Freispruch
„Der Angeklagte wird freigesprochen“ – so lautet die Verkündung eines Freispruchs im Strafrecht. Juristisch handelt es sich dabei um ein gerichtliches Urteil, das die Unschuldsvermutung gemäß Paragraf 267 Abs. 5 StPO bestätigt. Bei einem Freispruch wird der Angeklagte nicht verurteilt – er gilt als unschuldig, das Gegenteil einer Verurteilung.
- Definition: Was ist ein Freispruch?
- Was passiert nach einem Freispruch?
- Freispruch vs. Verfahrenseinstellung
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Freispruch kann aus rechtlichen Gründen erfolgen (der Angeklagte ist keiner Anklage schuldig) oder aus tatsächlichen Gründen (die Straftat wurde nachweislich nicht oder nicht eindeutig vom Angeklagten begangen).
- Anwalts- und Gerichtskosten des Prozesses trägt nach einem Freispruch die Staatskasse.
- Der Unterschied zur Einstellung des Verfahrens liegt im Strafklageverbrauch: Nach einer Verfahrenseinstellung kann das Verfahren theoretisch erneut aufgenommen werden – nach einem Freispruch hingegen nicht.
Definition: Was ist ein Freispruch?
Ein Freispruch ist ein gerichtliches Urteil, das die Unschuld eines Angeklagten in einem Strafprozess feststellt. Stellt der Richter fest, dass der Angeklagte keiner strafrechtlichen Anklage schuldig ist, wird er gemäß Paragraf 267 Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO) freigesprochen – ein sogenannter Freispruch aus rechtlichen Gründen.
Ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen erfolgt, wenn eine Straftat nachweislich nicht vom Angeklagten begangen wurde oder dies nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Der Freispruch ist das Gegenteil einer Verurteilung: Bei einem Schuldspruch muss der Angeklagte mit einer Strafe rechnen. Nach einer Verurteilung besteht das Recht auf Berufung gegen das Urteil.
Was passiert nach einem Freispruch?
Nach einem Freispruch gilt der Fall als abgeschlossen. Der Freigesprochene hat dann Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz. Diese gilt für materielle und immaterielle Schäden, die während des Verfahrens entstanden sind – zum Beispiel für die Zeit, die der Freigesprochene zu Unrecht in Untersuchungshaft verbringen musste und für den daraus resultierenden Verdienstausfall. Die Höhe der Beträge wird im Einzelfall festgelegt und sollte am besten durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht werden.
Freispruch – und dann? Wer zahlt Anwalt und Gerichtskosten?
Nach einem Freispruch übernimmt die Staatskasse gemäß Paragraf 467 Abs. 1 StPO die entstandenen notwendigen Anwaltsgebühren und Gerichtskosten. Dabei werden nur die angemessenen Kosten erstattet. Teure Zusatzleistungen, wie ein besonders hoch honorierter Anwalt, zahlt der Staat in der Regel nicht.
Kann ein Freispruch wieder aufgehoben werden?
Ein Freispruch bewirkt den sogenannten Strafklageverbrauch. Das bedeutet: Niemand darf wegen derselben Tat erneut angeklagt werden. Ein Freispruch kann also nicht wieder aufgehoben werden.
Einstellung des Verfahrens
Die Einstellung eines Verfahrens nach Paragraf 170 Abs. 2 StPO erfolgt, wenn sich der hinreichende Tatverdacht im Ermittlungsverfahren nicht bestätigt oder keine Straftat begangen wurde. In diesem Fall wird der Angeklagte freigestellt und das Ermittlungsverfahren abgeschlossen.
In der Regel werden Verfahren noch aus den folgenden Gründen eingestellt:
- Beweise sind unzulässig oder verletzen die verfassungsmäßigen Rechte des Angeklagten.
- Prozessuale Gründe wie Verjährung, fehlender Strafantrag oder Prozessunfähigkeit.
- Geringe Schuld des Angeklagten und fehlendes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat (Paragraf 153 StPO).
Sowohl ein Freispruch als auch eine Verfahrenseinstellung haben gemeinsam, dass der Angeklagte nicht vorbestraft wird. Doch worin besteht der Unterschied?
Unterschied zwischen Freispruch und Einstellung des Verfahrens
Der Freispruch wird im Hauptverfahren erteilt, wenn das Gericht feststellt, dass der Angeklagte keiner strafrechtlichen Anklage schuldig ist oder eine Straftat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Er bewirkt den Strafklageverbrauch, wodurch der Angeklagte nicht wegen derselben Tat erneut angeklagt werden darf.
Im Gegensatz dazu erfolgt eine Verfahrenseinstellung meist noch vor der Hauptverhandlung. Sie bewirkt keinen Strafklageverbrauch, das Verfahren kann also erneut aufgenommen werden. 
Der Unterschied liegt somit in der Rechtswirkung: Ein Freispruch schließt das Verfahren vollständig ab, während eine Verfahrenseinstellung lediglich das Ermittlungsverfahren beendet.
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