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Mit dem Urheberrecht kommt jede Person in Berührung, die in einem kreativen Bereich tätig ist, dazu zählen beispielsweise Künstler, Musiker und Schriftsteller, aber auch YouTuber. Es betrifft jedoch auch Internet-User, die beispielsweise ein fremdes Zitat im World Wide Web verwenden, Bilder in den sozialen Medien hochladen oder einen Kinofilm streamen.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist das Urheberrecht?
  3. Abgrenzung von anderen Begriffen
  4. EU-Urheberrechtsreform
  5. Was schützt das Urheberrecht?
  6. Dauer
  7. Strafen bei Urheberrechtsverletzung
  8. Urheberrechtsverletzung: So wehren Sie sich
  9. Urheberrechtsverstoß: Zahlt die Haftpflicht?
  10. Verwandte Themen
  11. Weiterführende Links
  12. Rechtsschutzversicherung - Jetzt Tarife vergleichen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Urheberrecht ist das Recht auf den Schutz eigener geistiger Schöpfungen beziehungsweise eigener Werke.
  • Unter das Urheberrecht fallen unter anderem Sprach-, Musik- und Filmwerke sowie Lichtbildwerke und pantomimische Werke.
  • Das Schutzrecht endet spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers eines Werkes.
  • Eine Urheberrechtsverletzung kann sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

Was ist das Urheberrecht?

Das Urheberrecht stellt ein subjektives und absolutes Schutzrecht dar; es bezieht sich in ideeller und materieller Hinsicht auf das geistige Eigentum einer Person. Anders ausgedrückt handelt es sich um das ausschließliche Recht eines Urhebers an seiner persönlichen Schöpfung. Der Rechtsschutz beginnt mit der Fertigstellung des Werkes. Die juristische Grundlage für das Schutzrecht bildet das Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Unter das Urheberrecht fallen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Nach Paragraf 2 Urheberrechtsgesetz zählen dazu insbesondere:

  • Sprachwerke, etwa Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  • Musikwerke, etwa Lieder und Kompositionen
  • Pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst, etwa Choreographien
  • Werke und Entwürfe der bildenden Künste (auch Baukunst und angewandte Kunst), etwa Gemälde, Skulpturen und Designs
  • Lichtbildwerke und ähnliche Werke, etwa aufwendige Fotografien
  • Filmwerke und ähnliche Werke, etwa Filme oder Kurzfilme
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, etwa Skizzen, Tabellen und Zeichnungen

Lediglich der Urheber besitzt das Recht, sein Werk zu verwerten, das heißt zu vervielfältigen, zu verbreiten und auszustellen (Paragraf 15 UrhG). Er kann jedoch anderen Personen ein Nutzungsrecht gewähren (Paragraf 31 UrhG). Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines bereits veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats ist jedoch zulässig (Paragraf 51 UrhG). Prinzipiell dürfen natürliche Personen ein Werk für den privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern vervielfältigen (Paragraf 53 UrhG).

Bei einer Verletzung seines Urheberrechts kann der Schöpfer eines Werkes die Beseitigung dieser Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr eine Unterlassung fordern (Paragraf 97 UrhG). Die unzulässige Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe des originalen, bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zieht eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich (Paragraf 106 UrhG).

Abgrenzung des Urheberrechts von anderen Begriffen

Es existieren verschiedene Begriffe, die im Zusammenhang mit dem Urheberrecht stehen oder hinsichtlich ihrer Bedeutung eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen. Wie die nachfolgende Liste aufzeigt, gibt es jedoch gewisse Unterschiede:

  • Das aus den Vereinigten Staaten stammende Copyright ist dem Urheberrecht sehr ähnlich. Es schützt jedoch nicht den Schöpfer eines Werkes, sondern diejenige Person, die das Recht an dem Werk besitzt.
  • Während das Urheberrecht Originalwerke schützt, zielt das Markenrecht darauf ab, Verwechslungen von Produkten verschiedener Hersteller zu verhindern. Um einen Markennamen, ein Slogan oder ein Logo schützen zu lassen, ist ein Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt notwendig.
  • Das Patentrecht bezieht sich auf Produkte, die einen technischen Charakter besitzen, als neu gelten und gewerblich anwendbar sind. Um das Schutzrecht zu erlangen, ist es notwendig, die Erfindung beim Patentamt eintragen zu lassen.
  • Das Nutzungsrecht bezeichnet das vom Urheber eingeräumte Recht, ein Werk zu verwerten. Entsprechende Rechte kann der Schöpfer räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt übertragen.
  • Das Leistungsschutzrecht schützt Erbringer von „Leistungen anderer Art“, deren Tätigkeitsbereich in Zusammenhang mit Werken steht, die dem Urheberrecht unterliegen.

