Urteil: Wohnungseigentümergesellschaft darf Strom abdrehen
Stand: 18.02.2011
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München - Das Landgericht München befand, dass eine Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) berechtigt ist, eine Versorgungssperre auf die Stromzufuhr zur Wohnung des säumigen Eigentümers zu erstrecken, auch wenn dieser seinen Strom direkt vom Versorger bezieht.
Im verhandelten Fall fasste eine WEG den Beschluss, gegen einen Miteigentümer, der in erheblichem Umfang mit seinen Wohngeldzahlungen in Verzug war, eine Versorgungssperre zu verhängen. Darin sollte auch die Stromzufuhr zu der Wohnung enthalten sein. Den Strom bezog der betroffene Eigentümer selbst vom Stromversorger und zahlte an diesen direkt.
Möglich sei die Versorgungssperre, wenn die Stromlieferung über eine im Gemeinschaftseigentum stehende Leitungsanlage erfolge, argumentierte das Gericht. Dann liege eine Leistung der WEG darin, dass sie den Eigentümern diese Gemeinschaftsleitungen zur Verfügung stellt. Diese eigene Leistung könne die WEG zurückhalten. Das gelte unabhängig davon, ob der Stromversorger im Verhältnis zur WEG oder direkt mit dem Sondereigentümer abrechnet. (AZ: 1 S 10608/10)