Protestkunden darf nicht einfach gekündigt werden
Stand: 27.08.2015
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Kiel - Wenn Kunden gegen die Rechnung protestieren, dürfen Grundversorger ihnen nicht ohne weiteres kündigen. Das gilt unter Umständen auch, wenn die Kunden nicht den vollen Preis der Rechnung bezahlen. Das entschied das Landgericht Kiel (Az.: 4 O 96/15), wie der Bund der Energieverbraucher mitteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Im verhandelten Fall hatten die örtlichen Stadtwerke einem Verbraucher die Grundversorgung gekündigt. Grund war ein Zahlungsrückstand des Kunden. Der Kunde hatte die Tarifbestimmungen angezweifelt und daher nicht den vollen Preis bezahlt. Der Versorger bemühte sich allerdings nicht darum, den Streit gerichtlich zu klären.
Die Kündigung sei unter anderem aus diesem Grund nicht zulässig, befand das Landgericht. Denn so habe der Versorger den Zahlungsrückstand selbst mitverschuldet. Grundsätzlich führe das Bestreiten der Billigkeit einer Rechnung dazu, dass diese nicht fällig wird. Erst wenn die Billigkeit - also die angemessene Anwendung gesetzlicher Bestimmungen - gerichtlich festgestellt wurde, kann ein Zahlungsverzug entstehen.