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Nötigung im Straßenverkehr

Autofahrer, die drängeln, andere ausbremsen und gefährliche Überholmanöver durchführen, gefährden nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern gegebenenfalls strafbar. Wann gilt dieses Verhalten als sogenannte „Nötigung im Straßenverkehr“? Und welche Strafen können dem Verkehrssünder drohen?

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Drängler gefährden sich und andere im Straßenverkehr
  3. Was bedeutet „Nötigung im Straßenverkehr“?
  4. Typische Situationen einer Nötigung im Straßenverkehr
  5. Welche Strafen drohen bei einer Nötigung im Straßenverkehr?
  6. Wie erstatte ich Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr?
  7. Sich für alle Eventualitäten absichern – mit der richtigen Versicherung
  8. Verwandte Themen
  9. Weiterführende Links
  10. Kfz-Versicherungen vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Jemanden im Straßenverkehr zu nötigen, gilt als Straftat und wird gemäß Strafgesetzbuch geahndet.
  • Nötigung im Straßenverkehr kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
  • Eine Rechtsschutzversicherung kann im Streitfall die Kosten erheblich senken.

Drängler gefährden sich und andere im Straßenverkehr

Autofahrer, die drängeln, andere ausbremsen und gefährliche Überholmanöver durchführen, gefährden nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern gegebenenfalls strafbar. Wann gilt dieses Verhalten als sogenannte „Nötigung im Straßenverkehr“? Und welche Strafen können dem Verkehrssünder drohen?

Was bedeutet „Nötigung im Straßenverkehr“?

Jemanden im Straßenverkehr zu etwas zu nötigen, also zu bestimmten Handlungen zu zwingen oder diese anzudrohen, ist keine harmlose Verkehrsordnungswidrigkeit, die lediglich ein geringes Bußgeld oder Punkte in Flensburg nach sich zieht. Den Tatbestand der Nötigung beschreibt § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) wie folgt:

  1. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
  3. Der Versuch ist strafbar.
  4. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
  2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht

Eine Nötigung im Straßenverkehr ist gemäß Paragraf 240 StGB demzufolge dann gegeben, wenn ein Fahrer einen anderen Straßenverkehrsteilnehmer durch sein Fahrverhalten gewaltsam zu bestimmten Handlungen zwingt. Keine der unfreiwillig in die Zwangssituation verwickelten Personen hat dabei eine Chance, anders zu handeln.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Autofahrer deutlich und dauerhaft zu nah an andere Verkehrsteilnehmer auffährt und diese dazu nötigt, schneller zu fahren oder die Fahrbahnspur zu wechseln. Auch plötzliche und unnötige Spurwechsel fallen darunter, die andere Fahrer dazu zwingen, stark zu bremsen oder riskante Ausweichmanöver durchzuführen. Das führt auf einer voll befahrenen Straße schnell zu Unfällen. Der Verkehrssünder nimmt bei jeder Form der Nötigung im Straßenverkehr bewusst in Kauf, andere zu gefährden.

Typische Situationen einer Nötigung im Straßenverkehr

Wann ein Fahrer andere Verkehrsteilnehmer nötigt, hängt immer von den individuellen Gegebenheiten ab. Jedoch sind einige Verkehrssituationen exemplarisch für eine Nötigung. Dazu gehört es beispielsweise:

  • unnötig und deutlich zu dicht aufzufahren, damit Betroffene ihre Geschwindigkeit erhöhen
  • nach dem Überholen einen anderen Verkehrsteilnehmer beim Wiedereinordnen in die rechte Spur zu schneiden
  • andere Verkehrsteilnehmer bewusst auszubremsen und die Fahrbahn zu blockieren
  • auf einer freien Sich die Überholspur dauerhaft und beharrlich zu versperren, um so andere Verkehrsteilnehmer am Überholen zu hindern oder zum Bremsen zu zwingen
  • andere Personen durch eine erhebliche Gefährdung dazu zu zwingen, von einer Parklücke abzulassen und diese somit nicht weiter für ein anderes Fahrzeug zu besetzen
  • vorausfahrende Fahrzeuge durch permanentes Hupen oder Aufblenden zu stören
  • das Einsetzen der Lichthupe, um den Fahrer eines vorausfahrenden Autos zu nötigen, die Spur zu wechseln oder schneller zu fahren

Welche Strafen drohen bei einer Nötigung im Straßenverkehr?

