Nachrichten zu Versicherungen
Mehr rund um Versicherungen
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Kündigen Sie Ihre Kfz-Versicherung entweder mit einer Frist von einem Monat zum Vertragsende oder nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht. Dann ist eine Kündigung auch unterjährig möglich. Aber auch hier gilt eine Frist von vier Wochen.
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Ja. Sollten Sie nach erfolgter Unterzeichnung vom Vertrag zurücktreten wollen, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Die Widerrufsfrist beginnt nach Erhalt aller Vertragsunterlagen, einschließlich der Widerrufsbelehrung. Den Widerruf senden Sie bitte schriftlich direkt an die Versicherungsgesellschaft, von deren Vertrag Sie zurücktreten möchten. Eine Begründung müssen Sie nicht angeben.
Beachten Sie aber, dass das Widerrufsrecht erlischt, sofern der Versicherungsvertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten vollständig erfüllt ist. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, sobald Sie die erste Versicherungsprämie gezahlt haben. Darüber hinaus besteht kein Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
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Beim Rabattretter kann der Versicherte einen „Freischaden“ pro Kalenderjahr ohne Rabattverlust regulieren lassen. Die Kfz-Prämie steigt im Folgejahr nicht. Anders als der Rabattschutz kommt der Rabattretter ohne Prämienaufschlag daher. Allerdings ist die Hürde, einen Rabattretter vom Versicherer zu erhalten, um einiges höher. So kann er erst ab Schadenfreiheitsklasse 25 vereinbart werden. Der Rabattretter schützt zwar nicht vor einer Zurückstufung im System der Schadenfreiheitsklassen. Der Versicherte wird jedoch nur soweit zurückgestuft, dass sein Prämienrabatt unverändert bleibt.
Im Zuge der Einführung neuer Rabattstaffeln haben viele Versicherer diese Regelung jedoch ersatzlos aus ihrem Leistungsportfolio gestrichen. Rabattretter gibt es somit nur noch in Altverträgen.Der Rabattschutz ist eine kostenpflichtige Zusatzleistung in der Kfz-Versicherung und verhindert die Rückstufung in eine niedrigere Schadenfreiheitsklasse. In Abhängigkeit vom Versicherer können der Rabattschutz sowie die zu erfüllenden Bedingungen unterschiedlich ausfallen, normalerweise sind jedoch ein bis drei Schadensfälle pro Kalenderjahr abgedeckt. Im Schadensfall erfolgt im darauffolgenden Kalenderjahr weder eine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse noch eine Weiterstufung. Der Rabattschutz kann im Gegensatz zum Rabattretter ab der Schadenfreiheitsklasse 4 abgeschlossen werden. Bei einem Wechsel der Versicherung wird der Rabattschutz gegenüber dem Nachversicherer nicht bestätigt. Die Einstufung des neuen Versicherers erfolgt unter Berücksichtigung aller Schäden. Somit bindet ein vereinbarter Rabattschutz an die bisherige Versicherungsgesellschaft.