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Häufig gestellte Fragen:

Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.

Für die Zulassung eines Neufahrzeugs benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief)
  • elektronische Versicherungsbestätigung Ihres Versicherungsunternehmens (vormals Deckungskarte)
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (nicht bei allen Zulassungsstellen notwendig)

Für die Zulassung eines Gebrauchtwagens benötigen Sie zusätzlich folgende Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (vormals Fahrzeugschein)
  • Bescheinigung über eine gültige Hauptuntersuchung
  • für abgemeldete Fahrzeuge: Abmelde- und Stilllegungsbescheinigung

Sie können auch eine andere Person mit der Fahrzeugzulassung beauftragen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht des Fahrzeughalters. Die mit der Zulassung des Fahrzeugs beauftragte Person muss neben dem eigenen Personalausweis auch den Personalausweis des Halters bzw. dessen Reisepass mit Meldebestätigung bei der Kfz-Zulassungsstelle vorlegen.

Weitere Informationen: Kfz-Zulassung, elektronische Versicherungsbestätigung

Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.

Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.

Grundsätzlich ist zwischen der Kfz-Haftpflicht, der Teilkaskoversicherung und der Vollkaskoversicherung zu unterscheiden.

Die Haftpflicht benötigen Sie, weil der Gesetzgeber es im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) vorschreibt. Sie können in Deutschland kein Auto zulassen, ohne dass es in der Haftpflicht versichert ist. Der Nachweis gilt als erbracht, sofern Sie eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der zuständigen Zulassungsbehörde vorlegen können. Wenn Sie die Haftpflicht einmal nicht bezahlen, legt die Zulassungsbehörde Ihnen das Auto still. Hintergrund ist, dass kein Opfer eines Verkehrsunfalls auf den Schäden sitzenbleiben soll. Die Haftpflicht springt ein, wenn Sie einen Unfall verursachen oder zumindest eine Teilschuld tragen. Dann zahlt die Versicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden an Dritten bis zur vereinbarten Versicherungssumme und in dem Umfang, wie Sie dafür haften. Die Kfz-Haftpflicht kommt folglich für gegen den Fahrzeughalter gerichtete Schadensersatzansprüche Dritter auf.

Im Unterschied zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Abschluss einer Kaskoversicherung freiwillig. Die Kaskoversicherung reguliert Schäden an Ihrem Fahrzeug. Es wird unterschieden zwischen einer Teilkasko-und einer Vollkaskoversicherung. Während eine Teilkaskoversicherung durch Brand, Explosion, Diebstahl, Wild, Marderbisse, Glasbruch, Kurzschluss oder Unwetter verursachte Fahrzeugschäden deckt, übernimmt die Vollkaskoversicherung zusätzlich die Absicherung von Schäden, die durch Vandalismus, Fahrerflucht oder einen selbstverschuldeten Unfall an Ihrem Fahrzeug entstehen können.

Ja. Grundsätzlich ist die Übertragung von Schadenfreiheitsklassen auf andere Personen möglich. Sie müssen jedoch einige Aspekte berücksichtigen.

In der Regel muss zwischen Ihnen und der Person, die ihre Schadenfreiheitsklasse auf Sie übertragen möchte, entweder ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades oder eine häusliche Gemeinschaft bestehen. Ausnahme: Fahren Sie regelmäßig einen Firmenwagen, kann Ihr Arbeitgeber die Schadenfreiheitsklasse an Sie abtreten.

Die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse ist möglich zwischen:

  • Ehepartnern
  • Lebenspartnern in häuslicher Gemeinschaft
  • Eltern und Kindern
  • Großeltern und Enkeln in häuslicher Gemeinschaft
  • Geschwistern in häuslicher Gemeinschaft
  • Schwiegereltern und Schwiegerkindern in häuslicher Gemeinschaft
  • einer juristischen Person und einer natürlichen Person

Drüber hinaus müssen Sie glaubhaft versichern können, dass Sie das Fahrzeug regelmäßig gefahren haben. Schadenfreie Jahre können nur in der Höhe übertragen werden, die Sie selbst mit der Dauer Ihres Führerscheinbesitzes hätten „erfahren“ können. Besitzen Sie drei Jahre einen Führerschein, können Sie maximal drei schadenfreie Jahre (Schadenfreiheitsklasse 3) geltend machen. Besitzt der bisherige Inhaber jedoch die SF-Klasse 8, verfällt der Anspruch auf die restlichen fünf Jahre und kann auch nicht von weiteren Personen genutzt werden. Ein Splitting der Schadenfreiheitsklasse ist ausgeschlossen, ebenso wie die Rückübertragung. Der ehemalige Inhaber der Schadenfreiheitsklasse tritt alle Ansprüche unwiderruflich zu Ihren Gunsten ab.

Da die Versicherer sehr unterschiedliche Regeln bei der Übertragung von Schadenfreiheitsklassen haben, sollten Sie vorab in die Versicherungsbedingungen schauen.

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06221 777 00 40

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Montag - Freitag 8-22 Uhr

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