EU-Urheberrechtsreform

Im Jahr 2019 hat die Europäische Union die gesetzlichen Bestimmungen zum Urheberrecht angepasst, die noch aus dem Jahr 2001 stammten. Die Mitgliedsstaaten müssen die neue Richtlinie bis Mitte 2021 in ihre nationalen Gesetze überführen. Allerdings gibt es sehr unterschiedliche Meinungen zu der Reform. Während die Befürworter sich von dem neuen Gesetz eine fairere Vergütung erhoffen, warnen die Kritiker vor möglichen Upload-Filtern und Zensur. Die aktuelle Richtlinie sieht nämlich vor, dass nun die Plattformen für die Urheberrechtsverstöße ihrer User haften müssen.

Was schützt das Urheberrecht?

Damit ein Werk nach Paragraf 2 Urheberrechtsgesetz geschützt ist, muss es sich um persönliches geistiges Eigentum handeln. Ein solches weist im Wesentlichen drei Merkmale auf:

  • Das Werk wurde von einem Menschen kreiert.
  • In der geistigen Leistung zeigen sich die individuellen Züge des Urhebers.
  • Das Werk ist nach außen hin wahrnehmbar.

Prinzipiell muss ein Werk also einen gewissen Grad an Individualität aufweisen, um unter das Urheberrecht zu fallen. Wie groß der Herstellungsaufwand war, welchen Umfang das Werk hat und was sein Zweck ist, gilt in diesem Zusammenhang ebenso als unerheblich wie eine mögliche Rechtswidrigkeit des Werkes.

Bildrechte: Das Urheberrecht bei Fotos

Die Aufnahmen eines Fotografen haben aufgrund seiner Kenntnisse und seiner Kreativität ein gewisses Gestaltungsniveau. Als individuelle Merkmale gelten neben der Motivwahl beispielsweise die Perspektive, das Zusammenspiel aus Licht und Schatten, Schärfe und Kontraste sowie die Verwendung spezieller Filter. Infolgedessen stellen Fotos, die diese Merkmale aufweisen, urheberrechtlich geschützte Werke dar.

Das Urheberrecht bei Filmen

Ein filmisches Werk zu erstellen, geht nicht nur mit großem Aufwand, sondern auch mit hohen Kosten einher. Mit einem Kinofilm wirtschaftlich erfolgreich zu sein, funktioniert nur mit einem effizienten Rechtsschutz. Der Schutz erstreckt sich ebenfalls auf Ausschnitte eines Werkes sowie auf Werbespots. Eine Nutzung in Form von Zitaten ist grundsätzlich möglich. Es darf jedoch keine Bearbeitung des Ausschnittes erfolgen und es muss eine Auseinandersetzung mit dem genutzten Material stattfinden.

Das Urheberrecht bei Musik

Gemäß dem Urheberrecht stellt ein Musikwerk eine in sich geschlossene Komposition dar, die ihren Ausdruck in Tönen findet. Diese lassen sich beispielsweise durch Gesang und Instrumente erzeugen, aber auch durch Tier- oder Naturgeräusche. Ob das Werk den Regeln der Musiktheorie folgt, ist unerheblich. Ebenso muss ein musikalisches Werk nicht in Schriftform, auf Notenblättern oder einem anderen Medium vorliegen. Damit Menschen das Werk wahrnehmen können, reicht bereits dessen Aufführung aus.

