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Hintergrund zu Gas-Prozessen: Der Paragraf 315 BGB

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Hamburg (dpa) - In Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches, auf den sich die Kläger gegen die Gaspreiserhöhungen des Versorgers E.ON Hanse berufen, geht es im juristischen Sinne um Preis und Leistung. Der Fachausdruck, um dem sich dabei alles dreht, ist "Billigkeit". Dabei geht es um einen angemessenen, fairen Preis. Der Versorger darf seine Gewinne nicht willkürlich heraufsetzen, aber Erhöhungen seiner Einkaufspreise an die Kunden weitergeben. Die Kläger wollen nun feststellen lassen, ob die von E.ON-Hanse mit ihrer Monopolstellung im Norden festgesetzten Preise angemessen sind. Der Gesetzestext dazu ist wie folgt formuliert:

§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei:

  1. Soll die Leistung durch einen der Vertragschliessenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

  2. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

  3. Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.