichs-Daten für den Kunden nachvollziehbar sein, auf welcher Basis die Berechnung beruhe. Da der Stromlieferant diese Zahlen nicht vorgelegt hatte, griffen die Richter auf die Angaben des Architekten zurück. Danach sahen sie den Zahlungsanspruch nur in einer Höhe von rund 5100 Euro als berechtigt an.