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Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Mit dem Betäubungsmittelgesetz (kurz BtMG) kommen nicht nur Menschen in Berührung, die illegal Drogen konsumieren. Das Gesetz betrifft ebenso diejenigen Bürger, die aufgrund einer medizinischen Behandlung Betäubungsmittel benötigen. Als typische Verfehlung gilt vor allem der illegale Besitz von Betäubungsmitteln – insbesondere von Cannabis.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was regelt das Betäubungsmittelgesetz?
  3. Mögliche Straftaten
  4. Diese Strafen drohen
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Rechtsschutzversicherung - Jetzt Tarife vergleichen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Betäubungsmittelgesetz definiert nicht nur, welche Stoffe als Betäubungsmittel gelten, sondern ebenso Regeln für den Umgang mit ihnen.
  • Wer Betäubungsmittel anbaut oder herstellt, mit ihnen Handel treibt oder sie ein- beziehungsweise ausführt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.
  • Besonders hart fallen die Strafen im Betäubungsmittelgesetz beim Verkauf beziehungsweise der Abgabe an Minderjährige und bei einer Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung aus.
  • Handelt es sich bei sichergestellten Betäubungsmitteln lediglich um eine geringe Menge zum Eigenverbrauch (sogenannter „Eigenbedarf“), können Richter das Verfahren einstellen oder die Strafe abmildern.

Was regelt das Betäubungsmittelgesetz?

Das Betäubungsmittelgesetz ist ein Bundesgesetz, das Regeln für den Umgang mit Betäubungsmitteln festlegt. Dies betrifft sowohl den Anbau beziehungsweise die Herstellung als auch die Ein- und Ausfuhr sowie die Abgabe und den Handel beziehungsweiseweise Erwerb. Nach Paragraph 1 gelten als Betäubungsmittel alle in den Anlagen I bis III des Gesetzestextes aufgelisteten Stoffe und Zubereitungen. Diese unterteilen sich wie folgt:

  • Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (Anlage I): Handel und Abgabe verboten, beispielsweise Kokain, Cannabisharz oder LSD
  • Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage II): Handel erlaubt, aber Abgabe verboten, beispielsweise Kokablätter
  • Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage III): Abgabe möglich, beispielsweise Morphium, Methadon oder Dronabinol

Das BtMG ist insbesondere im Nebenstrafrecht von großer Bedeutung. Es soll einerseits die erforderliche medizinische Versorgung der Bevölkerung gewährleisten und andererseits den Missbrauch von Betäubungsmitteln bestmöglich ausschließen. Wer entsprechende Mittel anbauen beziehungsweise herstellen und mit ihnen Handel treiben möchte, benötigt dafür nach Paragraph 3 des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich eine Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Dies gilt ebenso für Personen, die Betäubungsmittel erwerben, einführen, ausführen, abgeben oder auf sonst eine Weise in Umlauf bringen wollen.

Straftaten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz

Das BtMG definiert nicht nur, welche Stoffe als Betäubungsmittel gelten. Das Gesetz legt ebenso fest, welches Strafmaß Verbraucher bei einem Verstoß im Umgang mit Betäubungsmitteln erwartet. Ausschlaggebend ist vor allem Paragraph 29, wonach eine Person mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen muss, wenn sie …

  • „Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehrt bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.“ (Absatz 1, Satz 1)
  • „Betäubungsmittel besitzt, ohne im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.“ (Absatz 1, Satz 3)

Paragraph 29a des Betäubungsmittelgesetzes beschreibt dagegen Verstöße, in denen Richter mindestens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ansetzen müssen. Eine solche Situation liegt zum einen vor, wenn eine Person im Alter von über 21 Jahren Betäubungsmittel an Minderjährige abgibt, sie ihnen verabreicht oder zum Konsum überlässt. Zum anderen betrifft der Paragraph alldiejenigen, die „in nicht geringer Menge“ unerlaubt mit Betäubungsmitteln handeln.

