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Das Quotenvorrecht stellt einen der komplexesten Sachverhalte bei der Schadenregulierung unter Berücksichtigung des Mitverschuldens dar. Da es den wenigsten Versicherungsnehmern bekannt ist, verlieren viele nach einem Unfall Geld, das ihnen zusteht. Was bedeutet „Quotenvorrecht“ genau und welchen Vorteil bringt es dem Versicherungsnehmer?

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist das Quotenvorrecht?
  3. In der Kfz-Versicherung
  4. In der Rechtsschutzversicherung
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Rechtsschutzversicherung - Jetzt Tarife vergleichen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Quotenvorrecht besagt, dass eine Abtretung der Ansprüche an den Versicherer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausfallen darf.
  • Gerade bei einer Teilschuld bei einem Verkehrsunfall bedeutet das Quotenvorrecht eine deutliche Besserstellung gegenüber der einfachen Abrechnung beim Versicherer des Unfallgegners.
  • Unfallteilnehmer sollten bei einer Teilschuld immer auf die Abrechnung gemäß Quotenvorrecht plädieren, eine Vollkaskoversicherung vorausgesetzt.
  • Bei der Rechtsschutzversicherung greift das Quotenvorrecht für Kosten, die nicht über die Police abgedeckt sind.

Was ist das Quotenvorrecht?

Das Quotenvorrecht ist Bestandteil der Sachversicherung und greift in der Regel bei Verkehrsunfällen und in der Rechtsschutzversicherung. Die juristische Grundlage bildet Paragraf 86, Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): „(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.“

Losgelöst vom VVG bedeutet das Quotenvorrecht, dass ein Versicherungsnehmer, der an einem Unfall oder Schadensvorfall eine Mithaftung trägt, seine Schadensersatzquote auf die eigene Versicherung übertragen kann.

Das Quotenvorrecht in der Kfz-Versicherung

Angenommen, es kommt zu einem Verkehrsunfall. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass beide Unfallverursacher eine Teilschuld zu je 50 Prozent trifft. Nun würde Fahrzeughalter A von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners 50 Prozent seines Schadens ersetzt bekommen, müsste die restlichen 50 Prozent selbst tragen. Üblicherweise werden die Forderungen nur bei der Versicherung des Gegners geltend gemacht. Nutzt der Fahrzeughalter aber das Quotenvorrecht, macht er den Schaden zuerst bei seiner Vollkasko- und anschließend bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend.

Geltendmachung der Ansprüche bei der Versicherung des Unfallgegners

Angenommen, der Sachschaden für Halter A beträgt 10.000 Euro.

Reparaturkosten
10.000 Euro
Wertminderung 1.200 Euro
Sachverständiger 1.000 Euro
Abschleppkosten 500 Euro
Mietwagen 1.000 Euro
Summe 13.700 Euro
Erstattung 6.850 Euro
Eigenanteil 6.850 Euro

6.850 Euro verbleiben bei A. Der Halter A kann aber auch einen anderen Weg einschlagen. Dieser setzt allerdings voraus, dass er auch über eine Vollkaskoversicherung verfügt.

Abrechnung über die eigene Vollkaskoversicherung

Er macht die komplette Summe bei seiner Vollkaskoversicherung geltend. Diese erstattet ihm bei einer Selbstbeteiligung von 1.000 Euro zunächst 9.000 Euro. Die Kaskoversicherung kommt nur für die Reparaturkosten auf, nicht jedoch für Wertminderung, Sachverständigen oder Mietwagen und Abschleppkosten. In diesem Fall beträgt der Eigenanteil des Versicherten immer noch 4.700 Euro, schon 2.150 Euro weniger als bei der Erstattung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung.

Die eigene Vollkaskoversicherung wird sich allerdings in diesem Fall auch an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wenden, um deren Anteil wieder erstattet zu bekommen. An dieser Stelle greift Paragraf 86 VVG. Der Ersatzanspruch geht an die Versicherung über, die diesen wiederum beim Dritten einfordert.

Wie sieht dies jetzt in Zahlen aus, wenn der gesamte Prozess gemäß Paragraf 86, Abs.1 VVG nicht zulasten des Versicherungsnehmers gehen darf?

Die Mischkalkulation auf der Basis des Quotenvorrechts

Der Haftpflichtversicherer des Gegners muss wegen des Quotenvorrechts manche Schadenpositionen zu 100 Prozent übernehmen (und nicht nur wegen der Teilschuld zu 50 Prozent). Unter den Positionen, die in voller Höhe abgerechnet werden können und die quotenbevorrechtigt sind, finden sich

  • Selbstbeteiligung
  • Wertminderung
  • Sachverständigenkosten
  • Abschleppkosten

Nicht erstattet werden müssen

Nutzungsausfallschaden / Mietwagen

Wie sieht nun die Berechnung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts bei einem Kfz-Versicherungsfall aus?

100%
50%
Selbstbeteiligung 1.000 Euro
Wertminderung 1.200 Euro
Sachverständigenkosten 1.000 Euro
Abschleppkosten 500 Euro
Mietwagen 500 Euro
Summe 3.700 Euro 500 Euro
Gesamt 4.200 Euro

Daraus ergibt sich nun in der Gesamtabrechnung folgende Kalkulation:

Kaskoversicherung (eigene)
9.000 Euro
Haftpflichtversicherung (gegnerische) - 100 % 3.700 Euro
Haftpflichtversicherung (gegnerische) – 50 % 500 Euro
Summe 13.200 Euro
Eigenanteil 500 Euro

Wer das nächste Mal einen Unfall mit Teilschuld hat, sollte sich sehr gut überlegen, auf welche Weise er seinen Anspruch auf Schadensersatz geltend macht. In unserem Beispiel beträgt die Differenz zwischen klassischer Abrechnung und Abrechnung auf Basis des Quotenvorrechts immerhin 6.350 Euro, mehr als das Zwölffache des im besseren Fall verbleibenden Eigenanteils.

Das Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung

Angenommen, A und B haben einen Rechtsstreit vor Gericht. A verfügt über eine Rechtsschutzversicherung. B verliert den Prozess und muss alle Verfahrenskosten einschließlich der Anwaltskosten von A tragen. Zunächst übernimmt die Rechtsschutzversicherung von A dessen Anwaltskosten abzüglich der Selbstbeteiligung von 250 Euro.

Nun gehen die Forderungen der Kostenübernahme auf den Versicherer über, allerdings abzüglich der Selbstbeteiligung. Diese kann A nun dem B auch noch in Rechnung stellen. Neben der Selbstbeteiligung für die Rechtsschutzversicherung fallen noch zwei weitere Kostenpositionen unter das Quotenvorrecht:

  • Anwaltliche Reisekosten, die nicht unter den Versicherungsschutz der Rechtschutzversicherung fallen.
  • Weitere sogenannte Parteikosten. Dazu zählen Aufwendungen, die einer der beiden am Verfahren beteiligten Parteien durch die Teilnahme am Prozess entstehen. Dazu zählen beispielsweise Fahrtkosten, Verdienstausfall und Übernachtungskosten. Meist sind diese Kosten nicht durch die Rechtsschutzversicherung abgedeckt.

Wie verhält es sich aber, wenn das Urteil dem A eine Teilschuld von 30 Prozent beimisst?

Auf die Rechtschutzversicherung entfallen 30 Prozent der Verfahrenskosten und des Anwaltshonorars abzüglich der Selbstbeteiligung. Durch das Quotenvorrecht kann A gegenüber der Gegenseite die Selbstbeteiligung trotz einer Mitschuld in voller Höhe geltend machen.

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