Wer gegen das Gesetz verstößt und jemanden im Straßenverkehr nachweislich nötigt, muss je nach Ausmaß und Beurteilung der Handlungen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Es gibt kein einheitliches Strafmaß, das bei jeder Verkehrssituation angewandt werden kann. Inwieweit bestimmte Handlungen eine Nötigung im Straßenverkehr darstellen, entscheidet im Zweifel ein Richter. Steht Aussage gegen Aussage, wägt er die Fakten ab und prüft genau, was geschehen ist. Zur Urteilsfindung ist anzumerken, dass selbst der Versuch einer Nötigung strafbar ist.

Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr erstatten

War es nun Nötigung, war es keine? Laien können die Antwort auf diese Frage den Juristen überlassen, zumindest einem Polizeibeamten. Wer das Gefühl hat, Opfer einer Nötigung im Straßenverkehr geworden zu sein, sollte die Anzeige nicht scheuen. Ob sie berechtigt ist oder nicht, wird nach der abschließenden Betrachtung des Sachverhaltes entschieden.

Wie erstatte ich Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr?

Für die Erstattung der Anzeige stehen drei Wege zur Verfügung:

  • Direkt auf der nächsten Polizeistation
  • Telefonisch bei einer Polizeidienststelle
  • Bei der Onlinewache des jeweiligen Bundeslandes

Welche Informationen sind für eine Anzeige wegen Nötigung wichtig?

Als erstes muss der Erstatter der Anzeige natürlich seine eigenen persönlichen Daten angeben.

Im zweiten Schritt muss er Informationen über denjenigen angeben, der ihn genötigt hat. Ohne die Angabe des Kennzeichens geht gar nichts. Idealerweise hat der Genötigte die Marke, das Modell und die Farbe erkannt. Im besten Fall kann er auch eine Beschreibung des Fahrers abgeben.

Unabhängig davon, wie und wo die Anzeige aufgegeben wird, ist eine detaillierte Schilderung des Vorfalls notwendig. "Er hat gedrängelt" reicht selten aus. Erfolgversprechender ist eine präzise Aussage wie "Fuhr bei Tempo 130 so eng auf, dass ich sein Kennzeichen nicht mehr im Rückspiegel sehen konnte, gab permanent Lichthupe und hatte den Blinker links gesetzt. Als es zum Überholvorgang kam, zeigte er mir den Vogel und den Mittelfinger." Wer dann noch die Uhrzeit benennen kann und den Streckenabschnitt, auf dem sich die Nötigung zutrug, hat gute Karten auf eine strafrechtliche Verfolgung.

Ich habe keine Zeugen für die Nötigung!

Waren beide Fahrer alleine im Auto, steht Aussage gegen Aussage. Kein Täter wird auf Nachfrage zugeben, dass die Anzeige berechtigt ist. Ohne Zeuge zu sein, bedeutet aber keinesfalls, dass man auf die Anzeige verzichten kann.

Die Rechtsprechung legt bei der Verfolgung einer Anzeige einen ganz einfachen Sachverhalt zugrunde:

Wer eine Anzeige aufgibt, sich die Mühe macht, die Polizei zu kontaktieren, Papierkram zu machen und am Ende noch als Zeuge in einem Verfahren aufzutreten, macht das nicht aus Langeweile. Dazu kommt, dass es keinerlei finanzielle Motivation gibt, eine Anzeige zu erstatten. Im Fall der Nötigung ohne Körperverletzung oder Sachschaden hat der Erstatter der Anzeige keinerlei finanziellen Anspruch. Bußgelder kommen ausschließlich der Staatskasse zugute.

Die Anzeige hatte Erfolg – und jetzt?

Aufgrund der Anzeige wurde der Halter des Fahrzeuges festgestellt und nachgewiesen, dass er auch zum fraglichen Zeitpunkt der Fahrer war. Er bekommt jetzt von der Ordnungsbehörde entweder eine Vorladung zur Anhörung oder ein entsprechendes Formular zugeschickt.

Erhärten sich die Verdachtsmomente, geht der Vorgang an die Staatsanwaltschaft weiter, die offiziell ein Verfahren eröffnet.

Wird der Vorgang nicht schriftlich, sondern mit Anwesenheit vor Gericht verhandelt, muss derjenige, der die Anzeige erstattet hat, dort als Zeuge aussagen. Diesen Termin muss er wahrnehmen. Nur ein gewichtiger Grund, der vom Richter akzeptiert wird, legitimiert ein Fernbleiben.

Sich für alle Eventualitäten absichern – mit der richtigen Versicherung

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