Beispiele für das Urheberrecht im Internet

Das Internet ermöglicht den unkomplizierten Zugriff auf Musik, Filme und Videos. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Urheberrecht auch für online zur Verfügung gestellte Werke gilt. Demzufolge entscheidet der Rechteinhaber auch im Internet darüber, wer seine Inhalte verbreiten, veröffentlichen und vervielfältigen darf. Lädt ein Musiker beispielsweise einen neuen Song auf YouTube hoch, können die Fans mit Sicherheit davon ausgehen, dass sie das Video verbreiten dürfen. Das berechtigt jedoch niemanden dazu, das Lied beispielsweise auf dem eigenen Kanal zu veröffentlichen. Weitere Beispiele für urheberrechtlich geschützte Inhalte im World Wide Web zeigt die nachfolgende Liste auf:

  • Bilder auf einer Webseite
  • Ein in einem Forum veröffentlichtes Gedicht
  • Von einem User selbst erstellte YouTube-Videos
  • In den sozialen Medien geteilte Urlaubsschnappschüsse

Das Urheberrecht und Social Media

Ob YouTube, Facebook, Instagram, Twitter oder Pinterest: Mittlerweile gibt es kaum noch Internet-User, die nicht mindestens in einem sozialen Netzwerk aktiv sind. Allerdings machen sich nur die wenigstens Nutzer Gedanken darüber, ob sie eine Urheberrechtsverletzung begehen. Für die sozialen Medien gilt ebenso: Das Urheberrecht liegt auch bei Facebook und Co stets beim Schöpfer. Dies trifft beispielsweise auf bei YouTube veröffentlichte Videos zu oder auf WhatsApp-Profilbilder. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, verzichtet auf fremden Content und postet ausschließlich eigene Inhalte, die selbstverständlich urheberrechtlich geschützt sind.

Allerdings sollten User der sozialen Netzwerke bedenken, dass sie dem Betreiber der Plattform mit der Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für gewöhnlich ein Nutzungsrecht einräumen.

Wie lange dauert der Schutz durch das Urheberrecht an?

Das Urheberrecht besitzt nur eine beschränkte Dauer. Es endet spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers eines Werkes. Nach Ablauf dieser Schutzdauer gilt die geistige Schöpfung als gemeinfrei. Das bedeutet, dass jeder das Werk verwenden darf.

Welche Strafen drohen bei einer Urheberrechtsverletzung?

Viele Menschen sind sich nicht bewusst, dass eine Urheberrechtsverletzung sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen kann. Der letztgenannte Fall tritt jedoch nur ein, wenn es sich um gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzungen handelt. Je nach Ausganglage erreicht das Strafmaß auch bei Privatpersonen schnell vierstellige Beträge. Welches Strafmaß eine Urheberrechtsverletzung nach sich zieht, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Die Strafe steht immer in einem angemessenen Verhältnis zur begangenen Rechtverletzung.

Wie wehre ich mich gegen eine Urheberrechtsverletzung?

Wenn der Schöpfer eines Werkes eine Urheberrechtsverletzung feststellt, muss er zunächst herausfinden, wer die entsprechenden Inhalte ohne Berechtigung genutzt hat. Ist ein Rückschluss auf die entsprechende Person nicht möglich, kann der Betroffene zumindest denjenigen kontaktieren, der die Inhalte verbreitet hat.

Nach der Ermittlung des Verursachers der Urheberrechtsverletzung sendet der Geschädigte diesem üblicherweise eine Abmahnung mit einer Unterlassungserklärung zu, um den Vorfall außergerichtlich zu klären. Für gewöhnlich beinhaltet ein solches Schreiben auch eine Schadensersatzforderung. Kommt die beschuldigte Person der Forderung nicht nach, besteht der nächste Schritt darin, ein Gerichtsverfahren (Unterlassungsklage) einzuleiten.

Eine Rechtsschutzversicherung kann bei einer Verletzung des Urheberrechts übrigens weder der Urheber noch der Angeklagte in Anspruch nehmen, da die Assekuranzen Urheberrecht als Leistung ausschließen. Dieser Umstand geht darauf zurück, dass die Versicherungen die Risiken in diesem Bereich schlecht kalkulieren können.

Zahlt die Haftpflicht Schadensersatz bei einem Urheberrechtsverstoß?

Die Konditionen einer solchen Police basieren auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Diese schließen Leistungen bei Urheberrechtsverletzungen aus, sodass die Privathafpflicht nicht für die Schadensersatzforderungen aufkommt. Lediglich für Unternehmen besteht die Option, sich mit einer Berufshaftpflichtversicherung gegen Urheberrechtsverletzungen abzusichern.

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