Strengere Repressalien bei strafverschärfenden Gesichtspunkten

In bestimmten Fällen schreibt das Betäubungsmittelgesetz vor, dass die Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren liegen darf (Paragraph 30). Dies trifft unter anderem auf Personen zu, die Betäubungsmittel anbauen beziehungsweise herstellen oder mit ihnen (gewerbsmäßig) handeln und dabei als Teil einer Bande agieren. Auch für die Einfuhr nicht geringer Mengen Betäubungsmittel drohen mindestens zwei Jahre Gefängnis. Selbiges gilt für den Fall, dass die Abgabe oder Verabreichung entsprechender Stoffe oder Substanzen einen Tod verursacht (beim Konsumenten).

Das Gesetz sieht manchmal sogar ein Strafmaß von mindestens fünf Jahren (Paragraph 30a) vor. Dies gilt für diejenigen, die Betäubungsmittel in nicht geringer Menge anbauen beziehungsweise herstellen, mit ihnen handeln oder deren Einfuhr/Ausfuhr organisieren und dabei als Mitglied einer kriminellen Bande gelten. Wer über 21 Jahre alt ist und eine minderjährige Person zum Handel mit Betäubungsmitteln anregt oder entsprechende Handlungen fördert, landet ebenfalls für mindestens fünf Jahre im Gefängnis. Dies betrifft ebenfalls Kriminelle, die eine große Menge an Drogen und eine Schusswaffe mit sich führen.

Strafmilderung möglich

Richter können eine mögliche Strafe abmildern oder von ihr absehen (Paragraph 31), wenn die angeklagte Person ihr Wissen offenbart und dieses dazu führt, dass die Polizei eine Straftat nach den Paragraphen 29 bis 30a aufdecken oder sogar verhindern kann. Die Bedingung dafür ist jedoch, dass es bisher nicht zu einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kam.

Ebenso besteht für das Gericht die Option, von der Strafverfolgung abzusehen oder die Klage einzustellen (Paragraph 31a), wenn es sich lediglich um eine geringe Menge handelt. Dienen die Betäubungsmittel ausschließlich zum Eigenverbrauch, soll die Staatsanwaltschaft nach dem Betäubungsmittelgesetz sogar von einer Verfolgung absehen.

Der Ansatz „Therapie statt Strafe“

Falls eine im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln stehende Straftat keine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren nach sich zieht, besteht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, die Strafvollstreckung zurückzustellen (Paragraph 35). Dies funktioniert jedoch nur, wenn die angeklagte Person die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit beging und sich in Therapie in eine staatlich anerkannte Einrichtung begibt. Beendet der Täter die Therapiemaßnahmen erfolgreich, rechnet das Gericht den entsprechenden Zeitraum auf die Freiheitsstrafe an. Außerdem setzt es die restliche Strafe hier oftmals zur Bewährung aus.

Welche Strafe droht bei Besitz von Betäubungsmitteln?

Das zu erwartende Strafmaß hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Im Zentrum steht dabei für gewöhnlich die Frage, ob es sich um eine geringe Menge oder um eine nicht geringe Menge handelt. Der erste Fall liegt in der Regel vor, wenn die Menge 7,5 Gramm THC (Cannabis-Wirkstoff), fünf Gramm reines Kokain oder zehn Gramm reines Amphetamin nicht überschreitet. Allerdings gibt es diesbezüglich deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern, sodass sich die Zahlen eher als Richtwert verstehen lassen.

Betroffene sollten in diesem Zusammenhang jedoch wissen, dass die Angaben sich auf den reinen Wirkstoff beziehen. 50 Gramm Cannabis mit einem THC-Gehalt von zehn Prozent entsprechen lediglich 5,0 Gramm des Betäubungsmittels. Da der Durchschnittskonsument im Regelfall wesentlich geringere Mengen besitzt, fallen die Strafen meist recht mild aus. Häufig kommt es zu einer Einstellung des Verfahrens, oftmals auch nur zu Geldstrafen. Natürlich berücksichtigen die Richter ebenso die Vorgeschichte des Angeklagten, ob Wiederholungsgefahr besteht und ob die Betäubungsmittel durch das Handeln der angeklagten Person in Umlauf gelangten.

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